1. Kanzleidurchsuchung: Keine Grundrechte für US-Kanzlei mit deutschen Anwälten
US-Kanzleien genießen keinen Grundrechtsschutz, wenn bei ihnen durchsucht wird - auch dann nicht, wenn im deutschen Standort deutsche Anwälte arbeiten. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb jetzt die Unterlagen aus dem VW-Dieselskandal, die sie bei der amerikanischen Kanzlei Jones Day beschlagnahmt hatte, auswerten, entschied das Bundesverfassungsgericht. Bei einem harten Brexit könnten die Beschlüsse auch für englische Kanzleien mit Büros in Deutschland von Bedeutung werden. Wieder einmal wird die anwaltliche Verschwiegenheit ausgehöhlt. Mehr hat das Anwaltsblatt.
2. Musterfeststellungsklage und Anwaltsvergütung ab 1. November 2018
Das „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ hat am 6. Juli 2018 auch den Bundesrat passiert (BR-Drs. 268/18) und tritt damit am 1. November 2018 in Kraft. Das Gesetz betrifft auch die Anwaltsvergütung. Eine Ergänzung bei § 19 RVG legt fest, dass für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen und auch für eine Rücknahme der Anmeldung keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Bei Klageauftrag ist diese Tätigkeit mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten. Bei einem Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung ist die Anmeldung von Ansprüchen mit der Geschäftsgebühr abgegolten, kann aber bei der konkreten Gebührenbestimmung nach § 14 RVG berücksichtigt werden.
3. Große BRAO-Reform: Bundesregierung zeigt sich aufgeschlossen
Die Diskussion über eine Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts nimmt politisch Fahrt auf. Nach der Kleinen Anfrage (Drs. 19/2638) der FDP-Fraktion im Bundestag zum „DAV-Diskussionsvorschlag von Martin Henssler zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht“ (AnwBl 2018, 564) hat die Bundesregierung zu ihren Plänen hinsichtlich der Modernisierung des anwaltlichen Berufsrechts geantwortet (Drs. 19/3014). Sie macht deutlich: Das Problem ist erkannt und man arbeite an einer Reform. Auffällig dabei: Vielen der DAV-Vorschläge – etwa im Hinblick auf die rechtsformneutralen Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften oder zur Sozietätserweiterung – steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber. Mehr hat das Anwaltsblatt.
4. DAV begrüßt das EU-Gesellschaftsrechtspaket überwiegend
Der DAV sieht in dem Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität sehr gute Regelungsansätze (DAV-Stn. 31/18). Verbesserungsbedarf besteht aber u. a. bei einem zu weitreichenden Gläubigerschutz und dem nicht erforderlichen Ausschluss des grenzüberschreitenden Formwechsels bei künstlichen Gestaltungen. Obwohl die Digitalisierung des administrativen Lebenszyklus von Kapitalgesellschaften erstrebenswert ist, hält der DAV den Richtlinienvorschlag über den Einsatz digitaler Mittel hingegen insgesamt für zu kurz gefasst (DAV-Stn. 30/18). Insbesondere gegen den möglichen Wegfall einer Beteiligung von Notaren bei der (Online)Gründung von Gesellschaften bestehen aus Verbraucherschutzgründen Bedenken.
5. Erfolgreich beim Zwitschern: DAV knackt 4.000-Follower-Marke
Der Mikroblogging-Dienst Twitter wird für den DAV zu einem immer wichtigeren Kanal für den Informationsaustausch: Jeden Monat durchschnittlich rund 100 neue Fans und 64.000 Impressionen – die Zahlen des 1. Halbjahres können sich sehen lassen. Aber nicht nur zahlenmäßig gewinnt Twitter an Bedeutung: Unter den Followern finden sich etliche Medien, Journalisten, Agenturen und andere Multiplikatoren, die ihrerseits die Positionen des DAV in die Welt streuen. Und auch wenn das Kurzfassen oft nicht der juristischen Natur entspricht –Twittern läuft bei uns! Hier geht es zur DAV-Seite bei Twitter.
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