Europa im Überblick, 22/2021

EiÜ 22/2021

G7-Treffen der Anwaltsorganisationen: Schützt die Anwaltschaft! – DAV

Im Nachgang zum jährlichen Treffen der Anwaltsorganisationen der G7, welches am 17. Mai 2021 unter dem diesjährigen Vorsitz der Law Society of England & Wales virtuell stattfand, wurden mehrere Resolutionen angenommen. Konsens fand eine Resolution zu Anwälten in Not/Lawyers at Risk (in Englisch), in der die G7-Regierungen dazu aufgefordert wurden, die Unabhängigkeit der Anwaltschaft besser zu gewährleisten und vor allem notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor z.T. sogar physischen Angriffen zu schützen. Die Diskussion der Vertreter der Anwaltschaften dreht sich aber auch um zukunftsorientierte Themen. So wird in der Resolution zu Lawtech & Ethics (in Englisch) die Nutzung von neuen Technologien grundsätzlich begrüßt. Diese haben das Potenzial, den Zugang zum Recht zu stärken. Allerdings müssen dabei aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen die Grundrechte ebenso wie die Neutralität der genutzten Daten und Algorithmen vollständig gewahrt sein. Zwei weitere Resolutionen konzentrieren sich auf die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie. So wird in einer Resolution zur Kontinuität der Justiz (in Englisch) verlangt, dass auch in Krisen- bzw. Pandemiezeiten der Zugang zum Recht und einem Rechtsanwalt sichergestellt sein muss. Auch finanzielle Unterstützungsangebote sind Bestandteil einer Resolution (in Englisch) und müssen Kanzleien und Rechtsanwälten gleichermaßen offenstehen. Im nächsten Jahr wird Deutschland den G7-Vorsitz übernehmen.

Studie empfiehlt Richtlinie zur Bekämpfung von SLAPP – KOM/EP

Am 15. Juni 2021 fand eine gemeinsame Aussprache des Innenausschusses (LIBE) und des Rechtsausschusses (JURI) des EU-Parlaments zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) statt. SLAPP werden auch in EU-Mitgliedsstaaten als Druckmittel zur Einschüchterung von Journalisten eingesetzt, insbesondere, um Ermittlungen gegen Korruption zu erschweren oder ganz zu verhindern. In der Aussprache wurde eine vom Rechtsausschuss in Auftrag gegebene Studie (in Englisch) zu SLAPP vorgestellt. Die Studie empfiehlt, eine Anti-SLAPP-Richtlinie auf den Weg zu bringen und die Brüssel-Ia-Verordnung 1215/2012/EU und die Rom-II-Verordnung 864/2007/EG neu zu fassen. Damit könne sog. Forum Shopping vermieden und die Häufigkeit von SLAPP insgesamt begrenzt werden. Seit 2018 hat das EU-Parlament in verschiedenen Initiativen die EU-Kommission immer wieder erfolglos aufgefordert, einen europäischen Regelungsvorschlag zu SLAPP in Angriff zu nehmen (vgl. EiÜ 23/20). Mit einem kürzlich vorgelegten Berichtsentwurf (in Englisch) unternimmt das EU-Parlament einen weiteren Anlauf. Bereits Anfang des Jahres hat die EU-Kommission eine Anti-SLAPP Expertengruppe ins Leben gerufen, in der über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) auch Rechtsanwältin Dr. Roya Sangi, Mitglied des DAV-Ausschusses Verfassungsrecht, vertreten ist. Ein erstes Treffen der Expertengruppe fand am 5. Mai 2021 statt.

Anwaltliches Disziplinarverfahren unterliegt EU-Recht – EuGH

Wie eng die Unabhängigkeit der Justiz mit der Unabhängigkeit der Anwaltschaft zusammenhängt, zeigen die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rs. C-55/20. In dem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH u.a. über die Frage zu entscheiden, ob ein Gericht nationale Bestimmungen unangewendet lassen darf, die dazu führen würden, dass in nächster Instanz ein nicht unabhängiges Gericht zur Entscheidung berufen wäre. Das Disziplinargericht der Rechtsanwaltskammer Warschau hatte über eine Beschwerde gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt zu entscheiden. Problematisch war, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer beim Obersten Gericht fallen könnte. Dieses wurde bereits vom EuGH u.a. im Urteil vom 19. November 2019 in den verbundenen Rs. C-585/18, C-624/18 und C-625/18 sowie vom Obersten Gericht Polens als nicht hinreichend unabhängig befunden (vgl. EiÜ 41/19). Um den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta zu eröffnen, stellte der Generalanwalt zunächst klar, dass nach seiner Auffassung auch (nationale) anwaltliche Disziplinarverfahren von Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG erfasst sein könnte. Er führt weiter aus, dass zur Einhaltung des Unionsrechts und zur Wahrung von Art. 47 GRCh, das vorlegende Disziplinargericht befugt ist, nationale (Zuständigkeits-)Vorschriften außer Acht zu lassen, wenn diese zu einem Verstoß gegen Unionsrecht und den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit führen würden. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend.

