1. Anwaltsblatt: Muss der Rechtsanwalt schlauer sein als der Sachverständige?
Bestimmte Mandate erfordern auch technisches, handwerkliches oder medizinisches Know‑how. Schnell stößt die Anwältin oder der Anwalt an Wissensgrenzen. Wie geht man damit um? Was darf der Mandant verlangen? Das Anwaltsblatt gibt in den „Haftpflichtfragen“ im Juli-Heft konkrete Tipps (AnwBl 2015, 620). Sie wollen den Beitrag von Rechtsanwältin Antje Jungk online lesen? Einfach in der Anwaltsblatt-Datenbank den Autorennamen eingeben, anklicken und schlauer werden.
2. Deutsche Anwaltakademie: Große Nachfrage im ersten Halbjahr
Die Deutsche Anwaltakademie und viele Arbeitsgemeinschaften des DAV haben ihr Fortbildungsangebot Anfang 2015 mit Blick auf die neue 15-stündige Fortbildungspflicht für Fachanwälte optimiert. Kolleginnen und Kollegen soll es so einfach wie möglich sein, ihre Fortbildungsverpflichtung als Fachanwalt zu erfüllen. Die große Nachfrage zeigt, dass das Angebot angenommen wird. Allein im ersten Halbjahr 2015 konnte die Anwaltakademie über 14.000 Teilnehmer in den 307 von ihr organisierten Seminare und Tagungen registrieren. Das Fortbildungsprogramm für das zweite Halbjahr 2015 der DAV-Familie, bestehend aus Anwaltakademie, Arbeitsgemeinschaften und den Vereinen vor Ort finden Sie im Veranstaltungskalender.
3. Debeka ist neuer Kooperationspartner im Bereich der privaten Unfallversicherung
Der DAV hat mit der Debeka Allgemeine Versicherung AG einen Rahmenvertrag für eine Unfallversicherung geschlossen. Mitglieder eines örtlichen Anwaltvereins und ihre Familienangehörigen erhalten 25 Prozent Nachlass auf die gültigen Tarifbeiträge der Beitragsgruppe „N“ und besondere Konditionen bei Unfällen aufgrund Bewusstseinsstörungen. Weitere Informationen.
4. DAV-Stellungnahme Nr. 36/15 zum Referentenentwurf des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes
In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 36/15 übt der DAV Kritik an der gemäß § 71 Abs. 3 WPO-E vorgesehenen Ermächtigung der für die Wirtschaftsprüferaufsicht zuständige Behörde, die Verwaltungsorgane aller kapitalmarktorientierten Gesellschaften zu sanktionieren. Sachlich angemessen wäre es, die BaFin als zuständige Behörde für solche Sanktionen zu bestimmen. Geregelt werden sollten solche Sanktionen gegen Nicht-Wirtschaftsprüfer gegebenenfalls im HGB oder im WpHG.
5. Save the date: DAV-FORUM Corporate Social Responsibility am 3. Dezember 2015 in Berlin
Unternehmerisches Handeln kann sich auf eine Vielzahl von Menschenrechten auswirken. In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind Unternehmen häufig in mehreren Ländern mit unterschiedlichen Rechtssystemen und Menschenrechtsschutzniveaus tätig. Auf internationaler und europäischer Ebene wird das Thema Corporate Social Responsibility (CSR) seit einiger Zeit auch im Hinblick auf die Anwaltschaft kontrovers diskutiert. Sowohl in Bezug auf CSR als potentielles Beratungsfeld als auch als Anforderung an die Anwaltschaft sind noch viele Fragen offen. Diskutieren Sie mit Anwälten, Unternehmensjuristen, Entscheidern aus Politik und Zivilgesellschaft die Herausforderungen von CSR und Compliance in der anwaltlichen Beratung und die damit zusammenhängenden berufsrechtlichen Rahmenbedingungen.
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