„Ein Angriff mit einem Messer wird bereits durch die Waffe des Messers als „gefährliche Körperverletzung“ qualifiziert. Die gefühlt vermehrte Berichterstattung zu Messerstechern kann nicht – wie von der DPolG gefordert - der Anlass sein, hier eine Strafverschärfung von gefährlicher Körperverletzung hin zum Tötungsversuch zu fordern.
Die Gesetzeslage stellt klare Anforderungen an einen Tötungsvorsatz des Täters. Eine solche subjektive Absicht kann und darf nicht einfach durch das Führen einer bestimmten Waffe, in diesem Falle Messer, vorausgesetzt werden. Gefährliche Körperverletzung wird bereits mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bestraft. Eine stärkere abschreckende Wirkung wenn diese als versuchter Totschlag auf ein Jahr hochgesetzt wird, ist kaum zu erwarten.“
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