Bamberg/Berlin (DAV). Wer ein (Haus-)Grundstück erbt, ist verpflichtet, das Grundbuch so zu berichtigen, dass als Eigentümer nicht mehr der Verstorbene, sondern der Erbe eingetragen ist. Als Anreiz, dieser Pflicht zeitnah nachzukommen, sieht das Gesetz vor, dass im Falle einer Umschreibung innerhalb von zwei Jahren ab dem Erbfall keine Kosten beim Grundbuchamt anfallen. Um diese Gebührenprivilegierung in Anspruch zu nehmen, genügt der rechtzeitige Eingang eines Umschreibungsantrags innerhalb der nicht verlängerbaren Zwei-Jahres-Frist beim zuständigen Grundbuchamt; auf dessen Vollzugsreife kommt es nicht an. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschluss vom 23.05.2024 (10 Wx 13/24). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Am 12.5.2021 stirbt der Eigentümer eines Grundstückes. Seine Erben einigen sich durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.2021 sowie vom 2.1.2023, dass einer von ihnen das Grundstück und der andere eine Ausgleichszahlung in Geld erhalten soll. Sie stellen am 12.1.2023 den Antrag, dies entsprechend im Grundbuch eintragen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lagen aber noch nicht alle zum Vollzug der Verträge erforderlichen Unterlagen vor. So konnten eine baurechtlich erforderliche Genehmigung der Sanierungsbehörde sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erst am 17.5.2023 nachgereicht werden. Das Grundbuchamt stellt eine Kostenrechnung.
Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Die für die Eintragung eines (Mit-)Eigentümers im Grundbuch grundsätzlich anfallende Gebühr sei für die den Inhalt des Grundbuchs berichtigende Eintragung der Erben nicht zu erheben, sofern der Eintragungsantrag in der festgesetzten Zwei-Jahresfrist gestellt wird. Der Gesetzgeber beabsichtige durch die Gebührenprivilegierung gerade, Erben zu einer möglichst zügigen Veranlassung der Berichtigung des Grundbuchs, dessen Richtigkeit im öffentlichen Interesse liegt, anzuhalten. Für den oder die Erben eines Grundstückseigentümers stehe zuvorderst aber allein die Antragstellung beim Grundbuchamt selbst in der eigenen Entscheidungsfreiheit. Alle damit naturgemäß in Zusammenhang stehenden Fragen der (rechtzeitigen) Erlangung von erforderlichen Nachweisen, sei es eines Erbscheins für die Erbenstellung oder wie hier der notwendigen Zustimmungen von Behörden oder Dritten, namentlich im Zuge einer etwaigen Aufteilung des Grundstücks im Rahmen einer ebenfalls gebührenprivilegierten Erbauseinandersetzung, entziehen sich demgegenüber einer hinreichenden „Beherrschbarkeit“ durch den Antragsteller. Daher sei es gerechtfertigt, die Gebührenprivilegierung allen Erben zukommen zu lassen, die den Antrag auf Umschreibung innerhalb von zwei Jahren ab dem Erbfall beim Grundbuchamt stellen, selbst wenn später noch Urkunden nachgereicht werden müssen.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
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