Europa im Überblick, 20/2021

EiÜ 20/2021

Letzte Chance zur Anmeldung: Deutscher Anwaltstag 2021 – DAV

Ab Montag, 7. Juni findet unter dem Motto „Die Anwalt­schaft in besonderer Verant­wortung – 150 Jahre Deutscher Anwaltverein“ wieder der Deutsche Anwaltstag statt. Es erwarten Sie zahlreiche rechts- und berufspolitische Fachveranstaltungen. Das Programm bietet rund 80 Online-Veranstaltungen, über 50 FAO-Stunden und viel politische Prominenz. Wie steht es z.B. um die Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie und was sind die Nachwirkungen des Brexit? Erfahren Sie mehr im Rahmen des DAT 2021! Verpassen Sie auch nicht die Festrede von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zum 150-jährigen DAV-Jubiläum, die ab Montag auf der Programmseite zu sehen sein wird. Mehr Informationen zur Anmeldung finden Sie auf der Webseite.

Ihre Meinung ist uns wichtig: Zufriedenheitsumfrage zur EiÜ – DAV

Liebe Leserinnen und Leser, Ihre Meinung zur EiÜ ist gefragt. Gerne möchten wir unseren wöchentlichen Newsletter noch attraktiver machen und bitten Sie daher, an unserer Zufriedenheitsumfrage teilzunehmen. Die Umfrage, deren Beantwortung nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, enthält Fragen zu Themen wie Inhalt und Umfang. Natürlich sind Rückmeldungen und Anregungen jeglicher Art willkommen, damit Sie auch weiterhin von unseren aktuellen Meldungen profitieren. Hier geht es zu unserer Zufriedenheitsumfrage.

Europäisches Semester im Zeichen der COVID-19 Pandemie – KOM

Am 2. Juni 2021 hat die EU-Kommission das Frühjahrspaket des Europäischen Semesters vorgestellt, welches dieses Jahr seinen Schwerpunkt auf haushaltspolitischen Entwicklungen in der EU und den Mitgliedsstaaten hat. Anders als in den vergangenen Jahren enthält das Europäische Semester keine Länderberichte, in denen länderspezifische Empfehlungen im Hinblick auf wirtschafts- und wettbewerbspolitische Aspekte getroffen werden (vgl. EiÜ 20/20, 45/19). Vielmehr geht es um eine Bewertung nationaler Reform- und Aufbaupläne im Zuge der COVID-19 Pandemie. Im Zuge dessen erlaubt sich die EU-Kommission einen erneuten Seitenhieb, indem sie auch weiterhin Wettbewerbs- und Berufszugangshindernisse in den Vordergrund stellt. Bereits im Länderbericht 2020 wurde Deutschland ein hoher Grad an Regulierung bei den freien Berufen attestiert.

Künstliche Intelligenz oben auf der Agenda – EP/KOM

Der im April veröffentlichte Verordnungsvorschlag (in Englisch) zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (vgl. EiÜ 14/21) wird derzeit kontrovers diskutiert. Am 2. Juni 2021 stellte sich Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager in einer gemeinsamen Aussprache zwischen dem Binnenmarktausschuss (IMCO) und dem Sonderausschusses zu Künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter (AIDA) den Fragen der Abgeordneten. Im nächsten Schritt soll entschieden werden, ob der IMCO-Ausschuss die Federführung im EU-Parlament übernimmt.

Einigung auf 2. Zusatzprotokoll zur Budapest Konvention erzielt – Europarat

Auf der Plenarsitzung des Ausschusses des Übereinkommens über Cyberkriminalität (sog. Budapest Konvention) wurde am 28. Mai 2021 nach langen Verhandlungen und mehrfachen öffentlichen Konsultationen das 2. Zusatzprotokoll (in Englisch) zur Konvention über verstärkte Zusammenarbeit und Weitergabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence Protokoll) verabschiedet. Das Protokoll sieht vor, dass elektronische Beweismittel unmittelbar von Dienstanbietern, also Privaten, in anderen Vertragsstaaten angefordert werden können. Einige der Vorschriften ähneln dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu E-Evidence, der momentan im Trilog verhandelt wird, wenngleich in etwas abgeschwächter Form (vgl. EiÜ 11/21, 5/21). So gilt beispielsweise für die besonders sensiblen Inhaltsdaten, dass diese nur in Ausnahmesituationen herauszugeben sind. Grund hierfür dürfte sein, dass zwischen EU-Mitgliedstaaten für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt. Dieser ist nicht ohne weiteres auf die Vertragsstaaten der Budapest Konvention zu übertragen. Es ist geplant, das Protokoll anlässlich des 20. Jahrestags der Budapest Konvention im November 2021 formal anzunehmen und ab Beginn des Jahres 2022 Unterzeichnungen entgegenzunehmen.

