Europa im Überblick, 17/2020

EiÜ 17/2020

„Maulkorbgesetz“: Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen – DAV/KOM

Am 29. April 2020 hat die EU-Kommission ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Polens jüngstes Richterdisziplinierungsgesetz eingeleitet (s. Pressemitteilung). Nach Ansicht der EU-Kommission erlaubt das polnische „Maulkorbgesetz“, auch Inhalte von Gerichtsentscheidungen als Grundlage für Disziplinarverfahren gegen polnische Richter einzustufen. Damit würden Disziplinarmaßnahmen gegen Richter als Instrument der politischen Kontrolle genutzt. Außerdem werden polnische Gerichte auch daran gehindert, Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzuholen, was mit dem Vorrang des EU-Rechts und dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sei. In einer Pressemitteilung begrüßte DAV-Präsidentin Edith Kindermann grundsätzlich die Entscheidung der EU-Kommission: Dies sei ein wichtiges Signal zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in Polen und in der EU. Allerdings sei ein solches Verfahren nur wirksam und sinnvoll, wenn es mit kurzen Fristen und einem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Regelungen verbunden wird. Ein Urteil, das die Vertragsverletzung im Jahr 2021 oder 2022 feststellt, würde viel zu spät kommen.

Digital Services Act: Empfehlungen an die Kommission – EP

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments (IMCO) hat einen Berichtsentwurf mit Empfehlungen zum „Digital Services Act“ vorgelegt. Dieses Gesetz will die Kommission Ende des Jahres präsentieren und damit die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ersetzen. Das Gesetz soll nach Wunsch des Berichterstatters Alex Agius Saliba (S&D) für Online-Dienste einen überarbeiteten Rahmen mit klaren Sorgfalts- und Informationspflichten vorsehen. Insbesondere sollen Maßnahmen zur Entfernung illegaler Online-Inhalte enthalten sein. Zudem soll großen Plattformen eine ex-ante-Verpflichtung auferlegt werden, eine sog. „Gatekeeper-Rolle“ im digitalen Ökosystem einzunehmen. Rechtssicherheit ist gefragt bei der Bestimmung, welche Dienste in den Geltungsbereich fallen. Nicht nur Online-Plattformen, sondern alle digitalen Dienste, die nicht bereits durch spezielle Rechtsvorschriften abgedeckt sind, sollten erfasst werden. Als Leitprinzip legte das Parlament den Merksatz „Was offline illegal ist, ist auch online illegal“ fest. In seiner Stellungnahme Nr. 63/2015 hatte der DAV die bestehenden Haftungsvorschriften der E-Commerce Richtlinie für ausreichend erachtet (s. EiÜ 1/16).

G7 der Anwaltschaft: Austausch zur Coronavirus-Pandemie – DAV

Am 16. April 2020 haben sich die Präsidenten der Anwaltsorganisationen der G7-Staaten in einer Videokonferenz zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beraten. Sie diskutierten dabei insbesondere seitens ihrer jeweiligen Organisation zur Unterstützung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ergriffene Maßnahmen. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage, welche Herausforderungen die Coronavirus-Pandemie insbesondere für die Anwaltschaft stellt. In ihrem Beitrag betonte DAV-Präsidentin Edith Kindermann insbesondere die Maßnahmen zur Unterstützung der Anwaltschaft, wie das DAV-Corona-FAQ. Sie berichtete zudem vom engen Austausch des DAV mit Bund sowie Bundesländern in Hinblick auf die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie erlassenen Gesetzesvorhaben, sowohl in der Form von veröffentlichten Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzen als auch in Gesprächen auf politischer Ebene. Die G7-Anwaltsorganisationen werden ihre Diskussion zu diesem Thema während des von der American Bar Association organisierten Gipfeltreffens am 31. Mai/1. Juni 2020 fortsetzen.

