DAV-Depesche Nr. 2/17

1. Wer nutzt das beA? Neue Funktion der Anwaltauskunft

Das besondere elektronische Anwaltspostfach hat Ende November letzten Jahres seine Pforten geöffnet. Alle Anwältinnen und Anwälte können das beA bis zum 1. Januar 2018 auf freiwilliger Basis nutzen. Wer diese Möglichkeit ergreifen will, sollte das kundtun. Denn dann entfalten die Eingänge in das Postfach auch Rechtswirkung. Die Wirkung der Erklärung hängt nicht davon ab, dass der Kommunikationspartner konkrete Kenntnis von ihr hat. Sie ist allgemein gültig und nicht beschränkbar. Der DAV bietet seinen Mitgliedern als besonderen Service die Möglichkeit die Profilseiten der Anwaltauskunft dafür zu nutzen. Für die Kundgabe kommt außerdem ein Hinweis auf der Kanzleihomepage oder dem Briefkopf in Betracht. Diese drei Optionen hat der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 31 RAVPV beispielhaft erwähnt. Mehr Informationen und eine kurze Anleitung gibt es in diesem Beitrag. News zum beA und weiterführende Informationen finden Sie stets auf unserer Website digitale-anwaltschaft.de.

2. Neue Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Anwaltschaft wird nicht verschont von weiteren Informationspflichten. Schon seit 2016 müssen Verbraucher beim Abschluss von Online-Dienstverträgen auf die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union hingewiesen werden. Ab dem 1. Februar 2017 gelten weitere Regelungen für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt hatten. Sie müssen dann gem. § 36 VSBG regelmäßig auf ihrer Website und in den verwendeten AGB erklären, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und entsprechend auf die zuständige Stelle hinweisen. Wenn eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, muss jeder Unternehmer gem. § 37 VSBG im Einzelfall den Verbraucher in Textform über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und angeben ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Auch Rechtsanwälte müssen diese Neuregelungen beachten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht hier jedoch nicht. Ein Interview mit Monika Nöhre, Schlichterin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft können Sie hier nachlesen.

3. Europäische Kommission veröffentlicht Dienstleistungspaket

Mit einem Paket bestehend aus vier Initiativen möchte die Kommission den europäischen Dienstleistungsmarkt weiter ankurbeln. (siehe PM vom 10. Januar 2017 mit weiteren Links auch zu den späteren deutschen Fassungen) Dies hat auch Auswirkungen auf die Anwaltschaft. Der Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (s. a. DAV-StN 45/16) gibt den Mitgliedstaaten vor Erlass neuer oder Änderungen bestehender Vorschriften einheitliche Prüfungskriterien vor. Neue Gesetzgebungsvorschläge werden einem Meldeverfahren unterworfen. Zur Reglementierung der freien Berufen macht die Kommission in einer Mitteilung konkrete Reformempfehlungen. Für die Anwaltschaft soll Deutschland u.a. die Reichweite von Vorbehaltstätigkeiten sowie Zugangsregeln für das Auftreten vor dem Bundesgerichtshof überprüfen. Der Vorschlag für eine elektronische Europäische Dienstleistungskarte (Richtlinie und Verordnung) umfasst Rechtsdienstleistungen, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der anwaltsspezifischen Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG fallen.

4. Stellenmarkt des DAV: Mit Verstärkung in das neue Jahr?

Wenn Sie auf der Suche nach Unterstützung für Ihre Kanzlei sind, ist der Anwaltsblatt-Stellenmarkt genau die richtige Plattform. Egal ob berufserfahrener Anwalt, Kanzleinachfolge, Berufseinsteiger, Bürogemeinschaft oder Nachwuchs (auch Referendare) – hier finden Sie Ihre Verstärkung. Anzeigenschluss für das Februar Heft ist Freitag, der 13. Januar 2017. Ihr Stellenangebot erscheint im Anwaltsblatt und sofort in unserem Stellenmarkt im Netz. Die Konditionen? Finden Sie hier. Oder rufen Sie in der Redaktion an: Frau Tramm berät Sie gerne unter Tel. 030 726152-176 oder per E-Mail unter tramm@anwaltverein.de.

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