1. Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz – verfassungsrechtliche Vorgaben
Anlässlich des Starts des Pilotversuches der Gesichtserkennung und der damit verbundenen Identifizierung der Testpersonen am Berliner Bahnhof Südkreuz hat der DAV seine Bedenken formuliert. Dabei wurde nicht der Pilotversuch an sich kritisiert, sondern der dahinter stehende Grundgedanke einer flächendeckenden Gesichtserkennung. Bei einer möglichen Umsetzung sind unbedingt die Vorgaben aus dem Grundgesetz und die aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten. Auch das europäische Recht spielt eine Rolle. Dabei stoßen insbesondere die anlasslose Erfassung, Datenverarbeitung und Identifizierung aller Personen auf deutliche Kritik.
Das BVerfG hat bereits darauf hingewiesen, dass das Gefühl des Überwachtwerdens schon ein Eingriff in die Grundrechte darstellt. Für eine flächendeckende Einführung gibt es auch noch keine Rechtsgrundlage. Eine solche müsste sich dann, so der DAV, an den Vorgaben aus der Verfassung und den Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren. Geplant ist, dass mithilfe der Gesichtserkennung es in einem späteren Schritt möglich sein soll, bei automatischem Zugriff auf die biometrischen Daten aus den Personalausweisen sämtliche Personen zu identifizieren. Eine Beschränkung auf Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, kann im repressiven Bereich Erfolge erzielen, jedoch nicht im präventiven, wie derzeit argumentiert wird. Zur Pressemitteilung
2. Save the date: DAV-Forum „Zivilprozess digital“ am 8. November 2017 in Berlin
Wie sollte ein Zivilprozess im digitalen Zeitalter funktionieren? Ist unsere Zivilprozessordnung noch zeitgemäß? Die ZPO trat im Jahr 1879 in Kraft. Sie wurde zuletzt bereits modernisiert, um sie für neue technische Möglichkeiten zu öffnen. Der Blick ins Ausland zeigt, dass die Digitalisierung der Rechtspflege in anderen Ländern bereits deutlich weiter fortgeschritten ist. Was sind die Eckpunkte einer Verfahrensordnung für grundsätzlich elektronisch geführte Erkenntnisverfahren? Was fordert die Anwaltschaft für einen Zivilprozess 4.0? Wo ist der Gesetzgeber in der kommenden Legislaturperiode gefordert? Mit diesen Fragen befasst sich das DAV-Forum „Zivilprozess digital“. Das vorläufige Programm finden Sie hier.
3. Bei den Freien Berufen läuft es rund
Die diesjährige durchgeführte Sommer-Konjunkturumfrage des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) zeigt, dass auch weiterhin eine solide Wirtschafts- und Beschäftigungslage bei den Freien Berufen herrscht. Eine beachtliche Mehrheit
(85,7 %) stuft ihre aktuelle Geschäftslage als gut oder befriedigend ein. Besonders zufrieden sind Freiberufler im rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Bereich: 47,8 % stufen ihre aktuelle Geschäftslage als „gut“ ein. 87,8 % der befragten Freiberufler rechnen mit einer stabilen oder sogar günstigeren Entwicklung im zweiten Halbjahr. Die günstige Perspektive prägt auch die Einstellungspolitik: Rund jeder fünfte Freiberufler will mehr Mitarbeiter beschäftigen. Das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) befragte für den BFB im zweiten Quartal 2017 knapp 1.000 Freiberufler unterschiedlicher Branchen.
4.BVerfG segnet Wahl der BGH-Anwälte ab
Das BVerfG rührt nicht am Wahlverfahren zur BGH-Anwaltschaft. Die Verfassungsbeschwerde eines Bewerbers, der am Wahlverfahren im Jahr 2013 teilgenommen hatte, hat es nicht zur Entscheidung angenommen. Das Wahlverfahren sei angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß. Einzelheiten sowie den Beschluss im Volltext hat das Anwaltsblatt.
5. Recht auf ein faires Verfahren für ehemaligen Geheimdienstmitarbeit
Am 25. Juli hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M gegen die Niederlande (Beschwerdenr. 2156/10) entschieden, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren wegen Landesverrats als ehemaliger Mitarbeiter des niederländischen Geheimdienstes auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht keine davon betroffenen Angelegenheiten mit seinem Anwalt besprechen durfte, dessen Recht auf einen fairen Prozess (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und auf die Wahl des Verteidigers (Art. 6 Abs. 3 c EMRK) verletzt hat. Der Gerichtshof verneinte hingegen eine Grundrechtsverletzung durch die teilweise Schwärzung von Geheimdienstdokumenten und durch die beschränkten Zeugenaussagen von Geheimdienstmitarbeitern, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
6. Anwaltakademie: Seminargutschein gewinnen
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