DAV-Depesche Nr. 13/20

Update bei FAQs des DAV: Finanzielle Hilfen, Versorgungswerke und Ausgangssperren

Die FAQs des DAV zur Corona-Krise wachsen. Neu: Welche Programme für finanzielle Hilfen Anwaltskanzleien nutzen können? Wie Kanzleien ihre Mandanten bei Hilfsprogrammen beraten können? Wann Beiträge für die Versorgungswerke reduziert werden können? Und neu: Ein Länderübersicht zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und ihren Auswirkungen auf die Mandanten und Kanzleien. Die FAQs des DAV werden laufend aktualisiert. Nutzen Sie das exklusive Angebot des DAV.

 

Interessenvertretung

DAV fordert weitere Eil-Maßnahmen auch für Anwälte 

Der DAV hat durch Präsidentinnen-Schreiben an die Bundes- und Landesregierungen weitere Eil-Maßnahmen gefordert, damit Anwältinnen und Anwälte weiterhin ihren beruflichen Pflichten nachkommen und Bürgern sicher ihren Zugang zum Recht verschaffen können. Dazu zählen: 1. Nicht nur Anwälte müssen zu beruflichen Zwecken ihr Zuhause verlassen dürfen – auch Mandanten müssen das Recht erhalten, zu ihrem Anwalt/zu ihrer Anwältin ihres Vertrauens zu gehen. Mandanten sollen sich nicht erklären müssen, warum sie zu Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt gehen. 2. Anwältinnen und Anwälte sowie ihre Mitarbeiter gehören den systemrelevanten Berufen an, mit der Folge, dass auch sie Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben müssen, unabhängig davon, ob auch ihr Ehepartner in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. 3. Ergänzende Regelung zur Fristenwahrung bei technischen Störungen des beA: Nachholungsmöglichkeit nach Störungsende mit unverzüglicher Glaubhaftmachung, dass die beA-Übermittlung vorübergehend nicht möglich war. Außerdem könnte sich empfehlen, eine allgemeine Hemmung von Fristen für eine vorübergehende Zeit zu regeln. 4. Liquiditätshilfen des Bundes und der Länder für Selbstständige müssen auch für die Anwaltschaft gelten. 5. Ausnahme bis zum 30. September 2020 von der Widerrufsmöglichkeit bei Vertragsabschlüssen außerhalb der Geschäftsstelle und bei Fernabsatzverträgen. Es gibt erste Erfolge in einigen Ländern. Der Besuch in der Kanzlei gehört zu den wichtigen Dingen. Das Zeigen des Anwaltsausweises, etwa in Thüringen, reicht auch aus!

Anwaltspraxis

beA- schneller mit dem Aktenzeichen!

Für beA-Nachrichten gibt es ein optionales Feld zur Angabe des Aktenzeichens der Justiz. Nutzen Sie es und erstellen Sie einen Strukturdatensatz indem Sie das entsprechende Feld anklicken; so können Nachrichten im elektronischen Rechtsverkehr automatisiert und damit schneller verarbeitet werden. Doch Achtung: Der Teufel steckt im Detail! Um eine automatisierte Verarbeitung des Aktenzeichens zu ermöglichen, achten Sie bitte auf folgende Schreibweise im Beispiel: 1 O 13/20

(d. h. 1[LEERZEICHEN]O[LEERZEICHEN]13/20). Regelmäßig sollen keine Vorzeichen wie Az, keine Ergänzungen jeglicher Art wie 1-O-13/20, keine Zusätze wie Replik und keine weiteren – vorangestellte oder doppelte – Leerzeichen verwendet werden. Falls es noch kein Aktenzeichen gibt, tragen Sie hier „Neu“ ein.

Auf diese Möglichkeit, selbst dafür Sorge zu tragen, dass Dokumente, die über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten schneller in den Gerichtsakten und damit bei den Richterinnen und Richtern ankommen, hat das LG Mannheim hingewiesen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatten wir im Übrigen gebeten, technische Probleme schnell zu beseitigen. Die Anwaltschaft müsse sich gerade jetzt auf die Funktionsfähigkeit des beA verlassen können!

Gefahrenabwehrrecht 

Parlamentarische Kontrolle auch in Krisenzeiten

Die Corona-Krise führt zu einer Kompetenzverschiebung zwischen Legislative und Exekutive. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundestag am Mittwoch, dem 25. März 2020 beschlossen hat, bedeutet seine eigene Entmachtung. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Diesen Paradigmenwechsel hält der DAV für falsch. Er sieht dadurch die Wahrung der parlamentarischen Kontrolle gefährdet. Er fordert, dass der Bundesregierung aufgegeben wird, diese Rechtsverordnungen unverzüglich durch den Bundestag bestätigen zu lassen.  Das Anwaltsblatt berichtet. Zur DAV-Stellungnahme gelangen Sie hier.

Strafrecht

DAV kritisiert Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie: Art. 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur StPO
Unterbrechung der Strafverhandlung: Ergänzungen notwendig

Der DAV begrüßt grundsätzlich den Vorschlag, außerhalb der Strafprozessordnung in § 10 EGStPO-E einen spezifischen „coronabedingten“ Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO vorzusehen. Er kritisiert jedoch, dass der Hemmungstatbestand des § 10 EGStPO-E sämtliche Hauptverhandlungen betrifft und nicht ausdrücklich an ihre bisherige Dauer anknüpft.

