Europa im Überblick, 14/2021

EiÜ 14/2021

Mit Spannung erwartet: Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz – KOM

Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission ihren mit Spannung erwarteten Verordnungsvorschlag zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz vorgelegt, der durch einen neuen koordinierten Plan 2021, sowie einen Verordnungsvorschlag über Maschinenprodukte ergänzt wird (alle Dokumente in Englisch). Die Erwartungen sind hoch, dass mit einer zukünftigen Regulierung von Künstlicher Intelligenz auf EU-Ebene Rechtssicherheit, Innovation und Vertrauen geschaffen werden. Die EU-Kommission verfolgt in ihrem Vorschlag einen risiko-basierten Ansatz. In Art. 5 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags sollen die unterschwellige Manipulation von menschlichem Verhalten, das Ausnutzen der Schutzbedürftigkeit von bestimmten Personengruppen und die Bewertung des sozialen Verhaltens von Behörden (Social Scoring) durch KI-Systeme zukünftig verboten werden. Als Hochrisiko-KI-Systeme werden gem. Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Annex III bestimmte Themenbereiche definiert, u.a. Strafverfolgung, Migration, Bildung, Arbeit und Rechtspflege. Der menschenzentrierte Ansatz und die Einstufung der Justiz als Hochrisiko KI-System entsprechen der Position des DAV, der sich in vielen Gesprächen mit der EU-Kommission für die Klassifizierung der Justiz als Hoch-Risiko-Bereich eingesetzt hat. Hochumstritten und diskussionswürdig erscheint das fehlende generelle Verbot von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung. Der DAV hatte sich bereits in Stellungnahme Nr. 40/2020 zum KI-Weißbuch der EU-Kommission u.a. kritisch zum Social Scoring und zur biometrischen Überwachung geäußert (vgl. EiÜ 8/20, 7/20, 4/20).

Weg frei EU-Wiederaufbaufonds: Eilantrag gescheitert – BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. April 2021 (Az.: 2 BvR 547/21) einen Eilantrag gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Eigenmittelbeschluss des Rates der EU abgelehnt (vgl. EiÜ 12/21). Mit Hilfe des Eigenmittelbeschlusses wird es der EU ermöglicht, im Rahmen des temporären Aufbauinstruments Next Generation EU Finanzmittel bis zu einer Höhe von 750 Milliarden Euro zur Bewältigung der pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen aufzunehmen. Die Antragsteller sehen hierin eine Verletzung des Budgetrechts des Bundestags und der im grundgesetzlichen Demokratieprinzip verankerten haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, welche als verfassungsfester Kern gemäß Art. 79 Abs. 3 GG nicht angetastet werden darf. Das BVerfG hält den Antrag in der Hauptsache zwar weder für offensichtlich unzulässig noch für offensichtlich unbegründet, erachtet aber eine Verletzung der Verfassungsidentität nach einer summarischen Prüfung nicht für überwiegend wahrscheinlich. Begründet wird dies damit, dass die Kapitalaufnahme der EU nicht zu einer unmittelbaren Haftung Deutschlands führt und darüber hinaus in Höhe, Dauer und Zweck begrenzt ist. Im Rahmen einer Folgenabwägung entschied das BVerfG angesichts des beschränkten Geltungszeitraums und der europapolitischen Relevanz des Aufbauinstruments, dass ein Abwarten der Hauptsache schwerer wiegen würde als eine spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Im Hauptsacheverfahren wird nun anhand einer Identitätskontrolle zu prüfen sein, wie weitreichend die im Eigenmittelbeschluss vorgesehenen haftungs- und budgetrechtlichen Verpflichtungen für Deutschland sind und ob der parlamentarische Einfluss auf den Umgang mit den Finanzmitteln gewahrt bleibt.

