Lübeck /Berlin (DAV). Hat man mehr Schulden geerbt als durch den Nachlass gedeckt sind und ist die Ausschlagung nicht gewollt oder ist es dafür bereits zu spät, kann und muss im Regelfall ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden, um die Haftung für Schulden des auf den Nachlass zu begrenzen. Um ein solches Verfahren einzuleiten, muss man sich als Erbe legitimieren. Doch braucht man dafür immer einen Erbschein? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Lübeck, Beschluss vom 13.5.2026 (7 T 155/26).
Ein Mann beantragt ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Das Gericht verlangt zum Nachweis, dass er der rechtmäßige Erbe und damit antragsberechtigt ist, einen Erbschein. Die Erbenstellung werde im Insolvenzverfahren nicht ermittelt. Die Vorlage eines Testaments sei nicht ausreichend.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Es müsse nur zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Antragsteller nach § 317 Abs. 1 InsO antragsberechtigt ist. Das ist jeder Erbe. Der Mann muss also nachweisen, dass er Erbe ist. Dies kann nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins geschehen, sondern ähnlich wie vor dem Grundbuchamt auch durch Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Alles andere laufe einem Eilverfahren wie dem Insolvenzverfahren angesichts eines oft langwierigen Erbscheinsverfahrens zuwider. Dies gelte hier zumal deshalb, weil niemand die Erbenstellung des Mannes bestritten hat.
Informationen: www.dav-erbrecht.de