Information
Anwaltstag 2020 wird stattfinden – als „Virtueller Anwaltstag"
Der DAV bringt die die große Fachtagung der Anwaltschaft ins Netz: Der DAV-Vorstand hat entschieden, dass der Anwaltstag 2020 als „Virtueller Anwaltstag“ stattfinden wird. Was das bedeutet? Wir kommen mit unseren Angeboten zu Ihnen in die Kanzlei - moderne Technik macht's möglich. Sammeln Sie Ihre FAO-Stunden mit unseren Webinaren. Folgen Sie Diskussionen via Live-Stream, Video oder Podcast. Und was wäre ein Anwaltstag ohne Fachmesse? Auch die AdvoTec wird auf anwaltstag.de virtuell. Seien Sie gespannt. Der „Virtuelle Anwaltstag" wird vom 15. Juni bis 19. Juni 2020 stattfinden. Mehr Details haben das Anwaltsblatt und die DAV-Pressemitteilung.
Interessenvertretung
In Ihrem Interesse: Soforthilfen der Bundesregierung und BAFA-Förderung müssen auch die Anwaltschaft erreichen
Gemeinsam mit dem Bundesverband der Freien Berufe (BFB) setzt sich der DAV auch weiterhin dafür ein, dass die Corona-Hilfen der Bundesregierung auch die Anwaltschaft erreichen. Dies gilt etwa für die sogenannte „Soforthilfe“ der Bundesregierung, wo die verzögerte Rechnungsstellung bei Freiberuflern zu berücksichtigen ist. Des Weiteren unterstützt der DAV die Forderung des BFB, die Förderung von Beratungskosten für kleine und mittlere Unternehmen durch das BMWi auf alle beratenden Berufe, darunter auch die Anwaltschaft, auszuweiten. Nach der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ist eine Bezuschussung in Höhe von maximal 4.000 EUR möglich. Die anwaltliche Beratung ist für Unternehmen in der aktuellen Situation essentiell und leistet einen gewichtigen Beitrag zur Krisenbewältigung, weshalb sie ebenfalls gefördert werden muss.
Interessenvertretung
DAV fordert BRAO-Ergänzung: Kein corona-bedingter Zulassungswiderruf
Der Bundestag wird in der kommenden Woche darüber beraten, ob die Covid-19-Gesetze nachgebessert werden müssen. Der DAV fordert inzwischen eine Sonderregelung in der BRAO, die einen corona-bedingten Zulassungswiderruf verhindern soll. Was die DAV-Präsidentin an die Bundesjustizministerin geschrieben hat, warum das Thema drängend werden könnte, erläutert das Anwaltsblatt.
Anwaltspraxis
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Offenlegung des Mandatsgeheimnisses
Die Corona-Verordnung in Berlin erlaubt den Gang zum Anwalt nur in dringenden Fällen. Das OVG Berlin-Brandenburg hält das für rechtens, hat aber nun klargestellt: Aus welchem Grund die Kanzlei aufgesucht wird, muss nicht offenbart werden. Warum das OVG jetzt anwaltsfreundlicher als das VG argumentiert und wie Mandanten auf den Anwaltsbesuch vorbereitet werden sollten, erläutert das Anwaltsblatt.
Information
Was bleibt von der Versammlungsfreiheit in der Coronapandemie?
Immer häufiger sehen Mitglieder der Anwaltvereine die Beschränkung von Grundrechten bei der Bekämpfung der Coronapandemie kritisch. Weitgehend leer läuft inzwischen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Wie die Verwaltungsgerichte die Versammlungsverbote selbst bei kreativen Protestformen rechtfertigen, lesen Sie im Rechtsprechungsreport des Anwaltsblatts.
Information
Polnische Disziplinarkammer vorerst gestoppt
Der EuGH hat erneut unionsrechtliche Zweifel an den Justizreformen in Polen geäußert. Der EuGH beschloss in der Rs. C-791/19 R, dass Polen die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer in Disziplinarsachen gegen Richter unverzüglich auszusetzen habe. Ein endgültiges Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt fallen. Die bloße Aussicht für polnische Richter, Gefahr zu laufen, mit einem Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkammer belangt zu werden, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet werden kann, sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der DAV begrüßt die Entscheidung des EuGH in einem Statement (deu/eng) ausdrücklich, fordert aber weitere Schritte der EU-Kommission gegen die jüngsten Änderungen des Disziplinarrechts in Polen.
Rechtspolitik
Corona-App: Grundrechtsschonend für die Akzeptanz
Es wird diskutiert, ob eine freiwillige App zur Nachverfolgung der Verbreitungswege des Virus beitragen kann. Voraussetzung ist aus Sicht des DAV eine grundrechtsschonende Ausgestaltung, auch um die Bevölkerung von der Nutzung zu überzeugen. Entscheidend ist, dass keine zentralen Datensammlungen angelegt werden; entstandene Daten müssen einem Verwertungsverbot durch Ermittlungsbehörden unterliegen, damit etwa Rückschlüsse auf Verstöße gegen Kontaktverbote nicht möglich sind. Auch die EU-Kommission empfiehlt die Nutzung solcher Anwendungen – mit einem gesamteuropäischen Ansatz unter Wahrung europäischer Datenschutzstandards. Das Anwaltsblatt berichtet. Zur Stellungnahme gelangen Sie hier. Zum Statement der DAV-Präsidentin gelangen Sie hier.
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