Europa im Überblick, 04/2021

EiÜ 04/2021

Rechtsstaatlichkeit in der EU weiter stärken - KOM

Nach dem im vergangenen September vorgestellten ersten Rechtsstaatlichkeitsbericht (vgl. EiÜ 31/20) hat die Kommission am 1. Februar 2021 eine öffentliche Konsultation (auf Englisch) zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2021 eingeleitet. In diesem sollen die Entwicklungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten vom 1. Januar – 31. Dezember 2020 untersucht werden. Als Teil des europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus soll der jährliche Bericht präventiv das Auftreten und Vertiefen von Rechtsstaatlichkeitsproblemen verhindern. Aus Sicht des DAV ist erfreulich, dass in diesem Jahr auch die Unabhängigkeit der Anwaltschaft als Prüfpunkt enthalten ist. Dafür hatte sich der DAV im vergangenen Jahr in sowohl Gesprächen mit Kommissionsvertretern als auch in seiner Stellungnahme 71/20 zur Konsultation für den Rechtsstaatlichkeitsbericht 2020 eingesetzt. Die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation ist möglich bis zum 8. März 2021.

Erstes informelles Treffen der Justizminister in 2021

Am 29. Januar 2021 haben sich die Justizminister der Mitgliedstaaten erstmalig unter portugiesischer Ratspräsidentschaft zu einem informellen Treffen zusammengefunden. Im Zentrum der Videokonferenz, an der auch die EU-Kommissare Didier Reynders (Justiz) und Ylva Johansson (Inneres) teilnahmen, standen neben dem Kampf gegen Fälschungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten unter anderem Fragen der Digitalisierung im Bereich der Justiz. Hier bestand Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass sämtliche finanzielle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, um die Digitalisierung auch im Bereich der Justiz voranzubringen. Die Nutzung des Kommunikationssystems e-CODEX soll weiter beworben werden, um dessen flächendeckende Anwendung zu erreichen. E-Codex ermöglicht den Onlineaustausch von E-Justiz-bezogenen Daten und ist das wichtigste Instrument für eine sichere grenzübergreifende Zusammenarbeit in zivil-, handels- und strafrechtlichen Verfahren.

Big Data Analyse durch Europol auf dem Prüfstand – EP

Vom 1.-2. Februar 2021 kam der Parlamentarische Kontrollausschuss für Europol zu seiner zweimal jährlich stattfindenden Tagung zusammen. Im Zentrum der Diskussion stand der Umgang von Europol mit großen Datensätzen (sog. Big Data). Der Europäische Datenschutzbeauftragte hatte bereits vergangenes Jahr in einem Bericht (auf Englisch) kritisiert, dass nationale Strafverfolgungsbehörden vermehrt große Datensätze zur Analyse an Europol geschickt hatten. Dabei wurden auch personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten standen. Dies sei mit den Vorgaben von Art. 18 der Verordnung 2016/794/EU über Europol nicht vereinbar. Auf der Tagung verteidigte u.a. die Direktorin von Europol, Catherine de Bolle, die Vorgehensweise von Europol. Sie kündigte aber auch an, Datenschutzstandards verbessern zu wollen. Es wurde z.B. die verbesserte Kennzeichnung von Daten, die Teil einer strafrechtlichen Ermittlung sind, vorgeschlagen. Der Verordnungsvorschlag der Kommission über ein neues Europol-Mandat (COM(2020) 796) vom Dezember 2020 wurde in diesem Zusammenhang als wichtiger Schritt angesehen.

Klarere Leitlinien für KMU beim Datentransfer mit Drittstaaten? – EP

Der Innenausschuss des Europäischen Parlaments (LIBE) hat am 13. Januar 2021 seinen Entwurf über einen Entschließungsantrag zum Thema „Transfer personenbezogener Daten in Drittstaaten“ veröffentlicht und diesen am 04. Februar 2021 diskutiert. In dem Urteil in der Rs. C-311/18 („Schrems II“) vom 16. Juli 2020 (vgl. EiÜ 27/20; 45/19) erklärte der EuGH den Beschluss 2016/1250 („EU-US-Privacy-Shield“)  wegen des unangemessenen Datenschutzniveaus in den USA für unwirksam. Die Kommission reagierte auf das Urteil u.a. mit einem Entwurf für einen Durchführungsbeschluss (auf Englisch) zu Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer. Im Entschließungsantrag fordert der Innenausschuss eine praxisnahe Anwendbarkeit der vom EuGH festgelegten Standards für KMUs. Als in der Praxis häufige Anwender von Standardschutzklauseln müssten diese klare Leitlinien und Hilfestellungen zum Urteil erhalten und bei der Prüfung weiterer Maßnahmen berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird gefordert, dass künftige Regelungen mit den USA zwingend nach den Maßgaben des Urteils zu gestalten seien. Änderungsanträge können noch bis zum 12. Februar 2021 eingereicht werden.

Deutsches Verbot regionaler Fernsehwerbung ist zu prüfen – EuGH

Der EuGH fordert in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 in der Rs. C-555/19 die deutschen Gerichte auf, das Verbot regionaler Werbung für bundesweite Fernsehsendungen im Einzelfall zu prüfen. Zu betrachten sei zum einen die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 20 GrCh) durch die Benachteiligung der bundesweiten Fernsehanstalten gegenüber Werbedienstleistern im Internet, die keinem Verbot regionaler Werbung unterliegen. Zum anderen sei die Meinungs- und Programmvielfalt zu berücksichtigen, die den lokalen und regionalen Fernsehanstalten zu ihrem Schutz die Einnahmen regionaler Werbung vorbehalten kann. Ein österreichisches Modeunternehmen mit begrenzter Lieferreichweite verlangt von der Seven One Media GmbH (ProSiebenSat.1-Gruppe) die Ausstrahlung ihrer Werbung lediglich in Bayern. Laut Rundfunkstaatsvertrag und Landesrecht ist nur bundesweite Werbung in bundesweiten Programmen zulässig. Nun muss das vorlegende Stuttgarter Landgericht entscheiden, welche Interessen im konkreten Fall überwiegen. Widersprüchlich wäre die Zulassung regionaler Werbung über die Streaming-Dienste der bundesweiten Fernsehanstalten im Internet.

Auskunftsverweigerungsrecht in Verwaltungsverfahren garantiert – EuGH

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert dem Beschuldigten das Recht zum Schweigen nicht nur im Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren, wenn sich hierdurch seine strafrechtliche Verantwortung ergeben könnte. Dies betont der EuGH in seinem Urteil vom 2. Februar 2021 in der Rs. C-481/19. Die italienische Börsenaufsicht hatte gegen den wegen Insiderhandels Beschuldigten in einem verwaltungsrechtlichen Sanktionsverfahren u.a. wegen seines Schweigens eine Geldstrafe verhängt. Die Richtlinie 2003/6 sowie die Verordnung 596/2014 zum Marktmissbrauch gestatten dem nationalen Gesetzgeber von einer Strafe gegen Beschuldigte abzusehen, die sich bei Ermittlungen zu Insidergeschäften nicht äußern wollen. In Rn. 45 des Urteils hält der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von EU-Recht, die sich aus Art. 47 Abs. 2 und 48 der Charta resultierenden Garantien, darunter das Recht zu Schweigen, zu beachten haben. Dieses Recht steht der Verhängung einer Sanktion für die Verweigerung der Aussage entgegen, wenn sich aus dieser Aussage die Verantwortlichkeit für eine sanktionsbewährte Handlung ergeben könnte.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte addieren Sie 3 und 5.