DAV-Depesche Nr. 42/18

In Ihrem Interesse

BGH: Keine Bedenken gegen einen Wahlaufruf des DAV bei Kammerwahlen

Die Anfechtung der Wahl zum Berliner Kammervorstand im Jahr 2015 ist vor dem Anwaltssenat des BGH gescheitert. Der BGH machte in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Wahlaufruf des DAV durch die Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte keine unzulässige Wahlbeeinflussung war – und auch Syndikusanwälte für den Kammervorstand wählbar seien. Warum das Verfahren nicht mit Urteil, sondern mit einem Vergleich endete, berichtet das Anwaltsblatt.

Information

Zugang zum Recht in humanitären Kriseninteraktiv zum Ziel

Am 14. November 2018 findet in Berlin das erste internationale DAV-Menschenrechtsforum statt. Im Mittelpunkt steht die Fragestellung, wie wir den Zugang zum Recht auch in Krisensituationen ausnahmslos gewährleisten können. In drei interaktiven Workshops wollen wir gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus internationalen Organisationen echte Lösungsvorschläge erarbeiten. Das DAV-Forum ist in die Jahreskonferenz von PILnet eingebunden, einer unabhängigen, internationalen Organisation, die sich für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte einsetzt. Das Programm des internationalen DAV-Menschenrechtsforums finden Sie hier; zum Gesamtprogramm inklusive unserer DAV-Workshops gelangen Sie hier, anmelden – für DAV-Mitglieder gibt es einen reduzierten Teilnehmerbetrag – können Sie sich hier. Ein Interview mit Dr. Peter Braun, dem Vorsitzenden von Pro Bono Deutschland e.V. finden sie im Anwaltsblatt.

Zum Anwaltsberuf

BGH: Kein absoluter Schutz von Mandantenakten beim Anwalt

Mandantenunterlagen sind nicht immer gut beim Anwalt aufgehoben. Kommen sie als Beweismittel in Betracht, können sie schneller als gedacht der Beschlagnahme unterliegen wie auch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, der hier seine bisherige Rechtsprechung fortführt. Mehr dazu im Anwaltsblatt.

Zum Anwaltsberuf

Änderungen der BORA zum 1. November 2018

§§ 2 und 3 BORA werden an die neue Rechtslage angepasst – das hat die Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung beschlossen. Eine Änderung von § 2 BORA (Verschwiegenheitspflicht) war notwendig geworden, weil der Gesetzgeber in § 43e BRAO die Inanspruchnahme externer Dienstleister neu geregelt hat. In § 3 BORA erfolgte eine redaktionelle Anpassung. Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Beschlüsse nicht beanstandet.

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