1. beA soll am 3. September 2018 wieder online gehen – ab 4. Juli 2018 gibt es die beA-Client-Security
Am 3. September 2018 ist es soweit: Das beA soll wieder an den Start gehen. Ab 4. Juli 2018 wird die beA-Client-Security zum Download bereitgestellt. Das hat die BRAK gestern angekündigt. Sie ist optimistisch, dass ein Großteil der vom Gutachter aufgedeckten Schwachstellen bis dahin behoben werden kann. Ob dem Neustart des beA noch etwas in die Quere kommen kann, warum sich BRAK und DAV für eine Testphase einsetzen und was der DAV zu den derzeit von der BNotK verschickten Rechnungen für die beA-Karten sagt, lesen Sie im Anwaltsblatt.
2. BRAO-Änderung am 1. Juli 2018: Wahl zum Kammervorstand per Brief
Der 1. Juli 2018 bringt eine Änderung der BRAO: Ab dann muss jede Rechtsanwaltskammer für die Wahl des Kammervorstands die Briefwahl anbieten. Dann können auch diejenigen wählen, die wegen Mandatsarbeit, Familienverpflichtungen oder Krankheit bislang nicht ihr Wahlrecht ausüben konnten. Eine enorme Stärkung der Mitgliedsrechte von Anwältinnen und Anwälten in ihren Kammern! Der Deutsche Anwaltverein hatte sich schon lange für die Briefwahl stark gemacht. Mehr dazu im Anwaltsblatt.
3. DAV: Keine Niederlassung von Anwälten aus dem Kosovo nach § 206 BRAO
Der DAV hat in seiner aktuellen Stellungnahme 26/18 die Niederlassung von Anwälten aus der Republik Kosovo in Deutschland nach § 206 BRAO kritisch bewertet und sich gegen den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ausgesprochen. Der DAV begründet diese Auffassung unter anderem mit der fehlenden Gegenseitigkeit für die Zulassung deutscher Anwälte im Kosovo entsprechend § 206 Abs. 2 BRAO. Aber auch die juristische Qualität der Ausbildung sowie Zweifel an der anwaltlichen Unabhängigkeit im Kosovo sprächen dagegen.
4. Ungarisches Gesetz zur Strafbarkeit von Flüchtlingshilfe
Das ungarische Parlament hat am 19. Juni 2018 ein Gesetz verabschiedet, das Hilfestellung bei der Einleitung eines Asylgesuchs von nicht direkt verfolgten Personen unter Strafe stellen soll. Bei regelmäßiger Tätigkeit droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ob darunter auch Rechtsbeistand fällt ist bislang nicht geklärt, dies wäre einen klarer Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip. Die Venedig Kommission des Europarates hat das Gesetz scharf verurteilt, weil es weit über die durch RL 2002/90 eröffnete Möglichkeit, Förderung von illegaler Migration mit Gewinnerzielungsabsicht unter Strafe zu stellen, hinausgeht. Auch das Europäische Parlament beobachtet die Entwicklungen in Ungarn mit zunehmender Sorge. So hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 25. Juni einen Bericht angenommen, der die Einleitung eines Art. 7 Verfahrens gegen Ungarn wegen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip fordert.
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