Karlsruhe/Berlin (DAV). Den Pflichtteil kann man seinen Kindern nicht nehmen. Um den überlebenden Ehegatten vor Forderungen von Pflichtteilsberechtigten zu schützen, werden in Testamenten oft Sanktionsklauseln aufgenommen: Wer den Pflichtteil geltend macht, verliert nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten seine Erbenstellung nach diesem. Das muss nicht heißen, dass derjenige, der den Pflichtteil gegen den überlebenden geltend macht, gar nichts bekommt. Für den Schlusserbfall angeordnete Vermächtnisse können von der Sanktionsklausel unberührt bleiben, entscheidet das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 22.11.2023 (19 U 36/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Ehepaar errichtet ein Ehegattentestament, wonach der Überlebende von beiden Alleinerbe wird und der Sohn des Mannes Schlusserbe wird. Der überlebende Ehegatte soll über den Nachlass „frei verfügen“ können, falls er auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird. Nach dem Tod des Mannes wird die Frau vom Sohn des Mannes auf den Pflichtteil in Anspruch genommen. Sie setzt daraufhin einen anderen als Alleinerben ein. Die schon im gemeinschaftlichen Testament angeordneten Vermächtnisse des Sohnes des Mannes erwähnt sie nicht. Der Sohn des Mannes nimmt den Alleinerben der Frau auf Erfüllung der Vermächtnisse in Anspruch. Der Alleinerbe der Frau ist der Ansicht, das Vermächtnis sei wegen Verstoßes gegen die Sanktionsklausel entfallen.
Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Das in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Entfallen der Einsetzung eines Schlusserben, wenn dieser im Falle des Erstversterbens des Ehemannes seinen Pflichtteil geltend macht, betreff hier nur die Schlusserbeneinsetzung. Denn die Ehefrau sei nur berechtigt gewesen, „über den ererbten und den eigenen Nachlass, frei unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen“. Das habe sie getan, habe dabei aber das unabhängig davon angeordnete Vermächtnis zugunsten des Schlusserben nicht berührt, sodass der Sohn dieses fordern könne. Dies habe die Auslegung im konkreten Fall ergeben, da die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Strafklausel sich schon ausweislich der dortigen Nummerierung nur auf die Schlusserbeneinsetzung, nicht aber auch auf die Vermächtniszuwendung beziehe. Daher sei die Ehefrau nur bei der neuen Erbeinsetzung „frei“ gewesen, nicht aber berechtigt, die Vermächtnisse zugunsten des Sohnes aufzuheben, die erst sehr viel später im Testament angeordnet waren.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
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