Anwaltspraxis
Die Untermandatierung – wann, wie, wer haftet?
Für eine Untermandatierung im Mandat kommen ganz verschiedene Gründe in Betracht: Das sind die Terminsvertretung (der Klassiker) oder die Zuarbeit bei Spezialfragen, manchmal auch formale Gründe. Wenn Anwältinnen und Anwälte andere Kolleginnen und Kollegen ins Mandat einschalten und etwas schief geht: Wer haftet? Wie sollte die Untermandatierung organisiert werden? Das Anwaltsblatt gibt Tipps.
Interessenvertretung
DAV kritisiert geplante Verschärfung des Polizeigesetzes Hamburg
Der DAV fordert eine Verankerung des anwaltlichen Berufsgeheimnisträgerschutzes im Polizeigesetz nach dem Vorbild von § 62 BKAG. Auch auf Landesebene ist das Anwaltsgeheimnis vor sämtlichen polizeilichen Maßnahmen bereits auf Erhebungsebene absolut zu schützen.
Kritisch sieht der DAV die Bestrebungen zur automatisierten Datenanalyse. Es entsteht das Risiko, umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile einzelner Personen zu generieren. Unter dem Begriff der „vorbeugenden Bekämpfung“ wird die automatisierte Datenverarbeitung nicht an eine konkrete Gefahr gebunden, wie dies verfassungsrechtlich geboten ist. Zur ausführlichen Stellungnahme gelangen Sie hier.
Interessenvertretung
Neuregelung des Rechts auf notwendige Verteidigung im Rechtsausschuss des Bundestages
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 23. Oktober veranstaltet. Durch den Gesetzentwurf droht „die von der EU-
Richtlinie angestrebte Sicherung eines effektiven Rechtsbeistands, bei erstmaliger Konfrontation mit einem die Notwendigkeit der Verteidigung begründenden Tatvorwurf als europäischen Mindeststandard“ (SN 36/19), verfehlt zu werden. Denn künftig soll es Beschuldigten selbst überantwortet werden, sich eines Verteidigers der ersten Stunde durch Antragsstellung zu versichern. Für den DAV spricht bei der Anhörung der Berliner Rechtsanwalt Stefan Conen als Berichterstatter aus dem DAV-Strafrechtsausschusses.
Rechtspolitik
DAV begrüßt Neuregelung der Bundeskompensationsverordnung
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme 39/19, dass das BMU zügig von der neu geregelten Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz Gebrauch macht. Die Bundeskompensationsverordnung dient der Rechtsvereinheitlichung und damit der Rechtssicherheit. Allerdings sollten die Bemühungen des BMU um eine länderübergreifende Standardisierung beim Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes nicht bei der Bundeskompensationsverordnung für Bundesvorhaben stehen bleiben.
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