EiÜ 07/2021
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit - KOM
Zur Verbesserung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit hat die Kommission eine bis 11. Mai 2021 laufende Konsultation zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden Straf- und Zivilverfahren, im Anschluss an die Folgenabschätzung (vgl. EiÜ 01/21) veröffentlicht. Der für das 4. Quartal 2021 geplante Verordnungsvorschlag wird die Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten durch den Einsatz digitaler Technologien behandeln. Die Initiative strebt eine Umstellung der Kommunikation von Papier auf elektronische Kommunikation bei grenzüberschreitenden Verfahren an, um hierdurch den Zugang zur Justiz zu verbessern und Krisenresistenz dieser Verfahren zu bewirken. Die öffentliche Konsultation richtet sich grundsätzlich an jedermann, speziell jedoch an solche, die mit dem Einsatz von IT-Tools im grenzüberschreitenden Justizbereich vertraut sind. Der DAV wird sich an der Konsultation beteiligen. In seiner Stellungnahme Nr. 57/2020 hat er sich bereits zu Online-Verhandlungen in Deutschland geäußert.
Digitalen Wandel in Europa vorantreiben – KOM
Die Kommission hat ihre Digitalstrategie (vgl. EiÜ 35/20) mit zwei weiteren Projekten vorangetrieben. Am 24. Februar wurde eine eingeschränkte Konsultation (in Englisch) für Sozialpartner gem. Art 154 AEUV zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten eröffnet sowie ein neuer Roaming-Verordnungsvorschlag (in Englisch) präsentiert, mit dem die 2022 auslaufenden Vorschriften der Verordnung Nr. 531/2012 um weitere zehn Jahre verlängert werden. Auf die Konsultation für die Beschäftigten bei Digitalen-Plattformen soll eine Gesetzgebungsinitiative bis Ende 2021 folgen, um die sozialen Rechte bei der Beschäftigung zu unterstützen. Am 10. Februar 2021 hat die Kommission zudem ihren Fahrplan zur digitalen Transformation mit dem Titel „Europas Digitale Dekade – Digitale Ziele bis 2030“ veröffentlicht, zu dem eine Rückmeldung bis zum 9. März 2021 möglich ist. Noch in diesem Quartal will die Kommission eine Mitteilung über weitere Schritte veröffentlichen. In vier Bereichen müsste Europa seine Anstrengungen verbessern: digitale Infrastruktur, digitale Bildung, Digitalisierung von Unternehmen und eGovernment. Der Fahrplan enthält auch einen Vorschlag für eine Charta digitaler Rechte zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger in Form einer interinstitutionellen Erklärung.
Erste Schritte für internationalen Datenverkehr Post-Brexit – KOM
Seit 1. Januar 2021 hat das Vereinte Königreich die EU verlassen und damit die Anwendbarkeit der Regelungen für den internationalen Datenverkehr in der Datenschutzgrund-Verordnung Nr. 2016/679 ausgelöst. Statt der EU-DSGVO gilt in Großbritannien die „UK-GDPR“, die im Wesentlichen die gleichen Grundsätze und Regelungen wie die bisherige DSGVO enthält, allerdings national beschränkt bleibt. Der bisherige Data Protection Act sowie die Privacy and Electronic Communications Regulations (PECR) bleiben in Geltung. Nun sind zwei Entwürfe für Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission über die Datenübermittlung an ein Nicht-EU-Land (in Englisch) für den Datenverkehr mit Großbritannien sowie zur Richtlinie 2016/680 zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (in Englisch) veröffentlicht worden. Aktuell sind Datenübermittlungen in das Vereinte Königreich wie jene in Drittländer zu behandeln, doch es besteht noch eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2021. Der Datenaustausch von EU-Unternehmen mit Großbritannien darf daher noch zu den gleichen Bedingungen wie vor dem Brexit stattfinden. Für die Datenübermittlung aus Großbritannien in die EU hat sich nichts geändert, da hier die DSGVO territorial und sachlich anwendbar bleibt. Im nächsten Schritt wird der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eine Stellungnahme abgeben. Auch die Mitgliedsstaaten müssen im sogenannten Ausschussverfahren noch ihre Zustimmung geben. Anschließend könnte die Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse annehmen. Mit Annahme der Angemessenheitsbeschlüsse stellt die EU ein ausreichendes Datenschutzniveau für Großbritannien fest und ermöglicht einen Datentransfer ohne zusätzliche Bedingungen (z.B. Abschluss von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules).
