Im Zuge der Bundesratsitzung am 02. März 2018 wird unter TOP 21 auf Initiative Hamburgs, Berlins, Brandenburgs und Bremens der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln debattiert.
„Die Verwaltungsgerichte sind mit der schieren Masse an aktuellen Asylverfahren überlastet. Deshalb ist es richtig, dass der Bundesrat sich auf Initiative von Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg mit der Änderung des Asylprozessrechtes befasst. Das Ziel der Initiative ist dabei die Asylrechtssprechung einheitlicher, effektiver und schneller zu gestalten. Dafür soll der Rechtsweg in Asylverfahren reformiert werden. Geplant ist, die Zulassung der Berufung und Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Reform ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Vorrangiges Ziel muss es aber sein, in diesen Verfahren Rechtssicherheit zu schaffen, ohne die Rechte der Schutzsuchenden auf individuelle Prüfung ihres Falles zu schmälern.
Der Deutsche Anwaltverein fordert dafür eine vollständige Gleichstellung des Asylprozessrechts mit dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht. Berufungen und Beschwerden sollten nach geltendem Verwaltungsprozessrecht geregelt werden. Dann wird eine einheitliche, effektivere und schnellere Asylrechtssprechung möglich. Die damit verbundene vermehrte Möglichkeit der Beschwerde und Berufung führt zu mehr obergerichtlicher Rechtsprechung, dies beschleunigt die Verfahren. In der Bundesratsinitiative ist dies leider nicht der Fall. Hier wird weiterhin der Sonderweg über das Asylgesetz beschritten.“
Zusatzinformationen:
Der Antrag unter der Drucksache 51/18 kann über bundesrat.de abgerufen werden. Die Problembeschreibung betont die Belastung der Verwaltungsgerichte, bei denen sich mittlerweile 324.000 Asylverfahren angesammelt haben. Das Asylgesetz sieht aber nur einen äußerst beschränkten Rechtsmittelzug vor. Verwaltungsgerichte können weder die Berufung noch die Beschwerde zulassen.
Das Ziel der Bundesratsinitiative ist nun mit der Zulassung der Beschwerde und Berufung in den Verwaltungsgerichten, die Asylrechtssprechung einheitlicher, effektiver und schneller zu gestalten. Die Grundsatzentscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichtes führe zudem zu Rechtssicherheit und im Ergebnis zu einer Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren.
Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet nun die Zulassung der Berufung und der Beschwerde unter dem Asylgesetz. Genauer: Das Verwaltungsgericht lässt in Hauptsacheverfahren bei grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz die Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt es bei grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde nach § 80 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu.
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