Europa im Überblick, 29/2021

EiÜ 29/2021

Recht auf Rechtsbeistand mangelhaft umgesetzt – KOM

Die EU-Kommission hat am 23. September 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es die Richtlinie 2013/48 über den Zugang zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kommunikation bei Freiheitsentzug nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Dazu richtete sie ein Aufforderungsschreiben an Deutschland und forderte, Deutschland müsse Mängel in Bezug auf mögliche Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowie von dem Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug korrigieren. Deutschland hatte zur Umsetzung das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts erlassen und erklärt, wegen weitreichender Übereinstimmungen des deutschen Rechts mit der Richtlinie bedürfe es nur punktueller Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der von der Kommission ermittelten Mängel ergreifen. Andernfalls kann die Kommission durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Weitere Verfahren wurden gegen Tschechien, Belgien und Frankreich eingeleitet.

Polen muss Vorrangigkeit von EU-Recht anerkennen – EP

In einer Entschließung zum Thema Medienfreiheit und Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit in Polen hat das Plenum des EU-Parlaments am 16. September die grundlegende Bedeutung des Vorrangs des Unionsrechts bekräftigt. Eigentlich hätte das polnische Verfassungsgericht in dieser Woche ein Urteil zum Verhältnis zwischen polnischer Verfassung und EU-Recht fällen sollen, dieses wurde jedoch zum wiederholten Male verschoben. Das Parlament erachtet es nicht als ausreichend, dass die EU-Kommission jüngst beim EuGH finanzielle Sanktionen wegen Nichtumsetzung einer einstweiligen Anordnung des EuGH in der Rechtssache C-204/21 R (in Französisch) beantragt hat (vgl. EiÜ 27/21). In der Entschließung prangert das EU-Parlament die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in Polen von allen Seiten an. Neben der Verschlechterung der Medienfreiheit durch das sog. „Lex TVN“-Gesetz sei die Rechtsstaatlichkeit weiterhin im besonderen Maße durch die fehlende Unabhängigkeit der Justiz bedroht. Deswegen fordert das EU-Parlament die Kommission zum wiederholten Male dazu auf, ohne weitere Verzögerung das Verfahren gegen Polen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 (Rechtsstaatlichkeitsmechanismus) einzuleiten und Haushaltsmittel zu kürzen (vgl. EiÜ 12/21).

Geschlechtsspezifische Gewalt als EU-Straftat gefordert – EP

Das EU-Parlament hat am 16. September eine Entschließung angenommen, in der die Kommission aufgefordert wird, geschlechtsspezifische Gewalt als neuen EU-Straftatbestand in Artikel 83 Abs. 1 AEUV aufzunehmen. Durch die grenzüberschreitender Dimension und die besondere Schwere von geschlechtsspezifischer Gewalt seien legislative Maßnahmen der Union erforderlich. Bereits in der Rede zur Lage der Union (vgl. EiÜ 28/21) hatte EU-Kommissionpräsidentin von der Leyen angekündigt, dass die Kommission bis zum Ende des Jahres ein Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorschlagen werde. Dieses soll die Schwerpunkte sowohl auf Prävention und Schutz legen, als auch auf eine wirksame Strafverfolgung sowohl online als auch offline.

Polen: Anwalt in eigener Sache ohne anwaltliche Vertretung? – EGMR

In einer Entscheidung vom 23. September 2021 hat der EGMR festgestellt, dass die Zurückweisung des Rechtsbehelfs eines Anwalts in einem Disziplinarverfahren in eigener Sache gegen dessen Recht auf ein faires Verfahren verstößt (Beschwerdenr. 12210/14, in französischer Sprache). Dem Rechtsbehelfsführer war eine Rüge wegen standeswidrigen Verhaltens ausgesprochen worden, weil er entgegen dem Wunsch seines Mandanten keinen Rechtsbehelf zu dessen Gunsten eingelegt hatte. Dagegen ging der Anwalt beim Obersten polnischen Gericht vor, wo für Rechtsbehelfe Anwaltszwang vorgeschrieben ist, der auch dann gilt, wenn der Rechtsbehelfsführer selbst Anwalt ist. Gleichwohl formulierte der Beschwerdeführer den Rechtsbehelf zunächst selbst. Auf den Hinweis des Obersten Gerichts, dass für den Rechtsbehelfsführer Anwaltszwang gelte, mandatierte der Rechtsbehelfsführer einen  Anwalt, der den identischen Schriftsatz, den der Rechtsbehelfsführer bereits eingereicht hatte, unter Hinzufügung seiner Unterschrift erneut einreichte. Das Oberste Gericht wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, da der Schriftsatz formfehlerhaft sei, weil er dem mandatierten Anwalt nicht zugerechnet werden könne. Dies verstößt nach dem EGMR gegen Art. 6 EMRK, weil das Recht des Rechtsmittelführers auf Zugang zu einem Gericht mit Blick auf das Ziel der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Justiz unverhältnismäßig beeinträchtigt worden sei.   

Lesbische Mutter aus Polen diskriminiert – EGMR

Wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Art. 8 EMRK hat der EGMR Polen am 16. September 2021 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro an eine lesbische Mutter verurteilt (Beschwerdenr. 20741/10). In der Rechtssache ging es um ein Verfahren, mit welchem die Beschwerdeführerin die Wegnahme ihres jüngsten Sohnes angefochten hatte, nachdem ihr früherer Ehemann eine Änderung der Sorgerechtsregelung durch Scheidungsurteil erwirkt hatte. Die Mutter rekurrierte auf Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK und behauptete, das Gericht in Polen habe zu Gunsten des Vaters entschieden, weil sie eine Beziehung zu einer anderen Frau habe. Der EGMR stellte nun fest, dass ihre sexuelle Orientierung sowie die Beziehung zu einer anderen Frau stets im Mittelpunkt der Überlegungen des polnischen Gerichts gestanden hätten und im Sorgerechtsstreit durchgehend thematisiert worden seien. So sei die Beschwerdeführerin bei Anhörungen zu ihrem Sexualleben mit der neuen Partnerin befragt worden und Sachverständige hätten ihr nahegelegt, ihre Partnerin vom Familienleben auszuschließen, damit sie ihr Sorgerecht behalten könne. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu heterosexuellen Elternteilen vorläge, die das volle Sorgerecht für ihr Kind anstreben.

Mündliche Verhandlung: Verbandsklagen bei Datenschutzverstößen – EuGH

Erlaubt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine datenschutzrechtliche Verbandsklagebefugnis? Die Frage stellte sich der EuGH am 23. September 2021 in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-319/20. In dem vom BGH initiierten Vorabentscheidungsersuchen geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der irischen Tochtergesellschaft von Facebook. Der BGH hatte über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche resultierend aus einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu entscheiden. Nach nationalem Recht steht bestimmten Verbänden eine Klagebefugnis unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte und ohne Auftrag einzelner betroffener Personen zu (objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts). In Rs. C-40/17 hatte der EuGH bereits entschieden, dass die bis zum Mai 2018 geltenden Regeln der Datenschutzrichtlinie einer Verbandsklagebefugnis nicht entgegenstehen. Frage ist nun, ob dies auch unter der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen DSGVO gilt. Generalanwalt de la Tour wird seine Schlussanträge, die den EuGH nicht binden, am 2. Dezember 2021 vorstellen.

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