EiÜ 22/2020
Justizkommissar stellt neue Verbraucheragenda vor – EP
In der Anhörung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EU-Parlaments vom 8. Juni 2020 stellte Justizkommissar Reynders die Elemente für die im November 2020 geplante Mitteilung zur Verbraucheragenda der EU-Kommission vor, in der die vor der Corona-Pandemie definierten Prioritäten weiterhin im Mittelpunkt stehen. Schwerpunkte der Verbraucheragenda werden die Stärkung der Verbraucher hinsichtlich des grünen und digitalen Übergangs sein sowie Unterstützung für diejenigen, die unverhältnismäßig stark von Covid-19 betroffen sind. Im 2. Quartal 2021 sollen drei Legislativvorschläge zur Stärkung der Verbraucher zum grünen Übergang, zur Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt werden. Einige Abgeordnete fragten Reynders, was getan werde, um die Verbraucher besser vor Betrug zu schützen und zu verhindern, dass unsichere Produkte auf den EU-Markt gelangen. Darauf erklärte er, dies durch die verstärkte Zusammenarbeit mit Online-Plattformen und nationalen Behörden erreichen zu wollen. Auch das Thema Rückerstattungen und Gutscheine für Reisende wurde erneut aufgegriffen, woraufhin Reynders betonte, alle notwendigen Maßnahmen ergreifen zu wollen, um die Rechte der Reisenden zu schützen. In dem Punkt Produktkennzeichnung stimmte er mit den Ausschussmitgliedern überein, dass Verbraucher klare Informationen über Herkunft und Nachhaltigkeit erhalten müssen, gerade auch, da im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die lokale Produktion wieder an Bedeutung gewonnen habe.
EU-Strafrecht: Verbot der Doppelbestrafung gilt EU-weit – OLG FFM
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erkannte in einem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az. 2 AuslA 3/20, s. Pressemitteilung) erstmals die Geltung des Doppelbestrafungsverbots „ne bis in idem“ auch für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat an. Damit entwickelte es die bisherige EuGH-Rechtsprechung (s. EiÜ 15/18) zu Verfolgungsfällen weiter und wendete sie auf eine Vollstreckungssituation an. Hintergrund war die Festnahme einer Italienerin am Frankfurter Flughafen, welche wegen bandenmäßigen Kunstfälschungsbetruges unter Verdacht stand, unter anderem zu Lasten von US-Bürgern. Aus diesem Grund forderte die USA die Auslieferung der Beschuldigten, als problematisch hieran erwies sich allerdings die Tatsache, dass sie in Italien bereits wegen desselben Vorwurfs verurteilt worden war. Das OLG Frankfurt erklärte eine Auslieferung daher als unzulässig. Grundsätzlich gilt das Verbot der Doppelbestrafung nur für inländische Verurteilungen von eigenen Staatsangehörigen, zur Gewährleistung der Grundfreiheiten der EU – insbesondere der Freizügigkeit und Gleichbehandlung – müsse dies jedoch auf alle Unionsbürger ausgeweitet werden.
Mitteilung zu Desinformationen – KOM
Als Reaktion auf die massiven Desinformationen in der Corona-Pandemie sollen Internetplattformen künftig einmal im Monat detailliert Bericht darüber erstatten, was sie gegen Falschinformationen auf ihren Seiten unternehmen. Sie sollen zudem verstärkt die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen überprüfen. Dies fordern die EU-Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer „Gemeinsamen Mitteilung: Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 – Fakten statt Fiktion“. Alle in der Mitteilung genannten Abhilfemaßnahmen sollten unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, umgesetzt werden. Bereits 2019 hatte die EU-Kommission mit einigen großen Internetplattformen einen Verhaltenskodex für den Umgang mit Desinformation vereinbart (vgl. EiÜ 39/19). Der Bericht zur Auswertung der Folgen des Kodex wird in wenigen Wochen veröffentlicht werden. Die Ergebnisse sollen auch Eingang finden in den Digital Services Act, der u.a. Regeln für den Umgang von Plattformen mit illegalen Inhalten vorsehen wird. Der ebenfalls angekündigte "Aktionsplan für Demokratie" wird sich u.a. auch mit dem Umgang mit nicht illegaler Desinformation und der Stärkung des unabhängigen Journalismus befassen.