Internationales Zessionsrecht: DAV bekräftigt Position – DAV

In der DAV-Stellungnahme Nr. 31/2020 bekräftigt der Deutsche Anwaltverein im Anschluss an seine ausführliche Stellungnahme Nr. 19/2018 vom Mai 2018 (s. EiÜ 21/18) seine Empfehlung im Hinblick auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung. Diese sollte nur dann anerkannt werden, wenn kumulativ die Voraussetzungen der Abtretung sowohl nach dem Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt als auch nach dem maßgeblichen Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Zedenten erfüllt sind. Der Rat konnte sich seit der Veröffentlichung des Verordnungsvorschlags COM (2018) 96 final nicht auf eine Position einigen (s. EiÜ 23/19 und 7/19). Der EuGH hat im Oktober 2019 in seinem Urteil in der Rs. C-548/18 festgestellt, dass die Rom-I Verordnung Nr. 593/2008 nicht auf die Auslegung bei einer Mehrfachabtretung einer grenzüberschreitenden Forderung anzuwenden ist (s. EiÜ 35/19). In einer Mitteilung (nur in englischer Sprache verfügbar) bekräftigt der Rat, dass er zu diesem Verordnungsvorschlag noch unter kroatischer Ratspräsidentschaft eine Einigung erzielen möchte.

Wiederaufnahme der Verhandlungen beim Europäischen Gerichtshof – EuGH

In einer Pressemitteilung vom 27. April 2020 gibt der Europäische Gerichtshof bekannt, dass geplant sei, die mündlichen Verhandlungen ab dem 25. Mai 2020 bis zum 15. Juli 2020 wiederaufzunehmen. Die Coronakrise und die behördlich verordneten Ausgangsbeschränkungen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr haben dazu geführt, dass die anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht stattfinden konnten und verschoben wurden (s. EiÜ 11/20). Seit Ausbruch der Corona-Pandemie wurde die Tätigkeit des Gerichtshofs und des Gerichts auf Telearbeit umgestellt und soll auch zu einem Großteil bis zur Aufhebung der Beschränkungen fortgeführt werden. Trotz der Pandemie konnten der Gerichtshof und das Gericht ihre Rechtsprechungstätigkeit fortführen und seit dem 16. März 106 Rechtssachen erledigen und 29 Schlussanträge verlesen.

Kein Entschädigungsanspruch bei verspätetem Teilflug – EuGH

In seinem Urteil vom 30. April 2020 in der Rs. C-191/19 (Air Nostrum) kommt der EuGH zum Ergebnis, dass Passagiere nicht zwingend über einen Entschädigungsanspruch verfügen, wenn ein Teilflug gegen ihren Willen umgebucht wurde und sie deshalb später am Zwischenziel ankommen. Kommt der Reisende schlussendlich pünktlich am Endziel an, bestehe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Anders, wenn der Zielflughafen mit einer Verspätung erreicht wird (vgl. EiÜ 10/18). Hintergrund war eine Flugreise, die einen Umsteigeflug umfasste. Der Fluggast verlangte eine pauschale Entschädigung in Höhe von 200 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004, da sein Teilflug gegen seinen Willen geändert wurde und ihm ein Platz in einem späteren Flug zugewiesen wurde. Der spätere Flug ermöglichte ihm jedoch eine pünktliche Ankunft am Endziel. Das Landgericht Frankfurt legte dem EuGH die Vorlagefrage vor, ob die Umbuchung als Nichtbeförderung anzusehen ist. Der EuGH stellt klar, dass dem Passagier durchaus eine Unannehmlichkeit entstanden sei, diese aber nicht als „groß“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung angesehen werden könne, da der Betroffene sein Endziel pünktlich erreicht habe.

Datenschutz bei der Verwendung von Corona-Apps – EDSR

Der Europäische Datenschutzrat (EDSR) präsentierte am 21. April 2020 Leitlinien (nur in englischer Sprache) über die Verwendung von Standortdaten und Instrumenten zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19. Angesichts der Pandemie wird eine Lösung der Krise vielfach in der Nutzung privater Daten durch Apps gesehen – das löst Besorgnis in Hinblick auf Privatsphäre und Grundrechte aus. Der EDSR listet daher einige Grundregeln auf. So muss die Verwendung eines solchen Programms stets freiwillig sein. Auch können die relevanten Informationen in der Regel ohne die Lokalisierung der Nutzer eingeholt werden, weshalb die Verwendung von Standortdaten nicht erforderlich sei. Generell sollen die gesammelten Daten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden und nur unter Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden. Der EDSR betont, dass die gegenwärtige Gesundheitskrise nicht als Freibrief für die Einführung unverhältnismäßiger Datenspeicherung genutzt werden darf. Personenbezogene Daten sollen nur für die Dauer der COVID-19-Krise aufbewahrt werden, danach müssen sie gelöscht oder anonymisiert werden. Entsprechendes forderte der DAV bereits in seiner Stellungnahme Nr. 25/20 sowie durch ein Statement seiner Präsidentin Edith Kindermann.

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