1. Syndikusgesetz: Ausschlussfrist 1. April 2016 für Altfälle beachten
Es gibt zahlreiche Syndikusanwälte, die über keinen gesicherten Vertrauensschutz verfügen und deren Arbeitgeber inzwischen für ihre Unternehmensjuristen wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte enthält eine komplexe Rückwirkungsregelung für solche noch ungeklärten Altfälle. Betroffene Syndikusanwälte sollten die bald ablaufende Ausschlussfrist beachten (1. April 2016). Rechtsanwalt Martin Schafhausen erläutert in einem Beitrag für das Anwaltsblatt, worauf es ankommt und gibt konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Der Beitrag ist als AnwBl Online 2016, 175 auf der Website unter www.anwaltsblatt.de veröffentlicht.
2. Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
Ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2016 hat diese neun laufende Vertragsverletzungsverfahren wegen der unvollständigen oder mangelhaften Umsetzung der EU-Asylvorschriften verschärft. Deutschland wurde demnach aufgefordert, seine Maßnahmen mitzuteilen, die es zur vollständigen Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) ergriffen habe. Ein zweiter Deutschland betreffender Beschluss beziehe sich auf unterlassene Mitteilungen von Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU). Da Deutschland bisher auf Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission nicht geantwortet habe, habe diese nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik gerichtet. Diese hat nun zwei Monate Zeit, hierauf zu antworten und den Forderungen nachzukommen. Geschieht dies nicht, kann die EU-Kommission gemäß Artikel 258 Abs. 2 AEUV Klage vor dem Gerichtshof erheben.
3. BGH: Umlage der Kosten für das beA ist rechtmäßig
Die regionalen Anwaltskammern entscheiden unabhängig voneinander, ob und in welcher Höhe sie die Kosten für das beA an ihre Mitglieder weitergeben. Der Bundesgerichtshof hat nun über die Rechtmäßigkeit der Umlage der Rechtsanwaltskammer Hamm entschieden. Der klagende Anwalt hatte insbesondere einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit beanstandet. Außerdem hielt er die Kostenschätzung für die Errichtung und den Betrieb des beA für unsubstantiiert und unseriös. Dieser Ansicht folgte der Senat für Anwaltssachen des BGH nicht. Die Einzelheiten und ergänzende Informationen stellen wir in diesem Artikel im Rahmen unseres Angebots digitale anwaltschaft dar. Dort finden Sie auch eine Übersicht über die sonstigen Kosten des beA.
4. DAV lehnt Anordnung der MPU ab 1,1 ‰ ab und fordert, dass die Anordnung einer MPU einem Rechtsmittel unterliegt
Der DAV widerspricht in seiner Initiativstellungnahme 7/2016 der Empfehlung des Arbeitskreises II des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kfz-Führern bereits ab 1,1 ‰ erfolgen sollte. Eine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 ‰ ist nicht gegeben.
Der DAV wiederholt seine Forderung, dass bereits die Anordnung einer MPU einem Rechtsmittel sowie einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen muss. Die indirekte Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren über den Entzug oder über die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis muss als völlig ungenügend angesehen werden.
5. EU-Kommission: Portabilität von Online-Inhaltediensten im EU-Binnenmarkt
Der DAV begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (COM(2015) 627 final). Er teilt die Überzeugung der Kommission, dass die Union im Wettbewerb mit anderen großen Märkten, insbesondere den USA und China, nur mithalten kann, wenn ein Binnenmarkt nicht nur für Waren und Dienstleistungen, sondern auch im Bereich der digitalen Kommunikation verwirklicht wird. Kritisch äußert er sich zur Grundkonzeption des Vorschlags. Insbesondere fehlt in dem Vorschlag eine urheberrechtliche Rechtfertigung, für deren Ausgestaltung der DAV entsprechende Lösungen vorträgt (zur DAV-Stellungnahme Nr. 5/2016).
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