Digital Services Act: Drei Studien veröffentlicht – EP
Im Hinblick auf die baldige Verabschiedung eines Digital Services Acts hat der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments im Auftrag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) drei neue Studien veröffentlicht. Die erste Studie befasst sich mit den neuen Herausforderungen und Möglichkeiten für digitale Dienste, die die Nutzung künstlicher Intelligenz eröffnet, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherschutz, Datenschutz und Haftung der Anbieter. Studie zwei konzentriert sich auf die Verantwortlichkeiten und Sorgfaltspflichten von Online-Vermittlern, wie sie in der E-Commerce-Richtlinie festgelegt sind und gibt Empfehlungen für ein mögliches zukünftiges EU-Gesetz über digitale Dienste. In der dritten Studie werden Prognosen für digitale Dienste in den nächsten Jahren bis 2030 aufgestellt. Zudem enthält sie Empfehlungen für das Europäische Parlament zur Vorbereitung des Digital Services Act.
Geographische Beschränkung der Haftung derzeit zulässig – EuGH
Der EuGH hat am 11. Juni 2020 in der Rs. C-581/18 entschieden, dass der räumlich beschränkte Deckungsschutz für Schadensfälle im Rahmen der Haftlichtversicherung und eine etwaige resultierende mittelbare Diskriminierung nach jetzigem Stand nicht unter das EU-Recht fallen. Hintergrund ist ein Fall über mangelhafte Brustimplantate des französischen Herstellers PIP, wovon etwa 400.000 Frauen und davon ca. 5.000 in Deutschland betroffen sind. In einer Vertragsklausel des Haftpflichtversicherers beschränkt dieser den Deckungsschutz auf Schadensfälle in Frankreich. Eine deutsche Betroffene klagte gegen den Versicherer und das OLG Frankfurt setzte das Verfahren aus, nachdem es eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vermutete. Der Gerichtshof stellte fest, dass weder die Medizinprodukterichtlinie 93/42 noch die Produkthaftungsrichtlinie 85/374 Bestimmungen enthalten, die den Hersteller von Medizinprodukten verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Folglich könne die geographische Reichweite der Deckung für diese Produkte auf Schäden beschränkt werden, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedsstaats eintreten. Im Zusammenhang mit den Brustimplantaten wurde auch die neue Medizinprodukteverordnung Nr. 2017/745 beschlossen, deren Geltungsbeginn wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr, d. h. bis zum 26. Mai 2021, verschoben wurde.
Verbraucherschutz gilt auch bei Versäumnisurteilen – EuGH
Nationale Vorschriften, die der Prüfung von missbräuchlichen Klauseln zu Lasten von Verbrauchern im Rahmen eines Versäumnisurteils entgegenstehen, müssen unangewendet bleiben. Dies entschied der EuGH am Donnerstag, den 04. Juni 2020. Hintergrund war die Klage eines polnischen Unternehmens gegen einen Verbraucher auf Grundlage eines angeblich mit einem Dritten geschlossenen Verbraucherkreditvertrages. Das polnische Gericht wies trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Versäumnisurteils die Klage ab, weil es die Forderung durch das Klägervorbringen nicht als erwiesen ansah. Das Berufungsgericht hegte sodann Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem von der Richtlinie 93/13 geforderten Verbraucherschutzstandard, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts, die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln in Verbraucherverträgen von Amts wegen zu prüfen. Der EuGH befand, dass es einem Gericht auch dann möglich sein muss, die streitgegenständlichen Klauseln zu prüfen, wenn der Beklagte nicht erscheint und grundsätzlich ein Versäumnisurteil ergehen würde. Nur so könne ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Sollte es demnach eine nationale Vorschrift geben, die dem entgegensteht, muss das Gericht zunächst prüfen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung möglich ist, die die Prüfung erlaubt. Ist dies nicht der Fall, müssen die nationalen Vorschriften unangewendet bleiben.
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