DAV-Depesche Nr. 32/18

1. Es bleibt dabei: Die BRAK will mit beA am 3. September 2018 online gehen

Anwältinnen und Anwälte müssen sich jetzt darauf einstellen, dass das beA am 3. September 2018 online geht und damit die passive Nutzungspflicht auflebt. Die BRAK hat gestern mitgeteilt, dass eine vom Gutachter Secunet identifizierte Schwachstelle erst im laufenden Betrieb behoben werden soll. Für 12 Schwachstellen muss Secunet noch die Freigabe erklären. Der DAV fordert, dass diese Prüfergebnisse auch veröffentlicht werden. Mehr zum beA finden Sie im Anwaltsblatt.

2. Nachbesserung der Mietpreisbremse noch mit Lücken - DAV fordert nach wie vor bundesweit einheitliche Regelungen zu Mietspiegeln

In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 38/2018 zum Referentenentwurf für ein Mietrechtsanpassungsgesetz hat der DAV durch seinen Ausschuss Miet- und Wohnrecht Vorschläge zur geplanten Nachbesserung der Mietpreisbremse und zum Schutz vor Herausmodernisierungen gemacht. Bei aller Nachbesserung darf eines nicht übersehen werden: Um das Instrumentarium der Mietpreisbremse überhaupt sinnvoll einsetzen zu können, bedarf es einer bundesweit einheitlichen Regelung zur Erstellung von Mietspiegeln. Denn bislang werden Mietspiegel von den Gemeinden nach völlig unterschiedlichen Kriterien erstellt. Daneben gibt es Gebiete ohne qualifizierten Mietspiegel, vereinzelt sogar gänzlich ohne Mietspiegel. Ohne bundesweite gesetzliche Klarheit läuft das gut gemeinte Konzept der Mietpreisbremse Gefahr, nicht die gewünschten Wirkungen zu zeigen. Dies bemängelt der DAV bereits seit 2014, siehe DAV-Stellungnahmen Nr. 63/2014 und Nr. 28/2014.

3. BGH: Kindeswohl in Sorgerechtsstreit erfordert nicht zwingend einen Anwalt

Streiten sich geschiedene Eltern um den Umgang mit ihren Kindern, zieht der BGH den Verfahrensbeistand einem Anwalt vor, um das Kindeswohl zu wahren. Er hat entschieden, dass eine eigenständige Beauftragung eines Anwalts für das Kind nicht erforderlich ist, wenn das Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt hat. Mehr dazu im Anwaltsblatt.

4. DAV bei Anhörung zum niedersächsischen Polizeigesetz

Zwei Vertreter des DAV werden am morgigen Freitag als Sachverständige im niedersächsischen Landtag zu den geplanten Änderungen des Polizeigesetzes angehört. Der DAV sieht die geplante Verschärfung des NPOG kritisch und fordert einen absoluten Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach dem Vorbild von § 62 BKAG. Auch auf Landesebene sind Anwälte, Strafverteidiger und Kammerrechtsbeistände vor sämtlichen polizeilichen Maßnahmen absolut zu schützen. Mit Sorge sieht der DAV die insgesamt fortschreitende Beschränkung von Bürger- und Freiheitsrechten durch neue Sicherheitsgesetze auf europäischer Ebene sowie auf Bundes- und Landesebene. Siehe auch die ausführliche Stellungnahme des Landesverbands Niedersachsen.

5. Zahlreiche Werbemöglichkeiten für Ihre Kanzlei

Unter dem Slogan „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.“ bietet der DAV eine Imagewerbung für die deutsche Anwaltschaft. Als Mitglied eines örtlichen Anwaltvereins können Sie unmittelbar davon profitieren: Auf der Webseite des DAV finden Sie kostenlos Anzeigen zum Download. Diese können mit Ihrem Kanzleilogo versehen und anschließend für Eigenwerbung in Ihrer Lokalpresse oder zur Einbindung auf Ihrer Website verwendet werden. Darüber hinaus können Sie auf anwaltverein.de Plakate und Postkarten im Kampagnendesign bestellen.

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