1. beA: BGH gibt grünes Licht
Im Juni äußerte sich der Senat für Anwaltssachen des BGH gleich zweimal zum beA: So hielt der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2018 (AZ: AnwZ (Brfg) 23/18) fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 zahlen müssen, auch wenn sie dieses nicht nutzen – das Anwaltsblatt berichtete hier. Nur wenige Tage später lehnt es der Senat in einem weiteren Beschluss ab, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 31. August 2017(AGH I 4/17) zuzulassen. Im Beschluss spielen dabei unter anderem Datensicherheit und der Antrag auf Offenlegung der Verträge mit den Dienstleistern eine Rolle. Den vollständigen Beschluss zum Nachlesen gibt es hier.
2. Freiheitsentzug im Freiheitsentzug – nicht ohne meinen Anwalt!
Der DAV begrüßt das Urteil des BVerfG, welches eine Fixierung von Patienten bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung unter Richtervorbehalt stellt. In Anbetracht dieses größtmöglichen Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person geht die Forderung des DAV indes weiter: In den Regelungen der neu zu fassenden Landesgesetze muss auch das Recht auf anwaltlichen Beistand aufgenommen werden. Im Vergleich zu Verdächtigen in der U-Haft müssen Psychiatriepatienten ohne Tatvorwurf mindestens dem gleichen rechtsstaatlichen Schutz unterliegen. Dies gebieten die Grundrechte der Menschenwürde und des effektiven Rechtsschutzes. Es berichtet u. a. Zeit Online (letzter Absatz). 3reie Berufe verbuchen ein solides Wachstum
3. Freie Berufe verbuchen ein solides Wachstum
Während der Anteil der niedergelassenen Anwälte laut der BRAK-Statistik zum 1. Januar 2018 leicht gesunken ist (DAV-Depesche Nr. 15/18), vermerkt eine Studie des Bundesverbands der freien Berufe nun einen Anstieg der selbstständigen Freiberufler: Insgesamt stieg ihre Anzahl um 1,8 Prozent auf 1,407 Millionen Personen an. Bei den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Freiberuflern konnte mit 2,9 Prozent der zweithöchste Zuwachs verzeichnet werden. Mit 3,8 Prozent legte nur der Anteil der technisch-naturwissenschaftlichen Freiberufler noch mehr zu.
4. Sami A.: Rechtsausschuss lässt viele Fragen unbeantwortet
Der Fall des abgeschobenen Tunesiers und seine potenzielle Symbolkraft für den deutschen Rechtsstaat beschäftigen den DAV nachhaltig. Am Vortag der Sondersitzung des NRW-Rechtsausschusses verschickte der DAV ein Schreiben an alle Ausschussmitglieder, in dem er die Bereitschaft zur schnellen Aufarbeitung begrüßte, aber auch seinen Forderungen nach ernsthafter Aufklärung und künftiger Vermeidung Nachdruck verlieh. Klarheit brachte die Sitzung jedoch kaum. Die Positionierung der Behörden ist verfassungsrechtlich bedenklich: Bei einer Bedrohung von Leib und Leben muss garantiert sein, dass Betroffene nicht zwischen Zuständigkeiten mehrerer Behörden zerrieben werden. Siehe auch Presseberichterstattung, exemplarisch Pfälzischer Merkur und Welt Online.
5. Kfz-Haftpflicht: DAV begrüßt Revision der Richtlinie, fordert aber Ergänzungen
Schadensersatz soll künftig auch bei Insolvenz des Versicherers gewährleistet sein – so sieht es die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag zur Revision der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie vor. Der DAV begrüßt diesen Vorschlag in seiner Stellungnahme 36/2018 ausdrücklich. Er stellt insgesamt eine klare Verbesserung des Opferschutzes dar. Allerdings gibt es auch Verbesserungs- und Ergänzungsbedarf. So sollten z. B. auch die Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Verfahren einheitlich geregelt werden. Die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sollte ebenfalls gewährleistet werden. Mehr dazu auch in der DAV-Pressemitteilung.
6. Ablehnung von EU-Haftbefehl bei Rechtsstaatsdefiziten möglich
Der EuGH hat anlässlich eines an Irland gerichteten Übergabeersuchens Polens am 25. Juli 2018 entschieden, dass bei mangelnder Unabhängigkeit der Gerichte im Ausstellungsmitgliedstaat ggf. von der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgesehen werden muss (s. DAV-Depesche Nr. 12/18). Die vollstreckenden Justizbehörden müssen dies anhand eines zweistufigen Tests prüfen. Bei Anhaltspunkten wegen systemischer Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat müsse eine echte Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bestehen. Zudem müsse es konkrete Gründe für die Annahme geben, dass die vom EU-Haftbefehl betroffene Person im Fall ihrer Übergabe einer solchen Gefahr ausgesetzt werde.
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