DAV-Depesche Nr. 47/25

Interessenvertretung

Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis 31. Dezember 2026 verlängert – DAV hat sich immer eingesetzt

Als vorläufiges Resultat der zwischen DAV, BRAK, BMF, BMJV und Bankenverband geführten Gespräche hat das BMF nun den geltenden Nichtbeanstandungserlass bezüglich Meldepflichten nach Common Reporting Standard (CRS) bei den Sammelanderkonten bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Dies schafft Zeit, die gesetzliche und technische Umsetzung einer Algorithmus-basierten Lösung (sog. „belgisches Modell“) weiter voranzutreiben und somit die Sammelanderkonten zu erhalten. In einem Bericht für das Anwaltsblatt erklärt das ehemalige DAV-Vorstandsmitglied Julia Heise die Details. Zum Pressestatement.

Information

Resilienz, Interessenvertretung und bedrohte Anwälte

Im November fand die DAV-Mitgliederversammlung statt, in deren Mittelpunkt Satzungsänderungen zur Erhöhung der Resilienz standen. Darüber hinaus soll im Menschenrechtsausschuss eine Anlaufstelle für bedrohte Anwältinnen und Anwälte geschaffen werden.

Rechtspolitik

Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung – DAV lehnt Neuregelung ab

Die Ausschüsse Migrations- und Familienrecht des DAV haben zum angepassten Gesetzentwurf zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung gemeinsam kritisch Stellung genommen. Für eine geringe Anzahl von Fällen, die auch im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu erfassen wären, werde in grundgesetzlich abgesicherte Rechtspositionen eingegriffen. Diese werden für den betroffenen Personenkreis gewissermaßen suspendiert. Die vollständige Argumentation der Ausschüsse lesen Sie hier.

Veranstaltung

Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei am 8. Dezember

Der DAV (Ausschuss Menschenrechte und AG Strafrecht) und Amnesty International laden Sie ein zu einer öffentlichen Veranstaltung zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei. Am 8. Dezember 2025 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr diskutieren Expert:innen im DAV-Haus (Berlin) zur Situation der türkischen Anwaltschaft, zu Äußerungsdelikten und Grundrechten in der Türkei und in Deutschland sowie zur neuen Europaratskonvention und zum Engagement zum Schutz der Anwaltschaft. Die auf Deutsch und Türkisch übersetzte Veranstaltung ist kostenfrei, eine Anmeldung ist (auch für die virtuelle Teilnahme) notwendig. Auf der DAV-Website finden Sie weitere Details, das Programm als PDF und das Anmeldeformular.

Anwaltspraxis

Neues zum „Sozietätswechsler“

Die Vorschläge des DAV wurden im Referentenentwurf des BMJV weitestgehend berücksichtigt. Ein wichtiger Punkt ist, dass für Unternehmer-Mandanten eine Widerspruchslösung anstelle der ausdrücklichen Zustimmung gelten soll. In ihrem Beitrag berichten Dr. Drößler, Dr. Jacklofsky und Dr. Schläfke über den Referentenentwurf des BMJV.

Presseschau

Der DAV in ausgewählten Medien

Vergangene Woche wurde der DAV in insgesamt 163 Medienberichten erwähnt – hier eine kleine Auswahl:

Das Portal Datensicherheit.de greift die Kritik des DAV auch an der freiwilligen Variante der EU-Chatkontrolle auf: „Grundrechtsverstöße bleiben auch dann Grundrechtsverstöße, wenn man Unternehmen freistellt, sie zu begehen“, betont Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit. Zwar besage der Entwurf, dass eine Verpflichtung mit der Verordnung nicht einhergehen solle. „Die geplante Verordnung würde Diensteanbieter allerdings zu ‚Risikominderungsmaßnahmen‘ verpflichten und könnte so letztlich doch zum Scannen von Kommunikationsinhalten zwingen.“

Neben den „gefährlichen Werkzeugen“, die sich in den Qualifizierungstatbeständen bei Raub- oder Sexualstraftaten finden, sollen künftig auch „Mittel“ stehen, um Flüssigkeiten oder Gase damit zu erfassen, insbesondere K.O.-Tropfen, wie LTO berichtet. Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits bei einem ähnlichen früheren Anlauf kritisiert, dass öffentlichkeitswirksame Einzelfälle wie der Fall Pélicot die Initiatoren dazu verführt hätten, „die rechtliche Dimension, die Dogmatik und den rechtlichen Handlungsbedarf zugunsten eines eher signalträchtigen Aktionismus zu relativieren“. Auch die postulierte Regelungslücke sieht der DAV laut Beck-aktuell nicht: „Den Tatgerichten stehen bereits innerhalb der existierenden Strafrahmen Möglichkeiten offen, auf jene Fälle tat- und schuldangemessen zu reagieren.“ Auch BR24 greift das Thema auf.

Wer haftet für Fehler, die Mitarbeitende durch Nutzung von ChatGPT & Co. machen? „Das kommt darauf an, auf wessen Veranlassung die KI genutzt wird“, erläutert Dr. Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht, für die dpa (hier CHIP): Verlangt der Arbeitgeber die Nutzung von KI, trage dieser die Verantwortung für Fehler und müsse seine Beschäftigten entsprechend schulen. Wer KI hingegen eigenmächtig nutzt, sei nicht nur selbst zur Überprüfung und Korrektur der Ergebnisse verpflichtet, sondern müsse auch den Schutz persönlicher und betrieblicher Daten sowie das Urheberrecht im Blick haben.

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