Europa im Überblick, 16/2020

EiÜ 16/2020

Kommission kündigt Entscheidung zum polnischen „Maulkorbgesetz“ an – EP

In einer Anhörung des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments (LIBE) am 23. April 2020 ergab sich erneut ein düsteres Bild der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen. Der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses Juan Lopez Aguilar (S&D) sah in der Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts vom 20. April 2020, in der die Anwendung der Urteile des EuGH zu den polnischen Justizreformen in Frage gestellt wurde, ein ernstes Zeichen dafür, dass der Vorrang des Unionsrechts bedroht sei. Justizkommissar Reynders erinnerte zunächst daran, dass alle Entscheidungen des EuGH bindende und unmittelbare Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten. Er begrüßte daher die Anordnung der Präsidentin des polnischen Obersten Gerichts Malgorzata Gersdorf – deren Amtszeit Ende April 2020 endet – an die neue Disziplinarkammer, bis zum endgültigen Urteil des EuGH (s. EiÜ 14/20) alle Aktivitäten einzustellen. Die Wirkung der EuGH-Entscheidungen könne nicht auf Grundlage von nationalem Recht oder Entscheidungen des Verfassungsgerichts in Frage gestellt werden. Reynders wies auch darauf hin, dass die Kommission dabei sei, ihre Bewertung der jüngsten Änderungen des polnischen Disziplinargesetzes, das sog. „Maulkorbgesetz“, abzuschließen. Der polnische Justizminister Zbigniew Ziobro wies alle Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz zurück. Vertreter verschiedener Fraktionen hielten dessen Ausführungen für nicht ausreichend.

Unterbringung in ungarischem Transitlager ist Haft – EuGH

Die Unterbringung von Asylbewerbern im ungarischen Transitlager Röszke schränkt die Bewegungsfreiheit der Insassen so stark ein, dass sie als Haft zu qualifizieren ist und gegen EU-Recht verstößt. Dies befand der EuGH-Generalanwalt Pikamäe am 23. April 2020 in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtsachen C-924/19 PPU, C-925/19 PPU. Der Begriff der Haft in der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sei damit weiter auszulegen als es der EGMR im Fall Ilias und Ahmed gg. Ungarn (Rs. 47287/15) im November 2019 mit dem Argument getan hatte, die Personen könnten ohne Probleme nach Serbien ausreisen. In diesem Falle ende jedoch das Asylverfahren in Ungarn. Den Schlussanträgen lag ein Fall von iranischen bzw. afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Asylgesuch als unzulässig abgelehnt worden war, da sie über Serbien eingereist seien und damit über einen Drittstaat, in dem keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens bestehe. Laut Generalanwalt Pikamäe ist eine Abschiebung in das Herkunftsland nur mit dieser Begründung und ohne inhaltliche Prüfung des Gesuchs unzulässig und verstößt gegen die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Nachdem Serbien sich geweigert hatte, die Asylbewerber zurückzunehmen, befanden sich diese in dem Transitlager an der ungarischen Außengrenze.

Diskriminierung durch homophobe Aussage im Radio – EuGH

Die Äußerung eines italienischen Anwalts im Laufe eines Radiointerviews, in seiner Kanzlei keine homosexuellen Personen einzustellen, ist eine direkte Diskriminierung und verstößt gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78 für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dies befand der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-507/18 und folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston (vgl. EiÜ 38/19). „Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit“ seien bei diesen Aussagen auch dann betroffen, wenn im Moment der Äußerungen ein Einstellungsverfahren nicht geplant sei, es sei denn ein solcher Zusammenhang sei rein hypothetisch. Die Gleichbehandlungsrichtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach eine Vereinigung, ohne eine bestimmte betroffene Person zu vertreten, ein Verfahren zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Gleichbehandlungsrichtlinie anstrengen könne. Voraussetzung sei, dass Tatsachen eintreten, die den Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie gegenüber dieser Personengruppe erfüllen könnten und sich kein Geschädigter feststellen lasse. Im Ausgangsfall hatte eine italienische Vereinigung von Rechtsanwälten zum Beistand für LGBTI-Personen geklagt.

