DAV-Depesche Nr. 44/17

1. BGH: Anwaltsmediator haftet wie ein Anwalt

Die Haftung eines Anwaltsmediators richtet sich regelmäßig nach den strengen Maßstäben der Anwaltshaftung, wenn er es übernommen hat, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln. Das hat der für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH entschieden. Der Fall wirft nicht nur eine Reihe diverser Haftungsfragen auf, sondern zeigt, wo Interessenkollisionen in der Doppelrolle Anwalt und Mediator lauern können. Das Urteil wird ausführlich auf www.anwaltsblatt.de besprochen.

2. Der DAV begrüßt, die Begriffsvielfalt der Pflichtverletzung in der BNotO zu vereinfachen

Der DAV begrüßt die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die verwirrende Begriffsvielfalt der BNotO hinsichtlich der Pflichtverletzungen eines Notars bzw. Notarassessors zu vereinfachen (DAV-Stellungnahme Nr. 54/2017). In seiner Stellungnahme durch den Ausschuss Anwaltsnotariat schlägt der DAV vor, künftig nur noch den Begriff des "pflichtwidrigen Verhaltens" zu verwenden. Gleichzeitig soll auch die zuständige Dienstaufsicht die Möglichkeit erhalten, bei festgestelltem pflichtwidrigem Verhalten leichterer Art anstelle der Notarkammer eine Ermahnung auszusprechen. Dies führt in vielen Fällen zur Verschlankung und Beschleunigung des Verfahrens sowie zu angemessenen Entscheidungen.

3. DAV: Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten darf nicht be- oder verhindert werden

Nach der Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014 war die Inhaftierung von Abschiebungshäftlingen im Strafvollzug nicht mehr zulässig. Hessen und Sachsen haben daher jeweils Gesetzentwürfe vorgelegt, um den Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams neu zu regeln. Der DAV fordert dazu in seinen DAV-Stellungnahmen Nr. 55/2017 und Nr. 56/2017, gesetzlich festzuschreiben, dass die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten unter keinen Umständen be- oder verhindert werden darf. Er begrüßt ausdrücklich, dass im Gesetzentwurf aus Hessen eine regelmäßige Rechtsberatung durch fachlich geeignete Personen unter Wahrung des Neutralitätsgebots verankert werden soll. Der DAV regt an, eine entsprechende Regelung auch in den Gesetzentwurf aus Sachsen aufzunehmen.

4. Fortbildung im Selbststudium – Lassen Sie sich vorlesen!

Über das Portal faocampus.de bieten der DAV und 11 seiner Arbeitsgemeinschaften an, sich kontrolliert im Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO fortzubilden. Für das aktuelle Anwaltsblatt 11/2017 steht zum Artikel von Dr. Frank Burmeister und Prof. Dr. Dirk Uwer über „die Rolle der Anwaltschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche“ eine Lernerfolgskontrolle bereit. Erstmals haben Sie die Möglichkeit, sich den Text auch vorlesen zu lassen. Klicken Sie hierfür auf das kleine Lautsprechersymbol hinter dem Aufsatz. Es öffnet sich ein neues Fenster, in welchem Sie die Option „Vorlesen“ auswählen können. Fortbildung im Selbststudium wird so noch komfortabler, wenn Sie Beiträge z.B. unterwegs einfach hören können. Gerne möchten wir wissen, wie Ihnen das Portal faocampus.de und die neue Vorleseoption gefällt. Bitte nehmen Sie hierzu an der kurzen Umfrage teil.

Anwaltstag 2018: Mitmachen und Dauerkarte gewinnen!

Wir verlosen eine Dauerkarte für den Anwaltstag 2018, der vom 6. bis 8. Juni 2018 in der Metropolregion Rhein-Neckar stattfindet, sowie einen Zuschuss zu Anreise und Übernachtung bis zu einem Betrag von 250 Euro! Nutzen Sie Ihre Chance und beantworten Sie jetzt unsere Gewinnspielfrage. Wir wünschen viel Glück!

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