DAV-Depesche Nr. 33/15

1. Anwaltsblatt: Was bringt das neue Recht der Syndikusanwälte?

Bundestag und Bundesrat sind mit einem parallelen Regierungs- und einem Fraktionsentwurf der CDU/CSU- und SPD-Fraktion zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte in die Sommerpause gegangen. Das Anwaltsblatt hat die gleichlautenden Gesetzentwürfe in drei Aufsätzen einem Check im Berufsrecht, im Sozialrecht und im Arbeitsrecht unterzogen. Die drei Aufsätze gehen auf eine Sonderveranstaltung auf dem 66. Deutschen Anwaltstag im Juni 2015 zurück und werden im Doppelheft August/September des Anwaltsblatts Anfang September 2015 erscheinen. Vorab werden sie wegen der Aktualität auf www.anwaltsblatt.de veröffentlicht.

2. BGH: Für den anwaltlichen Insolvenzverwalter gilt Umgehungsverbot

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anwalt das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren zu beachten hat. Zwar sei Insolvenzverwalter ein eigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 GG, jedoch habe die Ausübung des Berufs keine eigenständige Reglementierung erfahren. Das jeweilige Berufsrecht des Insolvenzverwalters könne ihn daher binden, soweit eine Norm des Berufsrechts in verhältnismäßiger Weise angewendet werden könne. Die Entscheidung aus dem Doppelheft August/September 2015 des Anwaltsblatt ist unter www.anwaltsblatt.de vorab veröffentlicht.

3. Europäische Erbrechtsverordnung gilt jetzt für Todesfälle ab dem 17. August 2015

Der Stichtag ist gekommen: Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Sie regelt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über den Erbfall zuständig ist. Eine ihrer bedeutsamsten Folgen liegt aus deutscher Sicht darin, dass sich die Frage des anwendbaren Erbrechts in internationalen Sachverhalten grundsätzlich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit beurteilt, sondern nach dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Dem Erblasser steht es aber frei, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen – nur muss er es rechtzeitig tun. Außerdem bezieht sich die Rechtswahl (künftig) auf die gesamte Rechtsnachfolge. Alte Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015, die sich auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland beschränken, bleiben gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung zwar wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Es ist aber ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen. Zur EuErbVO in deutscher Übersetzung.

4. Deutsche Anwaltauskunft klärt Rechtsfragen zur Sommerhitze

Das Magazin des Rechtsportals anwaltauskunft.de orientiert sich mit seinen Themen stets an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. Ein Grund für den Erfolg des Portals. Die Hitzewelle in den vergangenen Wochen war für die Redaktion der Anwaltauskunft Anlass, sich mit diesbezüglichen Rechtsfragen zu beschäftigen: Wie warm darf es eigentlich im Büro sein? Wer haftet bei Unfällen im Schwimmbad? Kann für eine aufgeheizte Wohnung eine Mietminderung geltend gemacht werden? Darf man mit Flipflops ins Büro? Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um den Sommer werden Bürgerinnen und Bürgern derzeit auf anwaltauskunft.de beantwortet.

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