Berlin (DAV). Mit Blick auf die Bundestagswahl trägt der Deutsche Anwaltverein (DAV) große Sorge, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis in der nächsten Legislaturperiode weiter unter Druck gerät. Zuletzt war vermehrt die Tendenz zur Ausnahme, Abschwächung oder Abwägung zu beobachten – und damit ein bedenkliches Verständnis von Anwaltschaft und Rechtsstaat.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit zum Schutz der Mandantschaft wird zunehmend durch neue Gesetze bedroht – nicht nur durch Reformen der StPO oder der Polizeigesetze. Auch etwa im Kontext von Wirtschaft, Zoll oder EU-Vorhaben besteht die Gefahr einer Erosion dieses rechtsstaatlichen Grundpfeilers: „Das Mandatsgeheimnis ist kein Privileg, sondern eine Pflicht“, betont DAV-Präsidentin Edith Kindermann. „Und das anwaltliche Berufsgeheimnis ist erst recht kein Privileg der Anwaltschaft, sondern dient dem Schutz der Mandantschaft.“ Der DAV müsse bei immer mehr Gesetzvorhaben ein Auge darauf haben, dass das Mandatsgeheimnis nicht vor lauter „gutem Willen“ vergessen werde: „Wir beobachten hier eine Abwärtsspirale – die darf in der nächsten Legislatur so nicht weitergehen“, fordert Kindermann.
Unternehmenssanktionen: gute Anwälte, böse Anwälte?
Eine europaweit einzigartige Durchbrechung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses findet sich im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes. Trotz der scharfen Kritik des DAV (und anderer Verbände) beschränkt sich das Beschlagnahmeverbot darin auf solche Dokumente, die das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger betreffen. Sollte diese Regelung in der nächsten Legislatur Gesetz werden, unterläge jegliche Dokumentation anwaltlicher Beratung und Tätigkeit außerhalb eines strafrechtlichen Mandats der Beschlagnahme. „Hier fehlt es nicht nur an einer sachlich nachvollziehbaren Begründung“, warnt Kindermann. „Die Trennung von Internal Investigations und Strafverteidigung offenbart auch ein tiefes Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft und ihrer Rolle im Rechtsstaat als unabhängiges Organ der Rechtspflege.“ Der durchschimmernde Generalverdacht – wahlweise einer Komplizenschaft oder einer Übertölpelung durch kriminelle Unternehmen – ist mit aller Schärfe zurückzuweisen.
Geheimnisschutz auch bei digitaler Kommunikation
Die anwaltliche Verschwiegenheit muss auch für das digitale Zeitalter fit gemacht werden. Der DAV spricht sich daher auch gegen das verdachtsunabhängige flächendeckende Scannen von Online-Kommunikationsdiensten aus. In der geplanten Übergangsverordnung der EU zur Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ist der Schutz des Mandatsgeheimnisses mittlerweile gesetzlich verankert. Dafür hatte sich der DAV in den letzten Monaten unermüdlich eingesetzt. In diesem Jahr wird noch ein Gesetzentwurf für eine permanente Regelung erwartet. Der DAV wird sich auch hier dafür einsetzen, dass die vertrauliche Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Mandantschaft geschützt bleibt.
Gefahrenabwehrrecht – nur mit Generalklausel!
In den Polizeigesetzen ist der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses seit jeher lückenhaft. Auch die aktuellen Novellen ändern daran nichts. Die Anwaltschaft ist vor zahlreichen polizeilichen Maßnahmen nicht geschützt. So sind etwa offene Maßnahmen wie die Durchsuchung von Personen, Sachen, Wohnungen und Geschäftsräumen nicht geschützt. Doch auch bei diesen Maßnahmen können Daten und Informationen erhoben werden, die das geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin und Mandant oder Mandantin betreffen.
Der Schutz des Mandatsgeheimnisses muss absolut gewährleistet werden – ohne Ausnahmen, ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung. Notwendig ist eine Generalklausel nach dem Vorbild des § 62 des BKA-Gesetzes für alle gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisnormen, nicht nur die „klassisch“ polizeirechtlichen. Ein gutes Beispiel hierfür war die Novelle des Zollfahndungsdienstegesetzes: Der darin normierte Berufsgeheimnisträgerschutz achtet das Mandatsgeheimnis umfassend für alle Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.
Organ der Rechtspflege – das große Ganze
Zur Erfüllung der anwaltlichen Aufgabe im Rechtsstaat ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zum Mandanten Voraussetzung. Soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat aufrechterhalten bleiben, so muss die Kommunikationssphäre zwischen Mandantschaft und Anwaltschaft zwingend umfassend normativ geschützt werden. Mandantinnen und Mandanten müssen sich darauf verlassen können, dass Informationen im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses nicht nach außen dringen, insbesondere nicht an Ermittlungsbehörden. Die Forderung nach einem absoluten Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist mithin kein Ausdruck eines berufsständischen Dünkels, sondern Konsequenz der gesetzgeberischen Einschätzung der Funktion der Anwaltschaft im Rechtsstaat.
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