Europa im Überblick, 10/2021

EiÜ 10/2021

Rat für Inneres und Justiz: Ergebnisse – Rat

Am 11. März 2021 fand die informelle Videokonferenz der EU-Justizministerinnen und Minister u.a. zur Vorratsdatenspeicherung und zum aktuellen Stand der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) statt. Eine breite Mehrheit der Mitgliedsstaaten sprach sich für eine europäische Vorratsdatenspeicherung aus. Dabei soll ein gemeinsamer Ansatz gefunden werden, der mit den Urteilen des EuGH im Einklang steht und in dem die Grundrechte uneingeschränkt gewahrt werden. Zur EuStA kündigte Justizkommissar Reynders an, dass die Benennung der delegierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seitens der Mitgliedsstaaten bis April erfolgen solle. Angedacht werde auch, dass die Arbeiten bereits vor dem Erreichen der geforderten Anzahl von 140 Delegierten beginnen soll, um noch im ersten Halbjahr 2021 einsatzbereit zu sein. Des Weiteren wurden Schlussfolgerungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Rechtsberufe, die auf die enge Verbindung zwischen der justiziellen Aus- und Fortbildung und der Digitalisierung der Justiz in der EU verweisen sowie Schlussfolgerungen zu einer verstärkten Anwendung der Grundrechtecharta in der Europäischen Union angenommen.

Justizbarometer: Indikator für Unabhängigkeit der Anwaltschaft – KOM

Die EU-Kommission hat einen Fahrplan im Sinne einer Ankündigung für die neue Ausgabe des EU-Justizbarometers 2021 veröffentlicht, in der sie ihr Vorgehen für den diesjährigen neunten Bericht über den Zustand der europäischen Justizsysteme darlegt. Der DAV und der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) waren maßgeblich bei der Gestaltung beteiligt. Der jährliche Bericht dient der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und hilft den Mitgliedsstaaten, anhand einer Reihe von Indikatoren in Bezug auf die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme potenzielle Mängel, Verbesserungen und „best practices“ in nationalen Justizsystemen zu identifizieren. Eine große Errungenschaft und Neuerung ist der Indikator zur Beurteilung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft im vierten Kapitel. Das Justizbarometer findet in diesem Jahr nicht nur im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatlichkeitsbericht 2021 Verwendung, sondern bietet zudem Hilfestellung im Rahmen des Europäischen Semesters sowie bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität – einer Maßnahme, die darauf abzielt, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu beheben. Rückmeldungen zu diesem Fahrplan nimmt die Kommission noch bis zum 8. April 2021 entgegen.

EU-Steuerpolitik – Ihre Meinung ist gefragt – KOM

Die EU-Kommission hat am 10. März 2021 zwei neue Konsultationen im Bereich der Steuerpolitik veröffentlicht. Die erste Konsultation betrifft die erneute Überarbeitung der Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation, Vorschlag für DAC-8). Diese wäre aus Kommissionssicht gegebenenfalls auf Krypto-Vermögenswerte und elektronisches Geld zu erweitern. Hintergrund sind fehlende Informationen der nationalen Steuerbehörden über diese Vermögenswerte sowie ungleiche Sanktionsmechanismen. Die zweite Konsultation soll Informationen einholen und Probleme aufdecken, mit denen die Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit direkten Steuern – hauptsächlich der Einkommensteuer – derzeit konfrontiert sind. Des Weiteren verfolgt sie den Zweck, Informationen über bestimmte Fragen zu indirekten Steuern (Umsatzsteuer) zu sammeln, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betreffen und richtet sich primär an Personen, die einer solchen grenzüberschreitenden Tätigkeit nachgehen. Beide Maßnahmen sind Teil des Aktionsplans für eine faire und einfache Besteuerung vom 15. Juli 2020, welcher ein Maßnahmenpaket für faire und einfache Besteuerung darstellt. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in eine Empfehlung der EU-Kommission mit einer Bestandsaufnahme der Rechte der Steuerzahler einfließen, die für das dritte Quartal 2021 geplant ist.

Anpassung der Unternehmensbesteuerung an das 21. Jahrhundert – KOM

Neben den oben genannten Konsultationen plant die Kommission auch eine Initiative zur Anpassung der Unternehmensbesteuerung an das 21. Jahrhundert. Hintergrund sind die Veränderungen in der Gesellschaft und die zunehmende Digitalisierung sowie Globalisierung der Wirtschaft. Der aktuelle Rahmen der Unternehmensbesteuerung sei nicht mehr geeignet, um mit dieser Realität Schritt zu halten und auf Herausforderungen wie Klimawandel und eine zunehmend alternde Bevölkerung zu reagieren. Hierfür sei ein entsprechendes steuerliches Umfeld notwendig, um Wachstum und Teilhabe zu gewährleisten. Kurz-bis mittelfristig bedeute dies gleiche Bedingungen für alle Unternehmen, die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt, Vermeidung unnötiger Verwaltungskomplexität sowie die Gewährleistung von Steuersicherheit. Mittel-bis langfristig sollen die europäischen Steuersysteme angepasst werden. Die EU-Kommission rät dazu auf der Grundlage der OECD-Arbeiten zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung, neue Maßnahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU festzulegen. Im zweiten Quartal soll dann eine nicht legislative Mitteilung folgen.