Abtreibungsgesetze und Rechtsstaatlichkeit in Polen im Fokus - EP
Am 24. Februar 2021 diskutierten die Abgeordneten des Innenrechtsauschuss (LIBE) und Ausschusses für Frauenrechte und Gleichstellung (FEMM) des EU-Parlaments mit Experten und der Kommissarin für Gleichheitspolitik Helena Dalli über die Gefährdung der Abtreibungsrechte und die Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Polen. Im Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Polen in der Rs. C-791/19 wegen Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts fand am 1. Dezember 2020 die mündliche Verhandlung vor dem EuGH statt (vgl. EiÜ 41/20). Das EU-Parlament hat sich in seinem Entschließungsantrag zu der De-facto-Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in Polen vom 24. November 2020 ebenso hinsichtlich der Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs kritisch geäußert. In der Anhörung kritisiert vor allem Wojciech Hermeliński, polnischer Anwalt und ehemaliger Richter des polnischen Verfassungsgerichts, die Zusammensetzung des Obersten Gerichts, die verspätete Veröffentlichung des Urteils über die Abtreibungsgesetze und die Kompetenz für die Auslegungsbefugnis. Ebenso wie Hermeliński haben die meisten Abgeordneten der Ausschüsse kritisiert, dass die verbleibenden Abtreibungsrechte zu einem de-facto-Verbot von Abtreibungen in Polen führen. Hierin liege ein Verstoß gegen die Menschenrechte der Frauen und das Recht auf Selbstbestimmung, was die Kompetenz zum Einschreiten der EU begründe. Die Kommission wurde von einer Vielzahl der Ausschussmitglieder zum Ergreifen weiterer Maßnahmen angehalten.
Die partielle Anerkennung beruflicher Qualifikationen erlaubt – EuGH
Der EuGH kommt am 25. Februar 2021 in der Rs. C-940/19 zum Ergebnis, dass es Mitgliedsstaaten gestattet ist, den partiellen Zugang zu einem Beruf zu erlauben, der unter den Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen gem. Richtlinie 2005/36 fällt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs widerspreche nicht der Möglichkeit einen teilweisen Zugang zu einem Beruf zu gestatten. Eine im November 2013 in die Richtlinie aufgenommene Änderung gestattet den Mitgliedsstaaten im Einzelfall die Berufsausübung auf einen partiellen Zugang zu beschränken, wenn in zwei Staaten die Unterscheidung der reglementierten Berufe zu groß ist, sodass eine vollständige Anerkennung den Abschluss einer weiteren Ausbildung erfordern würde (Art. 4f der geänderten Fassung 2013/55 der Richtlinie 2005/36). Diese Möglichkeit wird aber für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung gilt, ausgenommen. Verschiedene Verbände der Gesundheitsberufe in Frankreich beschwerten sich gegen eine Bestimmung des französischen Gesetzgebers diese partielle Anerkennung auch für Gesundheitsberufe einzuführen, die der Richtlinie zufolge von einem System der automatischen Anerkennung profitieren. Der EuGH validiert nun die französische Vorschrift, da die Richtlinie auf einzelne Personen abziele, die von der automatischen Anerkennung profitieren, aber nicht komplette Berufsstände ausschließt. Der Unionsgesetzgeber wolle also zwischen der Verwendung der Begriffe „Berufe“ und „Berufsangehörige“ unterscheiden. Die teilweise Zulassung sei ebenfalls im Interesse der reglementierten Berufe, denen trotz großer Tätigkeitsunterschiede die Ausübung nicht gänzlich versagt werden muss. Die genannte Richtlinie findet zwar auf die Anwaltschaft keine Anwendung, aufgrund der spezifischeren Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG zur erleichterten Ausübung und Anerkennung in anderen Mitgliedsstaaten. Die Rechtsprechung hat dennoch für Rechtsanwälte Relevanz, indem diese die allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festlegt.
