DAV-Depesche Nr. 8/21

Interessenvertretung

Update große BRAO-Reform: DAV kritisiert weiter Regelung zur Interessenkollision – Was macht der Bundesrat?

Der DAV hat den Regierungsentwurf zur großen BRAO-Reform gelobt. Kritik gibt es aber noch immer bei der Neuregelung der Interessenkollision, insbesondere daran, dass vertrauliche Informationen Tätigkeitsverbote auslösen können (siehe DAV-Stellungnahme Nr. 18/2021). Der Bundesrat wird sich am 5. März 2021 erstmals zur großen BRAO-Reform äußern. Was die DAV-Stellungnahme genau vorschlägt und wie sich der Bundesrat jetzt Positionen der BRAK zu eigen machen könnte, lesen Sie in der aktualisierten Anwaltsblatt-Meldung (für Eilige mit direktem Link zum Update). Warum die Kritik der BRAK an Teilen der großen BRAO-Reform und am Gesetz zum Legal Tech-Inkasso schon verfassungsrechtlich nicht durchdringt, erläutert Michael Kleine-Cosack im Anwaltsblatt (er hatte 1987 die BRAK-Standesrichtlinien und 2006 das Total-Verbot des Erfolgshonorars vor dem Bundesverfassungsgericht gekippt).

Information

BGH stärkt Zugang zum Anwalt und zur Anwältin im Asylrecht

Der Wunsch von Asylsuchenden nach anwaltlichem Beistand im (Haft-)Verfahren darf nicht übergegangen werden. Im Zweifel muss der Haftrichter aktiv nachfragen. Warum der BGH hier ein Zeichen setzt, was die Entscheidung für die Praxis bedeutet und wie das Bundesverfassungsgericht mit Verfahrensfehlern in Asylsachen umgegangen ist, erläutert das Anwaltsblatt.

Rechtspolitik

Revisionsbegründungsfrist im Strafrecht soll verlängert werden

Immer wieder hat der DAV eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist für strafrechtliche Umfangsverfahren geäußert. Nun hat eine entsprechende Regelung endlich Eingang in ein Gesetzesvorhaben gefunden. Die DAV-Stellungnahme 17/2021 begrüßt die im Regierungsentwurf zur StPO-Fortentwicklung enthaltene Regelung dem Grundsatz nach sehr, hält diese in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch noch für verbesserungswürdig. Gleichzeitig fordert der DAV den Gesetzgeber erneut auf, auch die Einführung einer Protokollabsetzungsfrist und die Begrenzung der Urteilsabsetzungsfrist zu bedenken.

Rechtspolitik

Ausschreibung zur Festnahme per Europäischem Haftbefehl

Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur StPO-Fortentwicklung ist ein Regelungsvorschlag aufgetaucht, der beabsichtigt, in § 131 StPO eine Soll-Vorschrift für eine europaweite Fahndung zu schaffen. Der DAV tritt diesem Regelungsvorschlag in seiner DAV-Stellungnahme 19/2021 entschieden entgegen und weist darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl mehr ist als nur ein Fahndungsinstrument. Vielmehr impliziert der Europäische Haftbefehl schon eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die weit über die mit einem nationalen Haftbefehl verbundene Freiheitseinschränkung hinausgeht.

Information

Verstärkung gesucht? Der Anwaltsblatt-Stellenmarkt unterstützt Sie

Nutzen Sie die Pandemie, um sich zu vergrößern: Über den Stellenmarkt des Anwaltsblatts oder per Mail an stellenmarkt@anwaltverein.de können Sie online und im Heft Ihre Stellenanzeige schalten. Anzeigen, die bis 4. März eingehen, erscheinen noch im April-Heft. Bei Fragen wenden Sie sich an Lydia Zeßin-Jacobowitz.

Presseschau

Der DAV in ausgewählten Medien

Die gemeinsame Kritik von DAV und Anwaltverband Brandenburg an der geplanten Schließung mehrerer Arbeitsgerichte in Brandenburg wurde von LTO aufgegriffen: DAV-Präsidentin Edith Kindermann kritisiert den Zeitpunkt der Schließung, vor allem angesichts der Veränderungen der Arbeitswelt durch die Pandemie: „Sinkende Eingangszahlen sind für die Zukunft nicht voraussehbar.“ Dr. Frank-Walter Hülsenbeck, Vorsitzender des Anwaltsverbands Brandenburg fordert zudem, dass „der Rechtsstaat auch mit kleineren Gerichten in der Fläche präsent bleiben muss“.

LTO berichtet auch über die DAV-Stellungnahme zum aktuellen Regierungsentwurf zur Fortentwicklung der StPO, vor allem zur Revisionsbegründungsfrist: Der DAV begrüßt die Bereitschaft, die seit Langem geforderte moderate Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist für Umfangsverfahren in die StPO aufzunehmen. Die Verlängerung müsse sich aber an der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung orientieren – und nicht an der Zeit bis zur Urteilsabsetzung. Revisionsführer müssen planen können.

Dr. Peter Meyer, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, erläutert für die dpa (hier reichweitenstark übernommen von RTL Online), was bei einer Kündigung im Arbeitszeugnis stehen sollte – und was eher nicht.

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