Polen und Ungarn klagen gegen Rechsstaatlichkeitsmechanismus – EuGH

Am 11. März 2021 sind beim EuGH zwei Klagen Polens und Ungarns gegen die Verordnung 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des EU-Haushalts vom 16. Dezember 2020 eingegangen. Sie fordern den EuGH auf zu prüfen, ob der neue Mechanismus zulässig ist. Dies hatten die beiden Länder bereits nach Aushandlung des mehrjährigen EU-Finanzrahmens (MFR) im Dezember 2020 angekündigt. Offiziell ist die Verordnung bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, jedoch enthält sie eine Zusatzerklärung der Kommission, keine Verfahren gegen einzelne Länder einzuleiten, bevor nicht klare Leitlinien erarbeitet wurden. Für deren Erarbeitung muss die Kommission gemäß der Vereinbarung das Urteil des EuGH über die Vereinbarkeit des Mechanismus mit den EU-Verträgen abwarten. Am 16. März 2021 kritisierten EU-Abgeordnete in der Sitzung des Innenausschusses im EU-Parlament (LIBE) die so entstehende Verzögerung der Aktivierung des Mechanismus. Angesichts der äußerst besorgniserregenden Lage der Justiz in Polen müsse die Kommission umgehend alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen und Sanktionen einleiten. Der anwesende Justizkommissar Reynders bekräftigte, dass die Kommission schnellstmöglich handeln werde. Sie müsse jedoch das Urteil des EuGH abwarten, bevor sie die erforderlichen Leitlinien zur Anwendung der Konditionalitätsklausel annehmen könne. Um die Anwendung des Mechanismus schnellstmöglich sicherzustellen, hat das EU-Parlament angekündigt, den EuGH um ein beschleunigtes Verfahren zu bitten.

Achtung Datenschutz: Stellungnahmen zu EU-Gesetzesvorhaben – EDPB/EDPS

Am 10. März 2021 veröffentlichten der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) eine gemeinsame Stellungnahme 3/2021 (in Englisch) zum Verordnungsvorschlag für den Data Governance Act (COM(2020) 767 final). Sie befürworten in ihrer gemeinsamen Erklärung grundsätzlich die Ziele des Daten-Governance-Gesetzes. Zugleich geben die Stellungnahmen jedoch zu bedenken, dass der Schutz personenbezogener Daten integraler Bestandteil für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft sei. Es solle daher darauf geachtet werden, dass ein zukünftiges Daten-Governance-Gesetz den europäischen Datenschutzbestimmungen vollständig entspricht. Bezüglich des Verordnungsvorschlags zur Überarbeitung des Europol-Mandats (COM(2020) 796 final) äußerte sich der EDPS in seiner Stellungnahme 4/2021 (in Englisch) kritisch, dass die für Europol angedachten Ausnahmen von den geltenden Datenschutzvorschriften zur Regel werden könnten. Daher empfiehlt der EDPS, dass die Situationen und Bedingungen, in denen Europol auf die vorgeschlagenen Ausnahmen zurückgreifen kann, besser definiert werden sollten. Zu den Vorschlägen für die Überarbeitung der NIS-Richtlinie (EU) 2016/1148 (COM(2020) 823 final) und für eine neue Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen (COM(2020) 829 final) begrüßt der EDPS in seiner Stellungnahme 5/2021 (in Englisch) die Aufnahme von Verschlüsselung in die Liste der Mindestgarantien für Cybersicherheit. Verschlüsselung sei eine entscheidende und unersetzliche Technologie für einen wirksamen Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Eine Abschwächung bewirke hohe Risiken für persönliche Rechte und Freiheiten. In dem Statement 3/2021 (in Englisch) hat sich der EDPB zum Verhandlungsmandat des Rates zum E-Privacy-Verordnungsvorschlag (vgl. EiÜ 5/21) mit Bedenken hinsichtlich der Verarbeitung und Speicherung von elektronischen Kommunikationsdaten für Zwecke der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit geäußert. Der Schutz der Privatsphäre müsse klarer und enger definiert werden. Des Weiteren fordert er eine freie und benutzerfreundliche Einwilligung bei Cookies und kritisiert fehlende Bestimmungen zur Kohärenz mit der DSGVO und zur Kooperation von Aufsichtsbehörden.

Urteile aus Drittstaaten können Grundlage eines EHB sein - EuGH

Ein Europäischer Haftbefehl (EHB) kann auch auf Grundlage einer in einem Drittstaat verhängten Strafe angeordnet werden, sofern das Urteil im ausstellenden Mitgliedsstaat anerkannt wurde. Der EuGH entschied in der Rs. C-488/19 am 17. März 2021, dass Voraussetzung hierfür eine verhängte Mindestfreiheitsstrafe von vier Monaten und die Einhaltung der Grundrechte im Drittstaatsverfahren sind. Die automatische Auslieferung ohne Überprüfung gilt zwar nur zwischen Mitgliedsstaaten, doch erstreckt sich der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf die ordnungsgemäße Anerkennung von Urteilen aus Drittstaaten. Das norwegische Urteil wurde zuvor aufgrund eines bilateralen Abkommens teilweise in Litauen vollstreckt. Die litauischen Behörden ordneten zur Vollstreckung der restlichen Strafe die Übergabe des sich mittlerweile in Irland aufhaltenden Beschuldigten an. Den ausstellenden litauischen Behörden ist zu vertrauen, dass im Rahmen der Anerkennung das im Drittstaat Norwegen ergangene Urteil auf die Einhaltung der Grundrechte geprüft wurde, insbesondere der Verteidigungsrechte aus Art. 47 und Art. 48 Grundrechtecharta. Wie bereits zuvor vom EuGH wiederholt klargestellt, ist die Ablehnung der Vollstreckung eines EHB zwischen Mitgliedsstaaten für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit nur unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt (vgl. EiÜ 3/21, 1/21, 42/20, 38/20).

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