Europa im Überblick, 18/2020

EiÜ 18/2020

Aktionsplan mit 6 Säulen zur Verhinderung von Geldwäsche – KOM

Nach der Veröffentlichung ihres Fahrplans (vgl. EiÜ 6/20) hat die Kommission am 7. Mai 2020 nun ihre langfristigen Pläne in dem Aktionsplan zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (in englischer Fassung) veröffentlicht. Bis zum 29. Juli 2020 läuft dazu eine öffentliche Konsultation. Mithilfe des auf sechs Säulen basierenden Plans soll in den nächsten zwölf Monaten das EU-Rahmenwerk gegen Geldwäsche besser durchsetzbar werden. Dazu sollen einige Vorschriften in einer einheitlichen Verordnung zusammenfasst werden, da die Geldwäsche-Richtlinien zu unterschiedlich umgesetzt worden seien. Des Weiteren ist eine europäische Aufsicht geplant, die bei einer bestehenden oder neu zu gründenden EU-Agentur angesiedelt sein soll. Vor diesem Hintergrund soll ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen werden. Ebenso stehen der Datenaustausch und die strafrechtliche Verfolgung geldwäscherelevanter Vortaten im Vordergrund. Die sog. 6. Geldwäscherichtlinie 2018/1673 ist bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Zudem wurden mittels delegierten Rechtsakts die Liste mit Drittländern gem. Artikel 9 der 4. Geldwäscherichtlinie 2015/849, die ein hohes Geldwäscherisiko aufweisen, sowie die überarbeitete Methodik zur Erstellung dieser Liste veröffentlicht.

Digital Services Act: Empfehlungen des Rechtsausschusses – EP

Am 7. Mai 2020 stellte Berichterstatter Tiemo Wölken (S&D) im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments seinen Initiativbericht mit Empfehlungen zu einem Gesetz über digitale Dienste (Digital Servies Act) vor. Die Kommission möchte bis zum Ende des Jahres ihren Vorschlag veröffentlichen, der die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ersetzen soll (vgl. EiÜ 17/20). Zu den Hauptanliegen des Berichterstatters gehören eine strengere Regelung von gezielter Werbung sowie der Umgang mit sog. „smart contracts“, insbesondere ihre Rechtmäßigkeit und Durchsetzung in grenzüberschreitenden Situationen. Wichtig sei auch die Ausgestaltung des internationalen Privatrechts, um sicherzustellen, dass die Nutzung digitaler Dienste in der Union durch europäische Gesetze geregelt sei und der Rechtsprechung europäischer Gerichte unterliege. Die Festlegung klarer Standards für Beschwerde- und Abhilfeverfahren solle sicherstellen, dass im Streitfall ein wirksamer Rechtsbehelf möglich ist. Die Einrichtung einer Europäischen Agentur solle die unabhängige Überwachung und ggf. Sanktionierung von Unternehmen gewährleisten. In der Anhörung wurden jedoch Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Finanzierung dieser Agentur laut. Thematisiert wurde auch das Gleichgewicht zwischen Bekämpfung illegaler Inhalte und Meinungsfreiheit. Einige Ausschussmitglieder äußerten sich besorgt darüber, dass das Gesetz die freie Meinungsäußerung zu stark begrenzen könne. Die Frist für Änderungsanträge zu dem Bericht endet am 25. Mai.

EMRK auf Visaanträge in Drittstaaten nicht anwendbar – EGMR

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht auf Visaanträge anwendbar, die in einer Botschaft oder einem Konsulat in einem Drittstaat gestellt werden. Dies befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 5. Mai im Fall M.N. u.a. gegen Belgien (Beschwerdenr. 3599/18). Die Entscheidung beruht auf der Klage einer syrischen Familie, deren Visumsantrag von der belgischen Botschaft in Beirut abgelehnt worden war. Die Kläger machten geltend, durch die Ablehnung in ihren Rechten aus Art. 3, 13 und 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein, da sie durch die Entscheidung der belgischen Behörden der Gefahr der unmenschlichen Behandlung und Folter ausgesetzt werden. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass die Konvention gem. Art. 1 ihren Anwendungsbereich hinsichtlich der Art. 3 und 13 EMRK auf Personen beschränkt, die der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten unterstehen. Dies treffe auf die Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zu, da sie sich niemals auf belgischem Gebiet aufgehalten hätten und auch sonst keinerlei Verbindung zu dem Land nachweisen konnten. Auch Art. 6 EMRK sei nicht einschlägig, da die Einreise in belgisches Staatsgebiet keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Norm darstelle.

