1. Anwaltschaft diskutiert Corporate Social Responsibility
Ist die Compliance als Rechtsbegriff bereits vielfach bekannt, so bestehen über das Konzept der Corporate Social Responsibility (CSR) noch viele Unklarheiten. Eine Vielfalt von Themen wird seitens der Wirtschafts-, Politik- und Sozialwissenschaften darunter verhandelt. Wenig durchdacht ist bislang die juristische Dimension. Mehr als 150 Teilnehmer des DAV-Forums „Corporate Social Responsibility und Compliance“ diskutierten am 3. Dezember in Berlin eine breite Palette von Fragen aus diesem Bereich. Unter anderem: Ist eine Rechtsberatung im Bereich des „Soft Law“ auch durch die Berufshaftpflicht abgedeckt? Wie ist die Anwaltschaft von den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte betroffen? Wie können wir als Verbraucher prekären Arbeitsbedingungen am Ende der Lieferkette abhelfen? Einen Eindruck des Forums können Sie sich hier verschaffen, sich hier ein Bild der Podiumsdiskussion machen.
2. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in der zuletzt vom Rechtsausschuss geänderten Fassung BT-Drs 18/6904 verabschiedet. Damit setzt der Gesetzgeber nun die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) um. Die ADR-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Netz außergerichtlicher Einigungs- und Schlichtungsstellen gewährleisten, die für die möglichst kostenlose Lösung von Verbraucherkonflikten innerhalb von 90 Tagen zur Verfügung stehen. Die deutsche Schlichtungslandschaft wird mit dem VSBG weiter ausgebaut. Lesen Sie im Anwaltsblatt nach, was das im Detail – auch für die Anwaltschaft – bedeuten kann.
3. Aufhebung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses in Strafsachen
In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 im Fall Brito Ferrinho [.] v. Portugal hatte der EGMR die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des anwaltlichen Berufs- und des Bankgeheimnisses einer portugiesischen Rechtsanwältin zu prüfen. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall ermittelte die portugiesische Staatsanwaltschaft gegen die Anwältin wegen Steuerhinterziehung und beantragte, das Berufsgeheimnis der Anwältin aufzuheben, um deren Kontoeingänge zu überprüfen. Dem Antrag wurde stattgegeben, eine vorherige Klage der Anwältin und eine Berufung beim obersten Gericht unter Verweis auf das anwaltliche Berufsgeheimnis hatten keinen Erfolg. Daraufhin legte die Anwältin Beschwerde beim EGMR ein – mit Erfolg. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und damit des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK fest. Der Eingriff in das Berufsgeheimnis der Anwältin habe zwar ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, sei aber nicht verhältnismäßig gewesen. Die Rechtsanwältin sei im Verfahren zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses nicht beteiligt gewesen und habe ihre Argumente gegen die Aufhebung nicht vorbringen können. Außerdem hätte nach portugiesischem Recht die Kammer als unabhängiges Organ konsultiert werden müssen, auch wenn deren Empfehlung nicht bindend sei.
4. Erfolge von anwaltauskunft.de: 300.000 Besucher pro Monat
Das große Verbraucherportal des DAV befindet sich auch über zwei Jahre nach seiner umfänglichen Neugestaltung weiterhin auf Erfolgskurs: Sowohl im Oktober als auch im November 2015 verzeichnete das Portal jeweils über 300.000 Besucher. Insgesamt wurde das Portal im Zeitraum Januar bis November 2015 rund 6,6 Millionen Mal aufgerufen. Auch auf Facebook konnte anwaltauskunft.de 2015 viele neue Fans gewinnen: Aktuell verfolgen über 68.000 Nutzerinnen und Nutzer die regelmäßigen Postings der Redaktion. Diesen Erfolgskurs möchten wir auch im neuen Jahr fortsetzen und weiter ausbauen.
5. Insolvenzrechtsausschuss: Stellungnahme zur Änderung der Anfechtung in Insolvenzverfahren
Der DAV nimmt Stellung zum „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen“ (BR-Drs. 495/15 vom 16. Oktober 2015). Der Regierungsentwurf bringt nach Ansicht des Insolvenzrechtsausschusses des DAV gegenüber dem Referentenentwurf in manchen Punkten eine Verschlechterung und führt teilweise zu einem erheblichen Rückschritt gegenüber den Errungenschaften der InsO 1999. Zwar bewertet der DAV die Vorschläge zur Definition des Bargeschäfts und über die Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs als weitgehend unproblematisch. Dagegen hält er die weitere Erschwerung der Anfechtung von Zwangsvollstreckungen nicht für vertretbar und kritisiert auch die Vermutung, dass ein Gläubiger, der seinem Schuldner Zahlungserleichterung oder Ratenzahlungen gewährt, dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Sie finden die Stellungnahme hier.
6. „Small Claims“ Verordnung nimmt die letzte Hürde
Der Rat der Justizminister hat den im Juni im Trilog erzielten Kompromisstext zur Änderung der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG über das Verfahren für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“ Verfahren) am 3. Dezember angenommen (s. EiÜ 23/15 und 32/15). Die Streitwertobergrenze wird in der Verordnung von 2.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Der DAV hatte erfolgreich eine Erhöhung der Streitwertobergrenze auf 10.000 EUR abgelehnt (s. DAV-SN 6/2014). Nun muss die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt 20 Tage darauf in Kraft, bevor sie 18 Monate später offiziell Geltung entfaltet.
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