DAV-Depesche Nr. 41/22

Rechtspolitik

Big Brother Lunch III – das vorläufige Finale

Beim dritten (und vorerst letzten) Teil der DAV-Veranstaltungsreihe zu digitaler Überwachung stand das Thema Überwachungsgesamtrechnung und Freiheitskommission im Fokus. Moderiert von Corinna Budras (F.A.Z.) diskutierten Prof. Dr. Robert Esser (Uni Passau), Ex-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Dr. Peter Schantz (BMJ), wie Sicherheitsgesetzgebung künftig ablaufen könnte. Wie die Vision einer Freiheitskommission im Gesetzgebungsverfahren aussieht – und was bei den vorigen Podiumsdiskussionen besprochen wurde – lesen Sie hier.

Anwaltspraxis

beA-Schriftsatz: Gericht muss Kopierkosten für Papierabschriften selbst tragen

Die Partei reicht ihren Schriftsatz formwirksam per beA ein und soll dann für die Kopierkosten des Gerichts aufkommen? Dem hat das Oberverwaltungsgericht Münster einen Riegel vorgeschoben. Fertigt das Gericht für andere Verfahrensbeteiligte erforderliche Abschriften in Papierform an, dürfen die Kopierkosten nicht der einreichenden Partei aufgebürdet werden. Mehr dazu im Anwaltsblatt.

Information

Update Russland-Sanktionen: DAV kritisiert Vertretungsverbote

Bereits am 10. Oktober hat der DAV in einer Sonderdepesche über das jüngste EU-Sanktionspaket gegen Russland berichtet: Es trifft auch die Anwaltschaft, der es ab sofort untersagt ist, bestimmte russische Mandate zu übernehmen. Der Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, Stefan von Raumer, kritisierte die Sanktionen nun in einem Pressestatement: Die Entscheidung, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen, müsse allein der Anwältin oder dem Anwalt überlassen sein. Der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine sei aufs Schärfste zu verurteilen. „Das aber zum Anlass zu nehmen, die Rolle der Anwaltschaft zu schwächen, ist ein falsches Signal und schadet der Rechtsstaatlichkeit“, so von Raumer. Warum es keine Anwaltstätigkeit zweiter Klasse geben darf, die Hintergründe und die Positionen von DAV und BRAK lesen Sie auf anwaltsblatt.de.

Anwaltsberuf

Versicherungsschutz für die Kanzlei: Wie prüfen und ergänzen?

Alle Berufsausübungsgesellschaften brauchen seit dem 1. August 2022 einen eigenen Versicherungsschutz, selbst „Scheingesellschaften“. Das bedeutet: Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen, Versicherungsbedingungen klären und wenn nötig anpassen. Wie der Einstieg reibungslos gelingt (Teil 1) und was bei doppelstöckigen Gesellschaften und ausländischen Kanzleien gilt (Teil 2), lesen Sie in den Haftpflichtfragen im Anwaltsblatt.

Ihre Mitgliedschaft

Beantragen Sie jetzt Ihre Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2022!

Der DAV stellt für seine Mitglieder die Fortbildungsbescheinigung, die in einer Urkunde die eingereichten Fortbildungen einzeln ausweist, kostenfrei aus. Sie müssen uns nur nachweisen, dass Sie sich im Jahr 2022 15 Stunden fortgebildet haben. Die Fortbildung im Selbststudium erkennen wir im Umfang von 5 Zeitstunden an. Jährlich erhalten mehr als 10.000 Mitglieder die Bescheinigung und dokumentieren damit ihre anwaltliche Qualität. Ihre Vorteile: Inhaber der Fortbildungsbescheinigung werden in der Deutschen Anwaltauskunft besonders ausgewiesen. Weitere Informationen und den aktuellen Antrag für die Fortbildungsbescheinigung 2022 finden Sie hier.

Information

Konjunkturumfrage zur Lage der Freien Berufe im Herbst – Teilnahme bis 6. November möglich

Das Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg startet für den Bund Freier Berufe (BFB) wieder eine turnusgemäße Umfrage zur konjunkturellen Lage und vor allem die Zukunftseinschätzungen der Freiberufler und Freiberuflerinnen im Herbst 2022. Der DAV unterstützt die Umfrage. Wir bitten Sie, bis zum 6. November 2022 an dieser Umfrage teilzunehmen (Dauer 10 bis 12 Minuten, Anonymität ist gewährleistet): Hier geht es zur aktuellen BFB-Konjunkturumfrage. Der DAV wird über die Ergebnisse der Umfrage berichten.

Rechtspolitik

EU-Konsultation: DAV kritisiert tendenziöse Befragung

Der DAV kritisiert in seiner Antwort auf die öffentliche Konsultation zu einer möglichen Richtlinie zum Vorgehen gegen Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung die tendenziöse Befragung durch die EU-Kommission. Der DAV lehnt die geplante Richtlinie grundsätzlich ab, da die Anwaltschaft unter Generalverdacht gestellt würde. Strafrechtlich sanktionierte Steuerhinterziehung und die legale Beratung von Mandant:innen im Rahmen der Gesetze müssen strikt getrennt werden. Die Kommission sollte vielmehr die Mitgliedstaaten auffordern, ihre Steuergesetze präziser und weniger lückenreich auszugestalten.

Presseschau

Der DAV in ausgewählten Medien

Vergangene Woche wurde der DAV in insgesamt 509 Pressemeldungen erwähnt – hier eine kleine Auswahl:

Die Newsletter von NJW und Libra greifen die Kritik des DAV an den Russland-Sanktionen auf: „Die Entscheidung, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen, muss allein der Anwältin oder dem Anwalt überlassen sein“, so DAV-Vizepräsident Stefan von Raumer. Der Zugang zum Recht müsse für jedermann gewährleistet bleiben. Auch Beck-aktuell berichtet.

Im Interview mit der Wirtschaftswoche schildert Peter Depré aus dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, wie sich private Bauherren vor einer Pleite des Bauträgers schützen können: „Soweit möglich, sollte für die Bauphase bis zur Fertigstellung eine Erfüllungsbürgschaft beziehungsweise eine Baugarantieversicherung oder eine Baufertigstellungsversicherung vereinbart werden, für die Zeit nach der Fertigstellung eine Gewährleistungsbürgschaft oder ein Sicherheitseinbehalt.“

Zum Thema Betrugs- oder Überrumpelungsversuchen am Telefon erläutert Harald Rotter aus dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwälte im Berliner Kurier (via dpa): Selbst wenn ein Vertrag gültig am Telefon geschlossen wurde, hätten Betroffene 14 Tage Zeit, ihn zu widerrufen. „Der Unternehmer muss den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht in Textform unterrichten. Wenn das nicht geschieht oder es nicht so formuliert ist, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat man ein Jahr lang das gesetzliche Widerrufsrecht.

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