DAV-Depesche Nr. 26/17

1. Berufsgeheimnisschutz kommt doch noch in dieser Legislaturperiode

Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am Dienstag (27. Juni) den Entwurf zum Geheimnisschutz in Kanzleien samt Änderungsantrag der CDU/CSU- und SPD-Fraktion angenommen. Nun wird es auch eine ergänzende Regelung zu den Zeugnisverweigerungsrechten in § 53a StPO geben. Das Gesetz (Drs. 18/11936) kann damit heute noch im Bundestag verabschiedet werden. Anwälte profitieren dann von mehr Rechtssicherheit beim Outsourcing von Dienstleistungen. Das Anwaltsblatt berichtet hier.

2. Legal Transformation Days in Berlin

„Mit Legal Tech in die Zukunft der Rechtsberatung“ lautete das Motto der zweitägigen Veranstaltung des Handelsblattes, die der DAV als Medienpartner begleitete. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Diskussion neuer Entwicklungen und Chancen, z. B. der Blockchain-Technik. Aber auch konkrete Geschäftsmodelle wurden beleuchtet und kritisch hinterfragt. Der DAV war durch mehrere Personen vertreten, u. a. führte Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Mitglied im DAV-Ausschuss Informationsrecht, durch die Tagung und berichtete auch selbst zu den Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung für Kanzleien.

3. BGH: Keine Terminsgebühr, wenn Anwalt über Einigung nur informiert wird

Ein Dauerbrenner: Wann kann der Anwalt eine Terminsgebühr für ein außergerichtliches Telefonat abrechnen? Auf jeden Fall nicht, wenn sich die Parteien unmittelbar einigen und er nur informiert wird. Das hat der BGH jetzt in einem Leitsatz-Beschluss klar gestellt. Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr sei, dass bei Beginn des Gesprächs mit dem Anwalt noch keine Einigung erzielt worden sei. Einzelheiten und den Beschluss hat das Anwaltsblatt.

4. DAV bei Anhörungen zu „Wohnungseinbruchdiebstahl“ und „illegalen Autorennen“ vertreten

Der DAV nahm an folgenden öffentlichen Anhörungen des Rechtsausschusses teil, die heute im Plenum abschließend beraten werden:

Durch die geplante Strafverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstählen versprechen sich die Koalitionsfraktionen mehr Prävention und eine höhere Aufklärungsquote. Genau hier setzte DAV-Experte Rechtsanwalt Stefan Conen an. Er betonte, wie schon in der DAV-SN 40/17 geschehen, dass es hierfür keine Rechtfertigung gebe, zumal die Zahl der Wohnungseinbrüche seit Jahren nachweislich rückläufig sei. Zu empfehlen sei vielmehr eine stärkere Polizeipräsenz vor Ort.

Ebenfalls kritisch äußerte sich der DAV über den Gesetzentwurf des Bundesrates, der nicht genehmigte Autorennen künftig als Straftaten ahnden will. Laut Rechtsanwältin Gül Pinar, Mitglied des Strafrechtsausschusses im DAV, sei die geplante Einstufung der Rennen als abstraktes Gefährdungsdelikt strikt abzulehnen. Es sei zu befürchten, dass damit alltägliche Situationen, wie der Kavalierstart an einer Ampel, als illegale Autorennen eingestuft und kriminalisiert würden. Auch zu diesem Vorhaben hat der DAV bereits Stellung genommen.

5. Konkretisierte Fortbildungspflicht: CDU/CSU-Fraktion bleibt skeptisch, aber gesprächsbereit

Im Regierungsentwurf war sie noch vorgesehen, dann wurde sie aber aus der „kleinen BRAO-Reform“ gestrichen: Die sanktionierbare konkretisierte Fortbildungspflicht für Anwälte. Der DAV hält eine Konkretisierung nach wie vor für sinnvoll, um einer Marktliberalisierung aus Brüssel entgegenzutreten. Beim gestrigen Fachgespräch der CDU/CSU-Fraktion warb er daher für die Einführung der Fortbildungspflicht in der nächsten Legislaturperiode. Alle Details zur Anhörung und wie es weiter geht lesen Sie im Anwaltsblatt.

6. Stellungnahme: DAV sieht Klarstellungsbedarf bei Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (COM (2017) 253) unterbreitet, der darauf abzielt, Gleichbehandlung und Chancengleichheit auf dem heutigen Arbeitsmarkt zu gewährleisten und die Gleichstellung von Mann und Frau zu verbessern. Der DAV sieht an vielen Stellen der Richtlinie noch Klarstellungs- und Konkretisierungsbedarf. So ist etwa zu klären, ob in Hinblick auf das weitgehende Entscheidungsrecht des Arbeitgebers über Elternurlaub und flexible Arbeitsregelungen ein arbeitnehmerseitiger Anspruch oder ein bloßes Beantragungsrecht vorliegt. Zur Stellungnahme gelangen Sie hier.

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