Europäische Staatsanwaltschaft nimmt endlich ihre Arbeit auf – EUStA

Das Warten hat ein Ende! Nach mehrmaliger Verschiebung des Termins hat die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) am 1. Juni 2021 offiziell ihre operativen Tätigkeiten aufgenommen. Vizepräsidentin der EU-Kommission Věra Jourová bezeichnete in ihrer Ansprache diesen Tag als historischen Moment. Die Stimmung wird lediglich durch die auch weiterhin fehlenden Europäischen Delegierten Staatsanwälte getrübt, da beispielsweise Slowenien und Finnland bislang keine Benennungen vorgenommen haben (vgl. EiÜ 12/21, 10/21, 3/21). Nach aktuellem Stand beteiligen sich 22 Mitgliedsstaaten an der EUStA. Schweden hat sein Interesse bekundet möglicherweise 2022 der EUStA beizutreten. Somit würden nur Ungarn, Polen, Irland und Dänemark fehlen. Die ersten Fälle, die an die EUStA verwiesen wurden, stammen aus Deutschland und Italien. Aus den im April 2021 angenommenen Leitlinien (in Englisch) der EUStA geht hervor, dass zu Beginn der operativen Tätigkeiten eine hohe Anzahl an sog. Backlog Fällen bearbeitet werden muss. Solange noch Ermittlungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten laufen, soll von der Möglichkeit des Evokationsrechts nach Art. 27 der Verordnung 2017/1939/EU über die EUStA nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn hieraus für die EUStA ein besonderer Mehrwert folgt.

Rechtsstaatlichkeit in Ungarn weiter auf dem Prüfstand – EuGH

Mit Urteil vom 3. Juni 2021 in der Rs. C-650/18 weist der EuGH die von Ungarn am 17. Oktober 2018 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen eine Entschließung des Europäischen Parlaments ab. Diese Entschließung vom 12. September 2018 enthielt einen Vorschlag zur Aufforderung an den Rat der EU, die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Unionswerte durch Ungarn gem. Art. 7 Abs. 1 EUV festzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Rechte von Minderheiten und die Situation von Migranten und Flüchtlingen (vgl. EiÜ 31/18). Kernpunkte der Klage waren zum einen die Frage der Kontrollfähigkeit eines solchen parlamentarischen Vorschlags und zum anderen, ob bei der Berechnung der Mehrheit im Europäischen Parlament die Stimmenthaltungen Berücksichtigung finden müssen. Wäre dies der Fall, hätte das Europäische Parlament nicht die in Art. 354 Abs. 4 AEUV erforderliche Zweidrittelmehrheit für die Entschließung erreicht. Der EuGH entschied sich zwar für die Zulässigkeit der Klage, wies diese dann aber als unbegründet ab, da die in Art. 354 AEUV genannte Mehrheit von zwei Dritteln „der abgegebenen Stimmen“ die Enthaltungen der Abgeordneten gerade nicht umfasse. Damit folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Michal Bobek vom 3. Dezember 2020.

Kein Einreiseverbot nach aufgehobener Abschiebungsentscheidung – EuGH

Der EuGH nahm in seinem Urteil vom 3. Juni 2021 in der Rs. C-546/19 im Zuge einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zur europäischen Richtlinie 2008/115/EG zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zum dort vorgesehenen „Einreiseverbot“ Stellung. Unklar war zuvor insbesondere der in der Richtlinie geschaffene Zusammenhang zwischen dem Einreiseverbot und der sog. Rückkehrentscheidung in den Heimatstaat des Betroffenen. Der EuGH entschied, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zeitgleich mit einer Ausweisungsverfügung verhängt wurde, nicht aufrechterhalten werden darf, wenn eine ebenfalls in diesem Zusammenhang erteilte Rückkehrentscheidung, die im deutschen Recht einer Androhung der Abschiebung des Betroffenen gleichkommt, aufgehoben wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisungsverfügung in der Zwischenzeit bestandskräftig geworden ist und der Abschiebung die Einstufung des Heimatstaats als nicht sicher und damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht. Letzteres rechtfertigt nicht die vollständige Aufhebung der Abschiebungsentscheidung, sondern lediglich eine Aufschiebung der Vollstreckung. Der EuGH folgt somit der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen vom 10. Februar 2021.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte rechnen Sie 4 plus 1.