Internationale Zuständigkeit bei deliktischen Handlungen im Internet -EuGH
In dem Vorlageverfahren C-800/19 zu der Gerichtszuständigkeit gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia Verordnung Nr. 1215/2012 bei Klagen wegen behaupteter Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen im Internet, hat der Generalanwalt Michal Bobek am 23. Februar 2021 seine Schlussanträge veröffentlicht. In dem Ausgangsverfahren klagt ein polnischer Staatsbürger, Holocaust-Überlebender und ehemaliger Gefangener des Lagers Auschwitz, gegen eine deutsche Zeitung wegen der Verwendung des Begriffs „polnisches Vernichtungslager“ in einem Online-Artikel. Wie der EuGH in der Rs. C-509/09 (sog. eDate-Rechtsprechung) ausführt, kann ein Betroffener eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten der Niederlassung des Herausgebers, als auch bei den Gerichten, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt worden sei, erheben. Fraglich ist, ob die nicht namentliche Nennung des Klägers der Anwendbarkeit entgegensteht. Der Generalanwalt kommt zum Ergebnis, dass der schädigende Online-Inhalt eine bestimmte Person nicht ausdrücklich beim Namen nennen müsse. Allerdings müsse das nationale Gericht bei der Feststellung der Zuständigkeit prüfen, ob eine enge Verbindung zwischen Gerichtsstand und dem angegriffenen Sachverhalt selbst, bestehe, so dass eine geordnete Rechtspflege sichergestellt ist. Bei Online-Veröffentlichungen müsse das polnische Gericht daher für die Zuständigkeit prüfen, dass ein angemessener Grad an Vorhersehbarkeit des möglichen Gerichtsstands und dem bewirkten Schadenserfolg, der im Licht von Art, Inhalt und Reichweite des im Internet veröffentlichten Materials verursacht worden ist, besteht. Ob die Persönlichkeitsrechte des Klägers durch den nur kurz veröffentlichten Ausdruck tatsächlich verletzt worden seien, müsse das nationale Gericht klären.
EU-Gerichtshof ernennt 5 Richter/innen und eine Generalanwältin – EuGH
Durch die sukzessive Neubesetzung der Stellen beim Europäischen Gerichtshof, aufgrund des Auslaufens der Amtszeit von 14 Richterinnen und Richtern sowie 6 Generalanwältinnen und -anwälten am 6. Oktober 2021, erfolgte nun die teilweise Neubesetzung der Stellen. Für die Amtszeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027 werden Herr Miroslav Gavalec (Slowakei) und Frau Octavia Spineanu-Matei (Rumänien) für eine erste Amtszeit als Richter bzw. Richterin beim Gerichtshof ernannt. Herr Niilo Jääskinen (Finnland) und Herr Lars Bay Larsen (Dänemark) sind für eine Amtszeit als Richter beim Gerichtshof wiederernannt worden. Die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott ist ebenso als Generalanwältin beim Gerichtshof wiederernannt worden. Herr David Petrlík (Tschechien) wurde als Nachfolger von Herrn Jan Passer, der zum Richter beim Gerichtshof ernannt wurde, für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2025, zum Richter beim Gericht ernannt.
Veranstaltungshinweis: Gender und der Anwaltsberuf – CCBE
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) veranstaltet gemeinsam mit der Organisation European Women Lawyers Association (EWLA) am 8. März 2021 von 10:00-12:00 Uhr einen Roundtable mit dem Titel „Gender and the legal profession – where are we now, where do we want to be and how to get there?” in englischer Sprache. Anmeldungen können formlos über event [@] ccbe.eu erfolgen. Dabei werden vor allem die Lage der Anwaltschaft in Europa im Hinblick auf die Vertretung von Rechtsanwält*innen in Kanzleien, Kammern und die Herausforderungen zur Erzielung von Geschlechtergleichheit diskutiert. Daneben plant die Kommission am 3. März 2021 die Veröffentlichung des bereits 2020 angekündigten Gesetzesvorschlags zur Beseitigung des „Gender Pay Gap“ also der Lohnlücke zwischen Männern und Frauen. Der nächste „Equal Pay Day“ in Deutschland findet übrigens am 10. März 2021 statt. Rechnet man den Prozentwert von 19% in diesem Jahr in Tage um, arbeiten Frauen 69 Tage, vom 1. Januar bis zum 10. März 2021, im Vergleich zu männlichen Kollegen umsonst.
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