1. BGH verbietet Kanzleihinweis auf Anwaltsrobe als Werbung
Der BGH hat entschieden, dass eine vor Gericht getragene Anwaltsrobe frei von jeglicher Werbung zu sein hat. Bereits der Anwaltsname und die Kanzlei-Domain auf der Robe seien unzulässige Werbung, so dass eine solche Robe nicht die Robenpflicht der BORA erfüllen könne. Der Anwalt trete als „Werbeträger“ hervor und mindere auf diese Weise die Funktion und Wirkung der Robe. Die Robe diene mittelbar auch der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Hintergründe der Entscheidung und des Urteils des Anwaltssenats erläutert das Anwaltsblatt in seinem Online-Bericht. Dort gibt es auch den Volltext, der auf der Website des BGH noch nicht veröffentlicht wurde.
2. Türkische Anwälte mit CCBE-Menschenrechtspreis ausgezeichnet
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), der über seine Mitgliedsorganisationen etwa eine Million Anwältinnen und Anwälte in Europa vertritt, hat die türkischen Anwälte Ayşe Bingöl Demir, Ayşe Acinikli, Ramazan Demir und posthum Tahir Elçi mit seinem Menschenrechtspreis 2016 ausgezeichnet. Alle Preisträger haben sich in besonderem Maße für die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei eingesetzt und dafür große persönliche Opfer bringen müssen. Tahir Elçi, Präsident des Anwaltskammer Diyabakir und Mahner für friedlichen gesellschaftlichen Ausgleich, wurde am 28. November 2015 auf offener Straße erschossen. Ayşe Acinikli und Ramazan Demir wurden allein aufgrund der Tatsache, dass sie ihrer Arbeit als Anwälte nachgingen, mehrere Monaten inhaftiert. Sie konnten den Menschenrechtspreis wegen der gegen sie verhängten Ausreisesperren nicht persönlich entgegennehmen. Die Pressemitteilung des CCBE finden Sie hier.
3. Umsetzung der DatenschutzGVO – Mandatsgeheimnis sichern
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 24. Mai 2018 in Kraft tritt, enthält einige Öffnungsklauseln zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Der DAV begrüßt die Absicht der Bundesregierung, von diesen Öffnungsklauseln frühzeitig Gebrauch zu machen. Die DAV-Stellungnahme Nr. 81/16 befasst sich ausschließlich mit den berufsrechtlichen Aspekten des aktuellen Referentenentwurfs. Insbesondere sollten keine Zugangs- und Zugriffbefugnisse der Datenschutz-Aufsichtsbehörden vorgesehen werden, sofern das Anwaltsgeheimnis dadurch gefährdet sein könnte.
4. CCBE-Leitfaden zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Rechtsanwaltskanzleien
Rechtsanwälte sollen ihre IT-Sicherheit gegenüber unzulässigen nachrichtendienstlichen Überwachungsmaßnahmen erhöhen. Daher hat der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) im Oktober 2016 Leitlinien für die Verbesserung der IT-Sicherheit in Rechtsanwaltskanzleien gegen unzulässige Überwachung veröffentlicht. Sie richten sich an Rechtsanwälte und folgen den Leitlinien zum Schutz der anwaltlichen Vertraulichkeit vor nachrichtendienstlicher Überwachung vom Mai 2016 (s. EiÜ 20/16), die an Gesetzgeber und Behörden gerichtet sind. Die Leitlinien sind zweiteilig und umfassen generelle Empfehlungen sowie Anregungen für konkrete technische Maßnahmen.
5. DAV zur Frage des "Eigentums" an Daten und Informationen
Die Frage des „Eigentums“ an Daten und Informationen gewinnt in Zeiten der Datensammlung durch „Connected Cars“ oder „Smart Devices“ an Bedeutung. Der DAV hat durch seinen Ausschuss Informationsrecht einen Überblick zu den Interessen der Beteiligten und zur geltenden Rechtslage gegeben (DAV-Stellungnahme Nr. 75/16). Diese ist in Teilen unklar. Der DAV plädiert für Vorsicht bei dem Versuch, Herrschafts- oder Exklusivrechte an Informationen zu begründen. Die Informationsfreiheit hat in einer offenen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Der DAV begrüßt den Ansatz der Europäischen Kommission in ihrer „Free Flow of Data“-Initiative, zunächst nicht gesetzgeberisch tätig zu werden. Die deutsche Anwaltschaft wird sich mit den Ergebnissen dieser Initiative befassen.
6. Verlängerung der Verjährungsfristen im Baurecht?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Institut für Bauforschung e.V. in Hannover beauftragt zu untersuchen, ob im Zuge der Reform des Werkvertragsrechts eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen im Bau- und Architektenrecht erforderlich ist. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 80/16 verneint der DAV durch seinen Ausschuss für privates Bau- und Architektenrecht die Frage, ob die Gewährleistungsfristen in diesen Bereichen verlängert werden sollten. Er weist auf spezifische Probleme des Architekten- und Bauvertragsrechts, insbesondere der Streitverkündung, bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hin.
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