Köln/Berlin (DAV). Wer testamentarisch bestimmte Personen (hier: die Tochter und ersatzweise die Lebensgefährtin) zum Erben einsetzt, enterbt dadurch auch seine gesetzlichen Erben (hier: den Sohn). Doch was passiert, wenn die zum Erben eingesetzten Personen vorversterben oder das Erbe ausschlagen? Erben dann doch die enterbten gesetzlichen Erben oder treten die Abkömmlinge der zu Erben Eingesetzten an deren Stelle? Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in seinem Beschluss vom 27.5.2024 (8 W 41/23). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der am 31.1.2022 verstorbene Mann hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Er hatte mit seiner vorverstorbenen Frau einen Erbvertrag errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt und bestimmt hatten, dass ein Kind, das beim Tod des Erstverstrebenden von ihnen seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten solle. Der Längstlebende sollte berechtigt sein, über das Vermögen frei unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen. Nach dem Tod seiner Frau lebte der Mann mit einer Lebensgefährtin zusammen, die ebenfalls vor ihm verstarb. Der Mann hatte noch vor deren Tod ein Testament errichtet, in dem er seine Tochter zu seiner alleinigen Erbin einsetzte, da sein Sohn sein Pflichtteil nach seiner Mutter ausgezahlt bekommen hatte. Weiter bestimmte er, dass seine Lebensgefährtin alles erhalten solle, wenn seine Tochter das Erbe ausschlagen sollte. Die Tochter schlägt das Erbe tatsächlich aus. Hiernach streiten der Sohn des Mannes und die Enkelin seiner Lebensgefährtin darum, wer Erbe geworden ist. Die Enkelin stellt einen Antrag, als Ersatzerbin nach ihrer Mutter ausgewiesen zu werden.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Die Enkelin ist nicht Ersatzerbin. Zwar sei davon auszugehen, dass der verstorbene Mann mit seinem Testament seinen Sohn ausdrücklich enterbt hat, so dass dieser in jedem Falle als Erbe ausscheide. Denn in dem Testament habe der Mann nicht nur eine andere Person zur Erbin eingesetzt, sondern ausdrücklich auf die in dem Erbvertrag mit seiner früheren, bereits vorverstorbenen Ehefrau enthaltenen „Pflichtteilstrafklausel“ Bezug genommen. Daher könne die Passage in seinem Testament nur so ausgelegt werden, dass der Erblasser jene „Strafklausel“ nochmals ausdrücklich bestätigen und seinen Sohn entsprechend der darin enthaltenen Regelung für den Erbfall nach ihm ausdrücklich enterben wollte. Dem Testament könne aber, auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht entnommen werden, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Lebensgefährtin vor ihm versterben sollte, deren Abkömmlinge und damit deren Enkelin als Ersatzerben habe einsetzen wollte. Denn der Erblasser hatte schon seine Lebensgefährtin nur als Ersatzerbin eingesetzt. Dies zeige, dass ihm das Institut eines Ersatzerben grundsätzlich bekannt war. Für den Fall des vorherigen Versterbens seiner Lebensgefährtin hat er aber in dem Testament keine weiteren Ersatzerben bestimmt, obwohl er mit deren Vorversterben aufgrund deren Alters habe rechnen müssen. Erben sind daher die weiteren gesetzlichen Erben unter Ausschluss von Tochter und Sohn des Mannes.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
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