Frankfurt/Berlin (DAV). Beruft der Erblasser ausdrücklich die Abkömmlinge seiner leiblichen Kinder als Nacherben, so umfasst dies mangels konkreter Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Erblasserwillen jedenfalls auch solche als Volljährige an Kindes Statt angenommenen Adoptivkinder, die mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption adoptiert worden waren. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 5.3.2024 (21 W 80/23).
Ein Mann verstirbt und hinterlässt zwei Söhne. Mit notariellem Testament hatte der Mann angeordnet, dass seine beiden Söhne je zur Hälfte seine Vorerben sein sollen. Nacherben sollten zu gleichen Teilen jeweils deren Abkömmlinge sein. Als einer der Söhne stirbt, beantragt der Überlebende einen Erbschein nach folgendem Maßstab: Nach dem Tod seines Bruders sei in Bezug auf dessen Hälfte der Nacherbfall eingetreten, wobei dessen Kinder Nacherben geworden seien. In Bezug auf die ihm selbst zustehende Hälfte sei der Nacherbfall noch nicht eingetreten. Als Nacherben seien seine in dem Erbscheinsantrag benannten beiden Adoptivkinder, die er mit Wirkung der Annahme als Minderjährige adoptiert habe, anzusehen.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Der Antrag geht zutreffend davon aus, dass von dem Erblasser als Nacherben seines Sohnes auch dessen Adoptivkinder berufen sind. Der von dem Erblasser in seinem Testament verwendete Begriff des Abkömmlings sei allerdings mangels einer ausdrücklichen Klarstellung, ob von dem Begriff eines Abkömmlings der als Vorerben eingesetzten Söhne neben leiblichen Abkömmlingen auch Adoptivkinder erfasst werden sollten, auszulegen. Dies führe jedoch zu dem Ergebnis, dass der Erblasser auch Adoptivkinder seiner beiden Söhne als Erben berufen wollte. Da Adoptivkinder, die mit Wirkung einer Minderjährigenadoption adoptiert wurden, auch zu den gesetzlichen Erben gehören, seien diese auch von der Ersatzerbenstellung der Abkömmlinge erfasst. Denn im Zweifel geht das Gesetz davon aus, dass mit „Abkömmling“ die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufenen Kinder als Erben eingesetzt worden sind. Werden von dem Erblasser die Abkömmlinge eines seiner Kinder als Nacherben eingesetzt, ist deshalb mangels eines anderen feststellbaren Willens des Erblassers davon auszugehen, dass davon jedenfalls auch die gesetzlich erbberechtigten Adoptivkinder des jeweiligen Vorerben umfasst sein sollen. Eine andere Beurteilung kommt grundsätzlich erst in Betracht, wo der Erblasser die Nacherbfolge ausdrücklich auf leibliche Abkömmlinge begrenzt hatte.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Kommentare