1. Deutscher Anwaltstag 2016 – Programmheft bei Ihnen im Anwaltsblatt
„Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima Ratio oder Aktionismus?“
Der 67. Deutsche Anwaltstag 2016 (1. bis 3. Juni 2016 in Berlin) bietet ein umfangreiches Fortbildungsprogramm (zahlreiche Veranstaltungen sind geeignet nach § 15 FAO) und interessante rechtspolitische Veranstaltungen. Viele Veranstaltungen greifen das Motto auf und zeigen die weite Durchdringung zahlreicher Rechtsgebiete durch das Strafrecht. Aber auch die anderen Rechtsgebiete werden auf ihre Kosten kommen! Das Programmheft des Deutschen Anwaltstags 2016 erhalten Sie als Heft-im-Heft der März-Ausgabe des Anwaltsblatts (das Programm online auch mit Anmeldemöglichkeit unter www.anwaltstag.de). Das Anwaltsblatt ist übrigens eine exklusive Leistung für Mitglieder. Wegen des Programmheftes geht es an alle Anwältinnen und Anwälte, über deren Adresse der DAV verfügt. Wenn also Ihre Kollegin oder Ihr Kollege ein März-Heft bekommen hat, berichten Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft. Mitglied werden ist ganz einfach.
2. Syndikus: Verwaltungshinweise der DRV Bund - Ausschlussfrist beachten!
Alle Syndizi müssen für sich prüfen, wie sie auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Syndikusgesetz reagieren wollen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat nun wichtige Fragen zur Verwaltungspraxis zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und zum Zusammenspiel von DRV Bund, Versorgungswerken und Rechtsanwaltskammern geklärt. Anwälte ohne wirksame Befreiung müssen bis zum 1. April 2016 einen Antrag bei der DRV Bund stellen, um die Rückwirkung zu sichern. Wichtig: Das gilt auch für diejenigen Syndizi, die aufgrund der Altersgrenze von 45 Jahren aktuell freiwillig in einem Versorgungswerk versichert sind (und auf eine zukünftige Aufhebung der Altersgrenze hoffen). Klargestellt wurde von Seiten der DRV Bund auch, dass durch das Syndikusgesetz die Vertrauensschutzregelung ihrer Verlautbarung vom 12. Dezember 2014 nicht aufgehoben wurde. Hartmann/Horn geben in AnwBl Online 2016, 255 nun strikt orientiert an der neuen Verwaltungspraxis konkrete Handlungshinweise zu Anträgen, Fristen und Terminen. Alles ist unter www.anwaltsblatt.de zu finden.
3. FAQ-Liste der AG Syndikusanwälte
Das Anfang Januar in Kraft getretene Gesetz zu Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wirft für viele in Unternehmen tätige Juristen Fragen auf. Als praxisnahe Hilfestellung bietet die AG Syndikusanwälte des Deutschen Anwaltvereins nun eine Antwortliste zu den regelmäßig aufkommenden Fragen (FAQ-Liste), zum Beispiel mit Hinweisen zum Zulassungserfordernis und zur Titelführungsbefugnis nach neuem Recht.
Die AG Syndikusanwälte setzt sich seit ihrer Gründung 1978 für die Belange der Syndikusanwälte ein. Sie war auch beim Gesetzgebungsverfahren des Syndikusgesetzes aktiv an den Stellungnahmen des Deutschen Anwaltvereins beteiligt. Weitergehende Informationen finden Sie auf www.anwaltsblatt.de.
4. Datenschutz mit Gütesiegel für die Kanzlei
Unserem Kooperationspartner TeamDrive wurde durch das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein das Datenschutzgütesiegel auch für 2016 verlängert.
Damit bestätigt das Datenschutzsiegel ausdrücklich, dass TeamDrive auch für Berufsdatengeheimnisträger i.S.d. § 203 StGB, wie bspw. Rechtsanwälte, geeignet ist. Gemeinsam mit TeamDrive bietet der DAV eine Cloud-Lösung für die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine an. Mit TeamDrive DAV haben die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit, eine transparente Dokumentenverwaltung zu erhalten. Modernste Verschlüsselungstechnologien, eine ausgeklügelte Netzwerk-Architektur sowie die freie Serverwahl (ausschließlich in Deutschland) stellen die Vertraulichkeit aller Daten sicher. Weitere Informationen finden Sie hier.
5. Gesetzentwurf des BMVJ zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Der DAV begrüßt die entsprechenden Änderungen im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mit denen evidente Strafbarkeitslücken geschlossen werden sollen. Nach Auffassung des DAV gibt es durchaus einen Anlass zu einer wohlüberlegten grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts. Der Entwurf ist allerdings empirisch nicht ausreichend begründet. Der DAV erhebt auch Bedenken gegen einige beabsichtigte Regelungen. Näheres entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.
6. Referentenentwurf zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe
Der DAV lehnt den vorgestellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe ab. Unter dem Vorwand, diffuse Vermögensinteressen zu schützen, werden an einer systematisch wenig passenden Stelle neue Straftatbestände geschaffen, die bei Licht besehen allein der Wahrung der Integrität des (Profi-) Sports dienen und die Strafbarkeit in bedenklicher Weise vorverlagern. Näheres entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.
7. Anwaltsblatt-Stellenmarkt: Online oder Online-Print – wählen Sie!
Sie sind auf der Suche nach Unterstützung für ihre Kanzlei? Dann ist der Anwaltsblatt-Stellenmarkt genau die richtige Plattform. Egal ob berufserfahrener Anwalt, Berufseinsteiger, Bürogemeinschaft oder Nachwuchs – hier finden Sie Ihre Verstärkung. Im Anwaltsblatt-Stellenmarkt finden sie attraktive Online-Print-Kombinationsangebote oder schnelle online Do-it-yourself Anzeigen. Konditionen zu Ihrer Anzeige finden Sie hier. Oder rufen Sie in der Redaktion an: Frau Tramm berät Sie gerne unter Tel. 030 726152-176 oder per E-Mail unter tramm@anwaltverein.de.
Anzeigenschluss für Printanzeigen für das April-Heft des Anwaltsblatts ist der 04. März 2016.
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