DAV-Depesche Nr. 28/23

Interessenvertretung

„Auf ein Wort“ – neue Quartalsbotschaft der DAV-Präsidentin

Mit Beginn des 3. Quartals wendet sich Edith Kindermann wieder mit einer Videobotschaft an die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine. Familienrechtliche Reformen, die Entschlackung des Strafrechts und die EuGH-Vorlage zum Fremdbesitzverbot zählen Kindermann zufolge zu den heißen Themen der nächsten Monate. Die gesamte Rechtspflege müsse sich überdies nach der Studie des BMJ zu den sinkenden Eingangszahlen bei den Zivilrichten fragen: Wie sieht die Konfliktlösung der Zukunft aus? Die DAV-Präsidentin zeigt sich zuletzt betroffen über die geringe Wahlbeteiligung bei der Wahl zur Satzungsversammlung. Sie appelliert an die Kolleginnen und Kollegen, den Wert der anwaltlichen Selbstverwaltung zu schätzen und an ihr teilzunehmen. Schauen Sie das Video in voller Länge hier.

Information

Aktenvernichtung – Der Mythos des ewigen Aufhebens

Volle Schränke und Regale in der Kanzlei? Das kann schnell dazu führen, dass man nicht nur den Überblick, sondern auch die Motivation verliert. Wann dürfen und wann müssen Akten sogar vernichtet werden? Wann sollten sie lieber noch im Schrank verweilen? Wir helfen Ihnen beim Aufräumen – lesen Sie die Haftpflichtfragen im Anwaltsblatt zum rechtlichen Rahmen der Aufbewahrungspflicht, Datenschutz und der damit verbundenen ordnungsgemäßen Vernichtung der Akten.

 

Rechtspolitik

DAV: Kosten für Polizeieinsatz rechtmäßig erhoben – Verfassungsbeschwerde unbegründet

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des Polizeieinsatzes anlässlich eines Bundesligaspiels. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ermöglicht die Kostenerhebung gegenüber dem Veranstalter für einen Polizeieinsatz, wenn dieser aufgrund zu erwartender Gewalthandlungen erforderlich ist. Der DAV hält den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG für gerechtfertigt. Ferner verstoßen nach Auffassung des DAV weder § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG noch dessen Anwendung im Einzelfall gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da den Differenzierungen sachliche Gründe zugrunde liegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten ausführlich begründeten Stellungnahme Nr. 50/2023.

Anwaltsberuf

BAG: Auch Syndikusanwält:innen müssen das beA nutzen

Das Bundesarbeitsgericht hat eine bislang umstrittene Rechtsfrage entschieden. Es kam zu dem Schluss, dass anwaltliche Verbandsvertreter:innen den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen, wenn sie mit den Gerichten kommunizieren. Wer mit Fax oder im Original einen Schriftsatz einreicht, begeht einen Formfehler. Näheres dazu im Anwaltsblatt des DAV.

Presseschau

Der DAV in ausgewählten Medien

Vergangene Woche tauchte der DAV in insgesamt 269 Pressemeldungen auf – hier eine kleine Auswahl:

Wissenswertes zu Abstandsflächen zwischen Wohnhäusern erläutert Petra Sterner von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht in der Süddeutschen Zeitung: „Eine wichtige Funktion der Abstandsflächen ist es, die Privatsphäre und den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn zu gewährleisten.“ Da die Berechnung je nach Landesvorschrift und eventuellen Ausnahmetatbeständen sehr kompliziert sei, „sollte man einen Architekten zu Rate ziehen“.

Nach 13 Jahren Haft wurde Manfred Genditzki freigesprochen. Die Forderung des DAV nach einer höheren Haftentschädigung greifen neben LTO auch die dpa (hier in der WELT und der Borkener Zeitung), 1live und der Bayerische Rundfunk auf. „So bitter es ist: Recht wird von Menschen gemacht und Menschen machen Fehler“, so Bernd Müssig vom DAV-Ausschuss Strafrecht. Die Betroffenen müssten jedoch angemessen entschädigt werden – das sei durch den derzeitigen Tagessatz von 75 Euro nicht gewährleistet.

Ebenfalls für den Bayerischen Rundfunk erklärt Dirk Lammer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, das Instrument der beschleunigten Verfahren. In Bamberg war dieses zuletzt von der Staatsanwaltschaft gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ eingesetzt worden, die Straßen blockierten – die Urteile fielen nur einen Tag nach der in Frage stehenden Tat.

Wer die Scheibe eines in der Sonne geparkten Autos einschlägt, um einem Kind oder Haustier zu helfen, sollte das per Video- oder Fotofunktion seines Handys dokumentieren. „Zivilrechtlich sollte die handelnde Person die Notstandslage beweisen können“, so Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegenüber der Frauenfinanzseite. Das Einschlagen der Scheibe sei zwar eine Sachbeschädigung, werde im Erste-Hilfe-Fall zur Lebensrettung aber als gerechtfertigt betrachtet.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte addieren Sie 2 und 9.