Richtlinien zum Umgang mit algorithmischen Systemen – Europarat

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 8. April 2020 eine Empfehlung über die Auswirkungen algorithmischer Systeme auf die Menschenrechte veröffentlicht, in der zum Schutz der Menschenrechte bei Entwicklung und Verwendung algorithmischer Systeme aufgerufen wird. Staaten und Akteure des öffentlichen und privaten Sektors sollen angesichts des rasanten Anstiegs von Nutzungen digitaler Anwendungen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens insbesondere Privatsphäre, Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung achten. Dafür unabdingbar seien insbesondere ein transparenter, nachvollziehbarer Gesetzgebungsprozess sowie eine laufende Überwachung und Bewertung der Systeme. Weiterhin müssen wirksame Rechtsbehelfe geschaffen werden, die eine unparteiische Überprüfung der Verletzung von individuellen Rechten durch Algorithmen ermöglichen. Rechtsstaatliche Standards wie Legalität, Transparenz, Vorhersehbarkeit, Rechenschaftspflicht und Aufsicht, müssten auch im Zusammenhang mit algorithmischen Systemen eingehalten werden.

Fortschritte bei der Umsetzung des BEPS-Aktionspunktes 14 – OECD

Als gemeinsames Projekt der OECD und der G20-Staatengruppe wurde im Herbst 2015 ein umfassender Aktionsplan gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen vorgestellt, dessen konkrete Umsetzung der einzelnen Aktionspunkte nun von der OECD überwacht wird. Am 9. April 2020 wurden die Stufe 2-Peer Review Berichte für sieben Staaten (u.a. Deutschland) zu den Maßnahmen unter BEPS-Aktionspunkt 14 veröffentlicht. Der Mindeststandard des BEPS-Aktionspunkts 14 zielt darauf ab, die Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Gerichtsbarkeiten zu verbessern und anhand der erarbeiteten Maßnahmen, die Gefahr von Rechtsunsicherheiten und unbeabsichtigter Doppelbesteuerung auf ein Mindestmaß begrenzen. Die Ergebnisse des Peer-Review- und Peer-Monitoring-Prozesses zeigen positive Veränderungen in allen sieben Staaten. Der Peer-Review-Prozess wurde Ende 2016 eingeleitet, wobei 79 Gerichtsbarkeiten über einen Zeitraum von 2016 bis 2021 überprüft werden sollen. Alle Gerichtsbarkeiten verfügen nun über einen dokumentierten Notifizierungs-/bilateralen Konsultationsprozess, für Fälle, in denen ein Einspruch der zuständigen Behörde als nicht gerechtfertigt erachtet wird. Weitere Berichte folgen bis Ende der Überprüfungsperiode 2021.

Hinweise zur Anwendung des Asylrechts während COVID-19 – KOM

Die EU-Kommission möchte die Mitgliedsstaaten dabei unterstützen, die Kontinuität der Asylverfahren und die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu hat sie am 17. April 2020 Leitlinien zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung in der Corona-Krise veröffentlicht. Die Registrierung und Bearbeitung von Anträgen sollte fortgesetzt werden und bei den Fristen, der Bearbeitungsdauer und Antragsprüfung Flexibilität gestattet sein. Persönliche Befragungen könnten per Videokonferenz durchgeführt oder gegebenenfalls sogar unterlassen werden. Für Fälle nach der Dublin-Verordnung fordert die Kommission die Mitgliedsstaaten auf, die Überstellung von Antragstellern wieder aufzunehmen. Bei der Unterbringung müssten die Isolierungsmaßnahmen für Antragsteller angemessen sein und die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen.

Vertragsverletzungsverfahren: Bericht im April 2020 – KOM

In ihrem monatlichen Bericht über die Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten wegen Verletzungen, später oder falscher Umsetzung von EU-Rechts konnte die Europäische Kommission für den Monat April 2020 104 Fälle abschließen. Dies betrifft u.a. die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und drei Länder, die Rahmenbeschlüsse zum Strafrecht vollständig umgesetzt haben. Die Maßnahmen betreffen die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen (Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates), die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen (Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates) sowie die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates). Auch bei der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU wurden Vertragsverletzungsverfahren gegen vier Mitgliedsstaaten eingestellt, die die Richtlinie nun vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Darüber hinaus werden ausnahmsweise die Fristen für im Januar und Februar 2020 eingeleitete Verfahren verlängert, was mit der Überlastung der nationalen Behörden durch die Corona-Pandemie zusammenhängt. Trotz aller Umstände hat die Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten klargestellt, dass sie ihre Arbeit sehr ernst nimmt und die Verfahren soweit erforderlich weiterverfolgen wird.

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