EiÜ 05/2021
E-Privacy Verordnung: Kommt die Vorratsdatenspeicherung? – Rat
Der Rat hat sich am 10. Februar 2021 auf ein Verhandlungsmandat (auf Englisch) zur geplanten e-Privacy Verordnung geeinigt. Obwohl die Kommission ihren Vorschlag (COM(2017) 10 final) schon im Januar 2017 vorlegte und das Parlament seinen Bericht noch im selben Jahr adoptierte, war das Vorhaben vier Jahre lang im Rat blockiert. Die geplante Verordnung soll die e-Privacy Richtlinie 2002/58/EG ablösen und den Zugang und die Verarbeitung von Kommunikationsdaten regulieren. Strittige Punkte sind vor allem die Verarbeitungs- und Speicherungsmöglichkeit der Endgeräte, die Weiterverarbeitung gesammelter Daten, das Verhältnis zur Datenschutzgrundverordnung und die Vorratsdatenspeicherung. Der aktuelle Entwurf des Rats sieht unter Art. 7 Abs. 4 vor, Vorratsdatenspeicherung unter Beachtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, zur Kriminalitätsbekämpfung und insbesondere auch zum Zweck der öffentlichen Sicherheit auf begrenzte Zeit zu erlauben. Damit knüpft die geplante Verordnung an die EuGH-Urteile vom 9. Oktober 2020 an (Rs. C-623/17, verbundene Rs. C- 511/18, C-512/19 und C-520/18), die die Vorratsdatenspeicherung in Fällen der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Kriminalität in engen Grenzen erlaubt. Der DAV betont, dass jede Vorratsdatenspeicherung den Mindestvoraussetzungen des Schutzes des Berufsgeheimnisses und den engen Grenzen der Rechtsprechung des EuGH genügen muss (vgl. EiÜ 33/20 und Anwaltsblatt). Die Einigung im Rat auf ein Verhandlungsmandat bedeutet, dass nun die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Rat, dem Parlament und der Kommission beginnen können.
DAV nimmt zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette Stellung – EP
Bis zum 8. Februar 2021 lief eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, an der sich der DAV beteiligt hat (Stellungnahme Nr. 14/21). Aus Sicht des DAV ist es erforderlich, dass eine Lieferkettenregulierung die besondere Rolle der Anwaltschaft einbezieht, sofern diese auf der Basis des Berusfgeheimnisses im Rahmen eines Mandats Teil der Lieferkette ist. Am 27. Januar 2021 hatte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) einen Initiativbericht angenommen (vgl. EiÜ 8/20). Die Parlamentarier fordern, dass alle in der EU tätigen Unternehmen künftig ihre Lieferkette daraufhin überprüfen sollen, ob bei der Produktion gegen Menschenrechte, Umweltschutz oder Standards der guten Unternehmensführung verstoßen wird. Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten soweit es möglich ist, zu verhindern. Zuwiderhandlungen sollen gleichzeitig zur zivilrechtlichen Haftung führen. Das Plenum des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im März 2021 über den Initiativbericht abstimmen. Seitens der EU-Kommission ist ein Gesetzgebungsvorschlag für das 2. Quartal 2021 angekündigt.
E-Evidence-Verordnung: der Trilog hat begonnen – EP/Rat
Nachdem im Dezember 2020 der Bericht des Innenausschusses (LIBE) des Europäischen Parlaments zum Vorschlag der Kommission für eine E-Evidence Verordnung (COM(2018) 225) angenommen wurde, konnte am 10. Februar 2021 der Trilog zwischen den EU-Institutionen beginnen. Der Rat hatte bereits 2018 seine allgemeine Ausrichtung (auf Englisch) vorgelegt. Durch die Verordnung soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, elektronische Beweismittel von privaten Service Providern aus anderen Mitgliedsstaaten anfordern zu können. Insbesondere die fehlende gerichtliche Kontrollmöglichkeit im Vollstreckungsstaat sowie ungeklärte Fragen zu Benachrichtigungspflichten stehen in der Kritik. Der DAV hatte sich bereits in Stellungnahme Nr. 42/2018 kritisch zu dem Vorschlag geäußert (vgl. EiÜ 41/20; 40/19; 13/19; 11/19; 8/19, 7/19, 44/18).
Schutz von Opfern des Menschenhandels stärken – EP
Am 10. Februar 2021 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Bekämpfung des Menschenhandels angenommen. Diese stellte die geschlechtsspezifische Betroffenheit und die ungenügende Effizienz des Strafrechtssystems in den Fokus. Insbesondere der mangelnde Zugang zur Justiz durch frühzeitige Bereitstellung eines Rechtsbeistands und das Niveau des Opferschutzes wurden stark kritisiert. Opfer von Menschenhandel würden immer noch häufig für illegale Grenzübertritte, zu denen sie gezwungen wurden, strafrechtlich verfolgt. Die Entschließung sieht vor, den Zugang zu Daten der Opfer für die mutmaßlichen Täter und ihre Anwälte zu begrenzen. Eine weitere zentrale Forderung ist es, die Inanspruchnahme von Diensten, die durch Opfer von Menschenhandel erbracht wurden, unter Strafe zu stellen. Da es nach jetziger Rechtslage auf die schwer beweisbare Kenntnis der Zwangssituation ankommt, empfiehlt das Europäische Parlament eine Nachweispflicht für Dienstleistungsempfänger. Somit müsste nachgewiesen werden, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Ausnutzung solcher Zwangslagen unternommen wurden. Die Entschließung des Europäischen Parlaments ist rechtlich nicht bindend, hat jedoch auffordernden Charakter.
EZB soll mehr Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht legen – EP
Am 10. Februar 2021 wurde der Jahresbericht 2020 zur Europäischen Zentralbank im Plenum des Europäischen Parlaments angenommen. Ohne die Unabhängigkeit der Zentralbank einzuschränken soll zukünftig die Transparenz und Rechenschaftspflicht ausgebaut werden. Dadurch könnte die Kontrolle durch das Europäische Parlament und der Dialog mit nationalen Parlamenten verbessert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Einklang dazu in seinem PSPP-Urteil vom 5. Mai 2020 (vgl. EiÜ 19/20) mehr Transparenz zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von EZB-Entschlüssen gefordert.
Europäischer Haftbefehl: gerichtliche Kontrolle vor Überstellung – EuGH
Generalanwalt de la Tour hat sich in seinen Schlussanträgen vom 11. Februar 2021 in der Rs. C-648/20 PPU mit der Interpretation des bulgarischen Rechts zum Verfahren über einen Europäischen Haftbefehl (EHB) beschäftigt. Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Januar 2021 in der Rs. C-414/20 (vgl. EiÜ 1/21) geht es nun um die Frage, ob es für einen effektiven Rechtsbehelf ausreicht, wenn ein Betroffener erst nach der Vollstreckung des EHB, also nach der Überstellung an den ausstellenden Staat, den EHB oder die zugrundeliegende nationale Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen kann. Eben dies sieht das bulgarische Recht vor. Generalanwalt de la Tour befindet in seinen Schlussanträgen, dass hierin keine wirksame gerichtliche Kontrolle zu sehen ist. Nach seiner Auffassung ergibt sich dies aus einer Interpretation des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den EHB und den Rechten aus Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zudem ist es ständige Rechtsprechung des EuGH, dass entweder der EHB oder die zugrundeliegende nationale Maßnahme einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein muss (vgl. hierzu u.a. Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 in Rs. C-566/19 PPU und C-626/19 PPU; vgl. EiÜ 44/19). Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend.
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