Wer nach einer Enterbung seinen Pflichtteil verlangt, muss wissen, wie viel der Nachlass wert ist. Dazu gehören alle Gegenstände und Vermögenswerte, etwa auch ein Unternehmen, des Verstorbenen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass ein Sachverständiger (Gutachter) den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände feststellt. Bei der Bewertung eines Unternehmens oder Anteilen gilt: Der Mindestwert ist der sogenannte Liquidationswert. Das bedeutet: Man schaut, wie viel Geld bei einem Verkauf erzielt werden könnte, wenn das Unternehmen aufgelöst und alle Vermögenswerte (zum Beispiel Maschinen, Waren oder Immobilien) verkauft würden, nachdem alle Schulden bezahlt sind. Aber wie genau dieser Liquidationswert berechnet wird, ist nicht immer einfach. Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 5. November 2025 (Az. I-7 U 82/24) beschäftigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.
Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt Wertermittlung eines Unternehmens, das u. a. Immobilien hält. Vorgelegt wird nur ein Gesamtgutachten.
Die Richter wiesen darauf hin, dass es zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nicht ausreicht, dass der Erbe irgendein Bewertungsgutachten, das allenfalls nachvollziehbar, aber nicht richtig zu sein braucht, vorlegt. Ein Gutachten, das erhebliche Mängel aufweist, ist keinesfalls erfüllungstauglich. Um etwa für ein Unternehmen den Liquidationswert zu ermitteln, muss der Verkaufswert aller Vermögensgegenstände wie z. B. Grundstücke einzeln bewertet werden und sodann müssen Schulden und Liquidationskosten abgezogen werden. So erlangt man den Zerschlagungswert, der sich ohne Unternehmensfortführung ergibt. Dabei kann nicht einfach auf ein der bewertenden Wirtschaftsprüfergesellschaft vorliegendes Kaufangebot etwa für eine Immobilie rekurriert werden.
Informationen: www.erbrecht-dav.de
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