1. DSGVO: Kein Schrecken für Anwaltskanzleien
Wenn ab morgen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt, gibt es für Anwältinnen und Anwälte eine echte Neuerung: Die Datenschutzbehörden sind dann – anders als früher – für sie zuständig. Beschwerden (zum Beispiel von Mandanten) müssen sie nachgehen. Wie Kanzleien die Datenschutz-Grundverordnung schnell und einfach umsetzen können, steht im DAV-Merkblatt (mit DAV-Mustern). Was Sie unbedingt machen müssen, erläutert Rechtsanwalt Niko Härting im Interview im aktuellen Anwaltsblatt.
2. Musterfeststellungsklage: DAV macht wesentliche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge
Der DAV hat in seiner aktuellen Stellungnahme Nr. 20/2018 zur Musterfeststellungsklage (BR-Drs. …) wesentliche Änderungen und Ergänzungen angeregt. Wichtig ist, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt – wer zuerst kommt, wird der Musterkläger – sondern dass das Gericht wie im KapMuG den geeignetsten Musterkläger auswählen darf. Daher muss auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen. Da von Masseschadensereignissen nicht nur Verbraucher sondern auch andere natürliche oder juristische Personen (insb. Unternehmer) betroffen sein können, sollten auch diese ein Musterfeststellungsverfahren einleiten dürfen. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung.
Interessenvertretung des DAV: Verpassen Sie keine Stellungnahme!
Der DAV bietet Ihnen die Möglichkeit, automatisch per E-Mail über die Veröffentlichung seiner neuesten Stellungnahmen informieren zu werden. Die Anmeldung zum sogenannten News-Alert erfolgt hier. Tragen Sie im Online-Anmeldeformular einfach Ihre E-Mail-Adresse ein und wählen Sie anschließend das für Sie relevante Thema oder Rechtsgebiet aus. Fortan erhalten Sie umgehend eine Benachrichtigung, sobald eine neue Stellungnahme des DAV zu dem von Ihnen angegebenen Themengebiet im Newsroom auf anwaltverein.de veröffentlicht wurde.
3. Anwaltstag 2018: Anwaltstags-App – Anwaltstag zur Fehlerkultur kann kommen!
Die offizielle App für den Anwaltstag 2018 ist seit kurzem sowohl für iOS- als auch für Android verfügbar. Das Motto des diesjährigen Anwaltstages fand zunächst auf ungewollte Weise Eingang in die App: In der ersten Version der App waren einige Fehler enthalten. Die Fehler sind jetzt aber behoben, so dass die App nun wirklich Ihr idealer Begleiter für den Anwaltstag wird: Planen Sie Ihren persönlichen Anwaltstag, tauschen Sie sich mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor Ort via Chat aus, empfangen Sie Push-Nachrichten mit Neuigkeiten und bewerten Sie einzelne Veranstaltungen. Das Programm auch im Web: www.anwaltstag.de
4. Eine Region macht mobil: Die Metropolregion Rhein-Neckar
Gastgeber des Deutschen Anwaltstags 2018 sind die Anwaltsvereine der Metropolregion Rhein-Neckar. Die fünf Anwaltsvereine aus Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer und Frankental haben sich schon seit einiger Zeit zusammen getan, um ihr Angebot für ihre Mitglieder zu verbessern. Wie die Kooperation funktioniert und warum der Anwaltstag vom 6.- 8. Juni 2018 davon profitiert, lesen Sie auf anwaltsblatt.de.
5. DAV zum Internationalen Zessionsrecht: Keine eigene EU-Verordnung und viele Änderungsvorschläge
Der DAV begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Kollisionsnorm für das auf die Drittwirksamkeit (Voraussetzungen und Wirkungen) von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht EU-einheitlich zu regeln. Die vorgeschlagene Anknüpfung an das Sitzrecht des Zedenten erscheint auch als prinzipiell gangbarer Weg, sofern die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie die Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners nach dem jeweils anwendbaren Recht ebenfalls erfüllt sind. Der DAV rät davon ab, die Frage im Wege einer eigenen Verordnung zu regeln. Dies erhöht die Komplexität des Rechts und gefährdet dadurch seine Akzeptanz. Besser und ausreichend wäre eine einheitliche Anknüpfung der (Dritt-)Wirksamkeit der Forderungsabtretung im Rahmen von Art. 14 der Rom I-Verordnung. Bleibt es bei dem Plan einer eigenen Verordnung, so sollte der Vorschlag in mehrfacher Hinsicht geändert werden (DAV-Stellungnahme Nr. 19/2018).
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