Datenschutzklagen gegen Facebook auch jenseits von Irland – EuGH

In seinem Urteil in der Rs. C-645/19 vom 15. Juni 2021 hat der EuGH zugunsten eines stärkeren Verbraucherschutzes die Voraussetzungen präzisiert, nach denen eine nationale Datenschutzbehörde bei einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung Datenschutzverstöße geltend machen darf (vgl. EiÜ 1/21). Anlass für das Urteil ist eine Unterlassungsklage der belgischen Datenschutzbehörde GBA gegen Facebook im Jahr 2015. Facebook wurden Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen vorgeworfen wie beispielsweise das unrechtmäßige Sammeln von Daten belgischer Internetnutzer anhand von Cookies. Da Facebook seine Hauptniederlassung allerdings in Irland hat, entstanden nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679/EU (DSGVO) Zweifel an der Zuständigkeit der GBA. Nach Art. 56 Abs. 1 DSGVO ist in grenzüberschreitenden Situationen nämlich vorrangig die irische Aufsichtsbehörde als federführende Behörde für die Einleitung eines Verfahrens zuständig. Der EuGH bestätigt in seinem Urteil zwar diesen Grundsatz, macht jedoch deutlich, dass in gesetzlich vorgesehen Ausnahmefällen auch die Aufsichtsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedsstaats handlungsbefugt sein kann. In einem solchen Fall muss sie unter Beachtung der in der DSGVO verankerten Grundsätze der Zusammenarbeit und Kohärenz loyal und wirksam mit der federführenden Behörde kooperieren, was u. a. eine Unterrichtungspflicht einschließt. Die genauen Auswirkungen des Urteils sind zwar noch nicht abzusehen, aber auch andere nationale Datenschutzbehörden könnten sich nun berufen fühlen, Datenschutzverstöße geltend zu machen.

Europäischer Haftbefehl trotz Amnestie möglich? – EuGH

Generalanwältin Kokott hat sich in ihren Schlussanträgen vom 17. Juni 2021 in der Rs. C-203/20 zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) im Zusammenhang mit dem Erlass einer Amnestie geäußert. Im zugrundeliegenden Fall wird den Beschuldigten vorgeworfen, im Jahr 1995 den Sohn des damaligen slowakischen Staatspräsidenten ins Ausland entführt und in diesem Rahmen auch weitere Delikte begangen zu haben. 1998 erließ der damalige slowakische Premierminister hierzu eine Amnestie, weshalb die eingeleiteten Strafverfahren zunächst eingestellt wurden. 2017 wurden die Amnestie und damit auch der rechtskräftige Einstellungsbeschluss allerdings aufgehoben. Anlässlich der Erwägung des Erlasses eines EHB gegen einen der Beschuldigten stellt sich nun die Frage, ob ein solcher mit dem unionsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 GRCh vereinbar ist, wenn die zur Einstellung des Verfahrens führende Amnestie nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wieder aufgehoben wurde. Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass durch die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall zwar Strafklageverbrauch eingetreten ist, dies allerdings nur dann zur Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung führen kann, wenn in dieser Entscheidung auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten geprüft wurde. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts seien insoweit nicht eindeutig, aber in der Regel werde eine solche Prüfung bei einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Amnestie gerade nicht vorgenommen. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für den EuGH nicht bindend.

Online-Streitbeilegung fairer und sicherer gestalten – Europarat

Am 16. Juni 2021 hat das Ministerkomitee des Europarats neue Leitlinien (in Englisch) für die Online-Beilegung von Streitigkeiten in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren verabschiedet. Damit wird dem immer weiter fortschreitenden Einsatz neuer Technologien im Bereich der Streitbelegung Rechnung getragen, der zwar viele Vorteile wie die Senkung von Gerichtskosten mit sich bringt, aber auch Risiken wie einen ungleichen Zugang zum Recht durch technologische Barrieren enthält. Die Leitlinien sollen daher als Orientierungshilfe für die Ausarbeitung verbesserter Online-Streitbeilegungsmechanismen von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten innerhalb der 47 Mitgliedsstaaten des Europarats dienen und so faire und transparente Verfahren gewährleisten. Aufgrund der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik bei der Online-Streitbeilegung wird ebenfalls ein besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Cybersicherheit und den Datenschutz gelegt. Die nähere Ausgestaltung der Mechanismen und die Sicherstellung, dass das Recht auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 6 und 13 EMRK beachtet wird, obliegt den Mitgliedsstaaten. Diese sind auch dazu aufgerufen, die Öffentlichkeit für die Sicherheit von Online-Streitbeilegungsmechanismen zu sensibilisieren, um das Vertrauen in diese zu stärken.

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