Interessenvertretung
RVG-Anpassung erforderlich
Die Anwaltschaft leistet einen elementaren Beitrag zum Rechtsstaat und sichert den Zugang zum Recht. Hierfür bedarf es einer angemessenen Vergütung. In einer gemeinsamen Stellungnahme von DAV und BRAK wird daher eine zeitnahe Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angemahnt. Neben der Forderung nach einer linearen Erhöhung der Gebühren werden auch notwendige strukturelle Änderungen vorgeschlagen. Die ersten Schritte sind bereits getan. Beim Anwaltstag und beim Parlamentarischen Abend des DAV zeigte sich Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zuversichtlich, hier eine gute Lösung zu finden. Nähere Einzelheiten finden Sie in der ausführlichen DAV-Stellungnahme Nr. 66/2023.
Anwaltspraxis
Das beA streikt: Wann ist die Glaubhaftmachung noch rechtzeitig?
Was tun, wenn das beA mal wieder nicht funktioniert? Der BGH hat für die Ersatzeinreichung einer Berufungsschrift grünes Licht gegeben. Wie die Voraussetzungen dafür aussehen, erfahren Sie im Anwaltsblatt.
Interessenvertretung
Finanzkriminalitätsbekämpfung – neue Aufsichtsbehörde für Notare
Der Mitte September mit einer sehr kurzen Stellungnahmefrist vorgelegte Referentenentwurf zur Bekämpfung von Finanzkriminalität hat zu Unmut bei den Notar:innen geführt. Der Gesetzentwurf, der unter anderem Regelungen zur Einrichtung eines durch das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität geführten Immobilientransaktionsregisters enthält, welches der Verhütung und Verfolgung von Geldwäsche dienen soll und für das Notar:innen die Daten zu erfassen und zu übermitteln haben, stellt in der Gesetzesbegründung Notar:innen unter den Generalverdacht der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten. Als zusätzliche Aufsichtsbehörde für Notar:innen sollen künftig die Oberlandesgerichte fungieren. Näheres lesen Sie in der DAV-Stellungnahme Nr. 63/2023.
Anwaltspraxis
Anwaltsethik: Fristen, immer nur Fristen
Haben Sie auch manchmal den Eindruck, mit sinnlosen Fristen überhäuft zu werden – und sich gefragt: „Und? Was will er oder sie denn tun, wenn ich nicht antworte?“ Gedanken zum Umgang mit diesen „leeren“ Fristsetzungen jetzt in der Ethikfrage des Anwaltsblatts.
Rechtspolitik
DAV fordert Gesetzgeber auf, § 13b BauGB zu ändern
Der DAV hält es für erforderlich, dass der Gesetzgeber § 13b BauGB aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 möglichst kurzfristig ändert. Er empfiehlt in seiner Initiativstellungnahme, § 13b BauGB um einen Satz 3 zu ergänzen, um den Kommunen und Bauherren, die sich allesamt auf den Gesetzgeber verlassen haben, die unionsrechtlich zulässigen Verfahrenserleichterungen zu erhalten, aber auch um dem Unionsrecht zu genügen, auch wenn die Regelung Ende 2024 ausläuft.
Presseschau
Der DAV in ausgewählten Medien
Vergangene Woche wurde der DAV in insgesamt 430 Pressemeldungen erwähnt – hier eine kleine Auswahl:
In der Berichterstattung zum Verfahren um die Vaterschaftsanerkennung vor dem BVerfG wird auch der DAV zitiert: So hält der Deutsche Anwaltverein die geltende Rechtslage in der Auslegung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig, wie u. a. Tagesschau.de berichtet.
Die NJW berichtet sowohl in ihrem Newsletter als auch bei Beck-aktuell über die gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer zur notwendigen RVG-Anpassung.
Der Münchner Anwaltverein erweitert seine Rechtsberatungsstelle für bedürftige Rechtssuchende auf den Landkreis Starnberg, wie der Münchener Merkur berichtet. Ab dem 10. Oktober leisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte immer Dienstagvormittags am Starnberger Amtsgericht „Erste Hilfe“ in Rechtsfragen.
Zu guter Letzt
Von einem Amtsgericht zur Absage der Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a ZPO):
„Auf den Schriftsatz vom (…) wird mitgeteilt, dass eine Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO nicht beabsichtigt ist, da sich die Technik als zu fragil erwiesen hat, der Sitzungstag durch eine Videoverhandlung durcheinander geworfen werden würde und die Regelung des § 128a ZPO im Hinblick auf die einseitige Bevorzugung der Anwaltschaft gegenüber der Richterschaft, deren Erscheinen zum Termin weiterhin obligatorisch ist und für die gerade beim Amtsgericht umfangreiche allein vom Richter zu bewältigende mit einer Videoverhandlung zusammenhängende Zusatzarbeit anfällt, für verfassungswidrig gehalten wird.“
(veröffentlicht von RA Michael Selk)
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