EU-weite Elternschaft: Geburtsurkunde mit zwei Müttern – KOM/EuGH

Die Kommission veröffentliche am 14. April 2021 einen Fahrplan zur EU-weiten Anerkennung der Elternschaft, der die Grundlage bildet für einen Verordnungsvorschlag, der für das zweite Quartal 2022 geplant ist. Das Vorhaben soll sicherstellen, dass die in einem Mitgliedsstaat anerkannte Elternschaft auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt wird, damit Kinder ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situation behalten, beispielsweise im Bereich der Pflege und der Erbfolge, insbesondere wenn ihre Familien innerhalb der EU reisen oder umziehen. Parallel äußerte sich Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 15. April 2021 zur Rs. C-490/20 (in Französisch). Im vorliegenden Fall beantragten zwei Frauen, eine Bulgarin und eine Britin, die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde für ihre gemeinsame Tochter auf der Grundlage einer spanischen Geburtsurkunde, die beide als Mütter ausweist. Die bulgarische Behörde lehnte dies u. a. unter Bezugnahme auf die Unzulässigkeit gleichgeschlechtlicher Eheschließungen und dem Hinweis darauf, dass zwei Eltern weiblichen Geschlechts nach bulgarischem Recht unzulässig seien, ab. Kokott plädiert für die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen dem Freizügigkeitsrecht der Familie und der nationalen Identität des Mitgliedsstaats. Zwar muss ein Mitgliedsstaat die Abstammung des Kindes zur Ausübung des Freizügigkeitsrechts anerkennen und hierfür Ausweis- und Reisedokumente unter Angabe der Elternschaft des gleichgeschlechtlichen Paares ausstellen, allerdings kann er die Anerkennung der Elternschaft unter Berufung auf seine nationale Identität zum Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde ablehnen.

EHB: Anerkennung von Drittstaatsurteilen – EuGH

In seinen Schlussanträgen vom 15. April 2021 in der Rs. C-665/20 PPU (in Englisch) gewährt Generalanwalt Hogan trotz der grundsätzlich geltenden automatischen Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen (EHB), den Justizbehörden einen Ermessenspielraum bei fakultativen Versagungsgründen nach Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. Diese Vorschrift erlaubt es der vollstreckenden Behörde, die Vollstreckung eines EHB abzulehnen, wenn in einem Drittstaat dieselbe Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt und bereits vollstreckt wurde oder nicht mehr vollstreckt werden kann (ne bis in idem). Nach Auffassung des Generalanwalts ist die im Iran verhängte Strafe, die dem Betroffenen im Rahmen einer allgemeinen Begnadigungsmaßnahme teilweise erlassen wurde, nicht zu berücksichtigen und steht dem in Deutschland erlassenen EHB wegen derselben Tat nicht entgegen. Die Entscheidung aus dem Drittstaat Iran beruhe nicht auf rationalen und einzelfallbezogenen Erwägungen strafrechtspolitischer Art, sodass das Doppelbestrafungsverbot im Einzelfall nicht verletzt wird. Dies entspricht der EuGH-Rechtsprechung, nach der die automatische Vollstreckung eines EHB streng auszulegen ist (vgl. EiÜ 5/21, 3/21, 1/21, 42/20, 38/20). Zwar hat der EuGH in seiner Rechtsprechung, die Berücksichtigung von Verurteilungen aus Drittstaaten für möglich gehalten (vgl. EiÜ 10/21), doch ist die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte essenzielle Voraussetzung zur Anerkennung. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend.

Flugumleitung: Erstattung bestimmter Kosten – EuGH

Der EuGH entschied in der Rs. C-826/19 am 22. April 2021, dass bei Flugumleitungen an einen anderen Zielflughafen dem Fluggast zwar keine pauschale Entschädigung zustehe, aber ihm die zusätzlichen Beförderungskosten zum ursprünglichen Flughafen vom Flugunternehmen erstattet werden müssen. Der konkrete Fall betrifft einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden Berlins, sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt anfliegen musste. Der Fluggast forderte deshalb pauschal 250 Euro Entschädigung. Der Schönefelder Flughafen sei den Angaben zufolge 24 Kilometer vom Wohnort entfernt, wohingegen der Flughafen Tegel nur 8 Kilometer entfernt sei. Die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 bei Verspätung oder Annullierung verpflichte laut EuGH das Flugunternehmen die Kosten für die Anschlussbeförderung an den ursprünglichen Zielort oder sonstig nahe gelegenen Ort von sich aus anzubieten. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der Betroffene „notwendige, angemessene und zumutbare Kosten“ für eine entsprechende Weiterfahrt erstatten lassen. Ein Anspruch auf pauschale Ausgleichsleistung bei Versäumnis der Pflicht wäre jedoch unverhältnismäßig. Die Fluggastrechte werden ausreichend gewahrt, wenn im Nachhinein ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Beträge besteht.

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