DAV-Depesche Nr. 24/17

1. Wir möchten Ihre Bedürfnisse und Wünsche kennen!

Am Freitag, 9. Juni 2017 haben wir eine e-mail an die Mitglieder der Anwaltvereine geschickt. Wir bitten Sie zur Teilnahme an einer Umfrage, um unser Handeln weiterhin konsequent an Ihren Bedürfnissen und Wünschen auszurichten. Die E-Mail hat den Absendernamen des Hauptgeschäftsführers: Brügmann, Cord, Dr. (DAV), (umfrage@anwaltverein.de). Wir führen solche Umfragen regelmäßig durch, erstmals flächendeckend per e-mail. Versetzt dazu fragen wir auch die Nichtmitglieder ab um zu erfahren, ob sie sich eine Mitgliedschaft vorstellen können und wie diese den DAV insgesamt beurteilen.

Bitte nehmen Sie an der Umfrage teil und motivieren Sie auch Ihre Kolleginnen und Kollegen; und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft. Vielen Dank!

2. BRAK-Statistik: Hoher Frauenanteil in der Syndikusrechtsanwaltschaft

Die Anwaltschaft wird weiblicher. Der Frauenanteil in der gesamten Anwaltschaft liegt nun bei 34,37 Prozent (2016: 33,87 Prozent). Bei den allein als „Syndikusrechtsanwalt“ zugelassenen Anwältinnen und Anwälten sind sogar mehr als die Hälfte Frauen (54,23 Prozent). Was zeigt die BRAK-Statistik noch? Ungebrochene Beliebtheit bei PartG und Anwalts-GmbH. Und: 43.419 Anwältinnen und Anwälte haben mindestens einen Fachanwaltstitel. Ausführlicher geht’s im Anwaltsblatt weiter.

3. Brahms, Beethoven und Britten am 9. Juli in Berlin genießen und Gutes tun

Auch in diesem Jahr veranstalten wir wieder ein Benefizkonzert für die DAV-Stiftung "Contra Rechtsextremismus", zu dem wir Sie herzlich einladen. Diesmal zur besten Matinée-Zeit in der von Schinkel erbauten St. Elisabeth-Kirche in Berlin-Mitte am Sonntag, 9. Juli 2017, 11 Uhr, Invalidenstraße 3, 10115 Berlin.

Wir freuen uns sehr, namhafte Künstler gewonnen zu haben, die pro bono auftreten werden: Die Violinistin Gergana Gergova, der Cellist Alban Gerhardt und das c/o chamber orchestra. Gespielt werden Stücke von Johannes Brahms (Doppelkonzert), Ludwig van Beethoven (7. Sinfonie) und Benjamin Britten (Sinfonietta op. 1).

Sichern Sie sich hier Ihr Ticket. Spenden Sie hier für die Stiftung.

4. Symposion des DAV: Nacheheliches Unterhaltsrecht dringend reformbedürftig

Mit Signal an die Politik wurde heute, 15. Juni 2017, in einem restlos ausgebuchten Symposion im DAV-Haus über den Vorschlag des DAV zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhalts diskutiert (DAV-Stellungnahme Nr. 4/17). Kann Unterhaltsrecht „einfach“ sein? Nach Auffassung des DAV einfach vielleicht nicht, jedoch wesentlich einfacher. In dem DAV-Vorschlag werden die bislang mindestens sieben Anspruchstatbestände auf drei verringert. Unter den gut 90 Teilnehmern beteiligten sich Vertreter der Fraktionen, des BMJV, Richter und Wissenschaftler an der hochrangigen fachlichen Diskussion. Das rege Interesse zeigte deutlich: Der Reformvorschlag arbeitet in den Köpfen und bewegt.

5. Handelsregister nun EU-weit verknüpft

Rechtsanwälte können Registerinformationen über europäische Unternehmen künftig zentral hier abrufen. Denn seit dem 9. Juni sind fast alle Handelsregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Auf der Grundlage der Richtlinie 2012/17/EU können durch die Registerverknüpfung neben Informationen über Unternehmen in der EU auch solche über in Island, Liechtenstein oder Norwegen registrierte Unternehmen abgerufen werden. Außerdem können Informationen über ausländische Niederlassungen und länderübergreifende Fusionen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden. Dieser Artikel stammt aus „Europa im Überblick“, dem wöchentlichen EU-Newsletter des DAV. Sie können den Newsletter hier abonnieren.

6. Verbesserung der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung

Mit dem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellung und Einziehungsentscheidungen vom 21. Dezember 2016 (COM (2016) 819 final) sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gegenseitig anzuerkennen. In seiner Stellungnahme Nr. 43/2017 moniert der DAV insbesondere die fehlende Normenklarheit des Verordnungsvorschlags. Eine direkt anwendbare Verordnung, die in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Vorverständnisse trifft, kann nur dann eine einheitliche Praxis in den Mitgliedstaaten bewirken, wenn die Inhalte klar und eindeutig sind. Nach Ansicht des DAV wird die Verordnung in der vorgelegten Form diesem Anspruch nicht gerecht.

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