Der Generalanwalt des EuGH – eine unabhängige Instanz, die im Vorfeld von EuGH-Verfahren Empfehlungen abgibt – hält die Mindest- und Höchstgebühren in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Deutschland für unionsrechtswidrig. Anlass ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland, welches seit 2015 im Gange ist. Argumentativ stützt sich der Generalanwalt auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheiten der EU-Verträge. Deutschland habe dagegen keinen Nachweis erbracht, dass Mindestpreise im Hinblick auf Qualitätssicherung und Verbraucherschutz notwendig sind.
Was hat das mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland zu tun? Rechtsanwältin Dr. Claudia Seibel, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert die mögliche Auswirkung: „Die Anwaltschaft sollte das Verfahren aufmerksam beobachten: Zwar hat der Gesetzgeber bei der Beratungstätigkeit von Anwältinnen und Anwälten die gesetzlichen Gebühren, sprich: die Mindestgebühren, abgeschafft. Auch bei der außergerichtlichen Vertretung ist eine Unterschreitung der RVG-Sätze möglich. Anders sieht es jedoch bei der gerichtlichen Vertretung aus: Hier bleiben durch das Gebührenunterschreitungsverbot aus der Bundesrechtsanwaltsordnung weiterhin Mindestgebühren bestehen.“
Mit einem Urteil des EuGH ist im zweiten oder dritten Quartal 2019 zu rechnen. „Selbst ein negatives Urteil für die Architekten und Ingenieure muss nicht zwangsläufig dazu führen, die Mindestgebühren nach dem RVG aufzugeben. Es ist ein System, das wie kaum ein anderes im weltweiten Vergleich ein stimmiges Kostenerstattungssystem sowie Planungssicherheit für alle Seiten schafft und damit den Zugang zum Recht sichert“, so Seibel.
Kommentare