Der Hemmungstatbestand sollte auch nur einmal angewendet werden dürfen. Die Maßnahme sollte nicht auch für die Unterbrechungsfrist für die Urteilsverkündung gelten. Näheres entnehmen Sie bitte der DAV-Stellungnahme Nr. 21/20.

Insolvenzrecht

Vorschläge des DAV zu den Notmaßnahmen der Bundesregierung zum Insolvenzrecht

Der DAV hält eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sinnvoll und geboten. Dabei sollten auch die Antragspflichten für Organe von Vereinen ausgesetzt werden. Flankierend sollte sichergestellt werden, dass die Geschäftsleiter von der Krise betroffener Unternehmen diese fortführen können, ohne sich erheblichen Haftungsrisiken auszusetzen. Einzelheiten finden Sie in der DAV-Stellungnahme Nr. 17/20.

 

Steuerrecht

DAV fordert vorübergehende Änderungen im Steuerrecht zur Bewältigung der Corona-Krise 

Der DAV fordert in einer Stellungnahme seines Steuerrechtsausschusses weitreichende verfahrensrechtliche und materiell rechtliche Änderungen im Steuerrecht, die als Sofortmaßnahme für die Dauer der derzeitigen Corona-Krise umgesetzt werden sollten, damit möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze trotz der Corona Krise erhalten bleiben. Die Stellungnahme finden Sie hier

Informationsrecht

DAV zur Werbekennzeichnungspflicht im Influencer Marketing 

Der DAV hat eine Stellungnahme abgegeben zu einem aktuellen Regelungsvorschlag des BMJV zur Abgrenzung kommerzieller und nichtkommerzieller Kommunikation von Influencern. Er begrüßt darin den Versuch für Klarheit zu sorgen und bestätigt, dass derzeit allein aus Vorsicht heraus von Influencern oft ein Werbehinweis erfolgt, obwohl dies nicht erforderlich ist; so wird das Ziel, eine Irreführung von Verbrauchern zu vermeiden, verfehlt. Allerdings weist der DAV darauf hin, dass die jetzt angedachten Regelungen hier systematisch zu kurz greifen und die grundsätzliche Notwendigkeit besteht, dies europarechtlich zu regeln.

Ihre Mitgliedschaft

beA: Unterstützung bei der Installation und Einrichtung 

Für viele Kolleginnen und Kollegen ist das beA in dieser Krisensituation bereits zu einem wichtigen Kommunikationsmittel mit den Gerichten geworden. Auch im Homeoffice bleiben Kanzleien so arbeitsfähig. Sie benötigen noch Unterstützung bei der Installation, Einrichtung oder Bedienung Ihres beA? Zusammen mit einem Kooperationspartner aus dem IT-Service bietet der DAV Mitgliedern hier preisgünstige und unkomplizierte Unterstützung an. Weitere Informationen dazu sowie die direkte Bestellmöglichkeit finden Sie unter https://bea.lorop.de.

Insolvenzrecht

DAV zur Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens 

Der DAV begrüßt den Ansatz des Gesetzentwurfs zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ein einheitliches Verfahren für alle natürlichen Personen beizubehalten. Eine Privilegierung der Selbstständigen wäre weder verfassungsrechtlich haltbar noch rechtstatsächlich mit angemessenem Aufwand durchsetzbar. Es dürfte Betroffenen auch kaum zu vermitteln sein, dass ein Kleinunternehmer nach einer Insolvenz in drei Jahren entschuldet wird, während sein Arbeitnehmer, der durch die Insolvenz seinen Arbeitsplatz verliert und hierdurch ebenfalls zahlungsunfähig wird, in ein sechsjähriges Verfahren gehen muss. Einzelheiten in der DAV-Stellungnahme Nr. 15/20.

Mietrecht

Stellungnahme und Alternativvorschlag zum Schriftformerfordernis im Mietrecht

Der Deutsche Anwaltverein teilt die Ansicht des Bundesrates in BT-Drs. 19/17034, dass § 550 BGB in der Praxis sowohl von Vermietern als auch Mietern genutzt werden kann, sich mittels ordentlicher Kündigung aus unliebsam gewordenen langfristigen Gewerberaum-Mietverträgen zu lösen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es hiergegen keine vertraglichen Vorsorgemöglichkeiten. Dies rechtfertigt eine Gesetzesänderung. Mit Blick auf den Gesetzentwurf mahnt der DAV durch seinen Ausschuss Miet- und Wohnrecht allerdings Ausgewogenheit an (DAV-Stellungnahme Nr. 16/20). Darüber hinaus schlägt er eine Alternative vor, aufgrund derer das Kündigungsrecht des § 550 BGB auch für den Erwerber entfällt und durch Dokumentationspflichten bei Erwerbsvorgängen angemessen kompensiert wird.

Zu guter Letzt

In der heutigen Rubrik „Checkpoint“ des Tagesspiegels heißt es:

„Wir setzen uns jetzt – kurz – für eine Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, die dem Checkpoint vorliegt. Zwar sei unbestritten, heißt es darin, dass „weitreichende Beschränkungen des sozialen Lebens” erforderlich sind. „Ein generelles Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, ist dagegen mit dem Leitbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren.” Insbesondere die Berliner Regelung wird kritisiert: „Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht gezwungen werden, sich gegenüber der Polizei dafür zu rechtfertigen, warum sie von grundlegenden Freiheiten Gebrauch machen.” Es sei nicht hinnehmbar, gegenüber der Polizei darlegen zu müssen, warum man einen Arzt oder Rechtsanwalt aufsuchen müsse. Das sitzt.

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