Der DAV hat erhebliche Bedenken zur geplanten EU-Verordnung. Allein, dass private Unternehmen künftig über die Rechtmäßigkeit staatlicher Anordnungen entscheiden sollen, ist nicht nur ein völliger Systemwechsel, sondern schlichtweg ein Unding. Der überarbeitete Vorschlag, über den am Freitag im Kreise der EU-Justizministerinnen und -minister abgestimmt wird, enthält zwar bereits einige Verbesserungen, weist jedoch noch zahlreiche Schwachstellen auf, die dem erforderlichen Grundrechtsschutz nicht gerecht werden:
- Bereits der Anwendungsbereich ist viel zu weit: Zu den Delikten mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder mehr (was in der Diskussion oft als Mindestfreiheitsstrafe missverstanden wird), zählt hierzulande bereits der einfache Diebstahl.
- Da es sich um faktisch verdeckte Maßnahmen handelt, müssen sie umfassend einem Richtervorbehalt unterliegen.
- Die Rechtmäßigkeitsprüfung einem privaten Unternehmen aufzuerlegen – zumal unter Sanktionsandrohung bei Nichtbefolgen der Anordnung –, ist absurd. Hier ist zwingend eine stärkere Einbindung des Vollstreckungsstaats erforderlich.
- Da es sich um Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht handelt, muss die Verordnung eine Benachrichtigung und den effektiven Rechtsschutz der Betroffenen gewährleisten.
- Im Übrigen fehlt es bislang völlig an Beweisverwertungsverboten, die sich etwa aus dem Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ergeben.
Vor diesem Hintergrund mahnt der DAV an, den Vorschlag spätestens im EU-Parlament noch einmal deutlich kritischer zu behandeln, als dies bisher der Fall war.
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