Eingriff in Unabhängigkeit der rumänischen Justiz festgestellt – EGMR

Die Entlassung der Leiterin der rumänischen Anti-Korruptionsbehörde Laura Codruta Kövesi im Jahr 2018 verstieß gegen die Unabhängigkeit der Justiz und hat Kövesis Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 5. Mai 2020 (Beschwerdenr. 3594/19). Die Beschwerdeführerin und heutige EU-Generalstaatsanwältin war im Mai 2016 für eine zweite Amtszeit bis 2019 ernannt worden. Nachdem sie sich allerdings kritisch über die geplanten Justizreformen der neuen Regierung äußerte, schlug diese ihre Entlassung vor. Die Entlassung wurde nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, nach welcher der Beschluss nur formal aber nicht inhaltlich überprüft werden könne, auch im Juli 2018 vollzogen. Dadurch, dass sie ihr inhaltliches Argument, sie sei wegen Kritik an den Gesetzesänderungen im Korruptionsrecht fälschlicherweise entfernt worden, nicht gerichtlich überprüfen lassen könne, habe Kövesi keine ausreichende Möglichkeit zur Klage gegen die Entlassung gehabt. Stellungnahmen zur Unabhängigkeit der Justiz seien Teil ihrer Aufgaben gewesen, daher sei auch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

Jetzt beim Young Lawyers Contest 2020/21 teilnehmen! – CCBE

Der DAV ruft alle interessierten ReferendarInnen und junge AnwältInnen auf, am Young Lawyers Contest 2020/21 teilzunehmen. Die Europäische Rechtsakademie in Trier (ERA) organisiert mit Unterstützung des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) diesen Wettbewerb für ReferendarInnen und junge AnwältInnen im ersten Berufsjahr zum Thema Europarecht in der Praxis. Juristinnen und Juristen aus verschiedenen Ländern Europas sollen so am Anfang ihrer Praxis zusammengebracht werden, sich inhaltlich austauschen, netzwerken und ihr kritisches Denken gemeinsam stärken. Die 36 Teilnehmer werden in sechs multinationale Teams eingeteilt, welche zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 zunächst eine schriftliche Aufgabe im europäischen Recht behandeln. Im Februar 2021 finden bei der ERA in Trier zuerst eine Verhandlungssimulation und dann Plädoyers im Stil eines Moot Courts statt. Eine Bewerbung ist bis zum 1. Juli 2020 hier möglich.

Reynders: COVID keine Entschuldigung für Grundrechtsverletzungen – EP

Das Verhältnis von Technologie und Demokratie steht in der COVID-19-Krise auf der Probe, besonders bei Tracking Apps. Dies erklärte Justizkommissar Reynders am 7. Mai 2020 in einer Anhörung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (JURI) und betonte u.a., dass die Interoperabilität der Apps über Grenzen hinweg dank eines europäischen Ansatzes gewährleistet werden solle. Die elektronische justizielle Zusammenarbeit werde durch das Coronavirus beschleunigt. Umso wichtiger sei es, den Trilog zur e-Evidence-Verordnung schnellstmöglich abzuschließen. Hilfspakete der Kommission und der neue mehrjährige Finanzrahmen (MFR) könnten genutzt werden, um schnelle Fortschritte bei der E-Justiz zu erzielen. Außerdem sollten „smart contracts“ gefördert und alternative Streitbeilegungsmechanismen erweitert werden. Die von einigen Staaten ergriffenen COVID-Notstandsmaßnahmen überprüfe die Kommission auf ihre Verhältnismäßigkeit, so auch z.B. das ungarische Ermächtigungsgesetz mit seiner unbeschränkten Geltung und drohenden Einschränkung der Meinungsfreiheit. Auch die Lage in Polen, wo die Verschiebung der Wahlen angekündigt wurde, verfolge die Kommission. Hinsichtlich der Praxis einiger Fluglinien, Gutscheine statt Bargelderstattung anzubieten, werde die Kommission die Einhaltung der Fluggastrechte überwachen. Beim Angebot von Gutscheinen müsse jedenfalls eine Garantie für den Fall der Insolvenz der Fluglinie gegeben werden.

Keine Staatenimmunität für Schiffsklassifizierungsgesellschaften – EuGH

Der EuGH hat am 7. Mai 2020 in der Rs C-641/18 entschieden, dass eine Schadensersatzklage gegen eine juristische Person des Privatrechts in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung Nr. 44/2001 fällt, soweit diese keine hoheitlichen Tätigkeiten i.S.d. Unionsrechts für einen Staat ausgeübt hat. Hintergrund war eine Schadensersatzklage betroffener Personen des Schiffunglücks der Al Salam Boccaccio '98 im Jahr 2006 gegen die Rina-Gesellschaften mit Sitz in Italien. Die Klage stützt sich darauf, dass der Schiffbruch auf die von beiden Organisationen vorgenommene Klassifikation und Zertifizierung des Schiffs zurückzuführen sei. Diese bestritten jedoch die Zuständigkeit der italienischen Gerichte und beriefen sich auf den Grundsatz der Staatenimmunität, da sie im Auftrag des Staates Panama gehandelt hätten, unter dessen Flagge das Schiff gefahren war. Der EuGH stellte fest, dass die Klassifikation und Zertifizierung durch die italienischen Organisationen keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse nach EU-Recht darstellen. Die Gesellschaften könnten sich nur dann auf die Staatenimmunität berufen, wenn ihre Tätigkeit Ausdruck hoheitlicher Befugnisse des panamaischen Staates gewesen wären. Die Feststellungen und entsprechenden Bescheinigungen betrafen jedoch nur die Frage, ob das Schiff die panamaischen Vorschriften erfülle.

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