Der DAV sieht keinen zusätzlichen Regulierungsbedarf für Legal-Tech-Angebote im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Durch das RDG wird die Rechtsberatung – abgesehen von den in diesem Gesetz genannten Ausnahmen – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Hierdurch soll der Verbraucher, der regelmäßig weder die Qualifikation eines selbsternannten Rechtsberaters noch die Qualität von dessen Leistung richtig einschätzen kann, vor fehlerhafter Rechtsberatung geschützt werden. Dieses Schutzbedürfnis besteht aber in gleicher Weise, sofern die Rechtsdienstleistung teilweise oder vollständig automatisiert erbracht wird. Das Verbot nichtanwaltlicher Rechtsberatung gilt daher zu Recht auch dann, wenn die Rechtsdienstleistung unter Einsatz von digitalen Systemen erfolgt.
Zwar führen derartige Systeme zu einer Reduzierung der Kosten der Rechtsverfolgung. Das liegt gerade bei Minimalforderungen im Interesse des Verbrauchers. Dieser Kostenvorteil kommt aber auch dann zum Tragen, wenn entsprechende digitale Hilfsmittel von Anwältinnen und Anwälten eingesetzt werden – zumal es für deren Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich keine Mindestgebühren mehr gibt und der Preis auch hier durch den Markt bestimmt wird. Der DAV steht daher dem Einsatz von Legal-Tech grundsätzlich positiv gegenüber; er meint aber, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes weiterhin auch automatisierte Rechtsdienstleistungen nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbracht werden dürfen. Denn nur sie unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, nur sie müssen unabhängig von Fremdinteressen beraten und nur ihnen ist es verboten, zugleich den künftigen Prozessgegner zu beraten. Von daher ist allen Bestrebungen zu einer Regulierung von gewerblichen Legal Tech-Unternehmen, die sich im Ergebnis als erstmalige Zulassung von Nichtanwälten zu allgemeiner Rechtsberatung darstellen würde, aus Sicht des DAV energisch entgegenzutreten.
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