Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass die BRAK nunmehr - wie vom DAV gefordert - Schadensersatzansprüche gegen den technischen Dienstleister des beA geltend macht. Der DAV fordert aber auch, dass der erlangte Schadenersatz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugutekommen muss. Diese finanzieren schließlich das beA.
Weiterhin fordern wir die BRAK dazu auf, über ihre Ergebnisse und Prüfungen, auch in Bezug auf die Schadensersatzansprüche, transparent zu berichten. Grundsätzlich muss bei diesem Thema, das Interesse an einer schnellen Inbetriebnahme hinter den Sicherheitsanforderungen stehen. Das beA kann erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die angekündigten Sicherheitsgutachten vollständig veröffentlicht wurden. Nur im Fall eines Systems, das dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik entspricht, kann die Inbetriebnahme des beA gewährleistet werden und die Anwältinnen und Anwälte ihrer passiven Nutzungspflicht mit angemessenen Vorlauf nachkommen können.
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